Begründung zu § 7 - 15 BDSG Reg-Entw 
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Zu Nummer 11 (§§ 7 und 8)

Zu § 7

Im Gegensatz zur Regelung der §§ 7 und 8 aF wird in Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie in Satz 1 erstmals eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Bundesdatenschutzgesetz für eine Verschuldenshaftung geschaffen, die sowohl im öffentlichen als auch im nicht öffentlichen Bereich gilt. Sie umfasst sowohl Schadensersatzansprüche aus automatisierter als auch aus nicht automatisierter Datenverarbeitung. Satz 2 setzt Artikel 23 Abs.2 der Richtlinie um, der den für die Verarbeitung Verantwortlichen von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann. Er erfasst erstmals auch den öffentlichen Bereich und dort auch Ansprüche aus fehlerhafter nichtautomatisierter Datenverarbeitung und findet damit auch bei der Datenverarbeitung in Akten Anwendung.

Da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Erhebung und Nutzung in den Verarbeitungsbegriff einbezieht, war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen.

Absatz 2 entspricht Absatz 5 aF, Absatz 3 entspricht Absatz 7 aF und Absatz 4 entspricht Absatz 8 aF.

§§§

Zu § 8

§ 8 entspricht im Wesentlichen § 7 aF.

§§§

Zu Nummer 12 (§ 9)

Da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Erhebung und Nutzung in den Verarbeitungsbegriff einbezieht, war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen.

§§§

Zu Nummer 13 (§ 9a)

Das Datenschutzaudit verfolgt das Ziel, datenschutzfreundliche Produkte auf dem Markt zu fördern, indem deren Datenschutzkonzept geprüft und bewertet wird. Eine entsprechende Regelung zum Datenschutzaudit enthält § 17 Mediendienste-Staatsvertrag.

Satz 2 bestimmt für das nähere Verfahren des Audits eine Regelung durch Gesetz. Dies ist notwendig, da die Bestimmung der Anforderungen an die Prüfung und Bewertung sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter berufsbeschränkenden Charakter hat und damit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes unterliegt.

§§§

Zu Nummer 14 (§ 10)

Beim Abruf handelt es sich um eine Form der Übermittlung. § 10 gilt daher nur für On-Line-Verfahren der verantwortlichen Stelle mit Dritten. Da der Begriff des Empfängers nun in § 3 Abs.8 Satz 1 definiert ist, war Absatz 2 Nr.2 durch den Begriff des Dritten zu präzisieren.

Entsprechendes gilt für die Neuformulierung von Absatz 4.

Die Änderung in Absatz 3 geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Januar 1993 (GMBI.S.46) zurück, nach dem einheitlich für alle Bundesressorts die sächliche Bezeichnungsform einzuführen ist. Auch in den Ländern ist die sächliche Bezeichnungsform für die Landesressorts eingeführt worden.

§§§

Zu Nummer 15 (§ 11)

Da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Erhebung und Nutzung in den Verarbeitungsbegriff einbezieht, war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen.

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung der neu eingefügten Vorschriften der §§ 6a ff.

Absatz 2 Satz 4 setzt Artikel 17 Abs.2 zweiter Halbsatz der Richtlinie um.

Die geänderten Verweise in Absatz 4 Nr.2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit den Aufhebungen der §§ 32, 36 und 37, dem Entfallen der Meldepflicht für die Auftragsdatenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich (§ 4d Abs.4) sowie mit der Schaffung der neuen Vorschriften der §§ 4 f und 4g.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift erklärt die Regelungen über die Auftragsdatenverarbeitung der Absätze 1 bis 4 für entsprechend anwendbar auf die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle.

§§§

Zu Nummer 16 (§ 12)

Die Änderungen der Verweise in Absatz 2 und 4 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Streichung von §17 aF, der Schaffung der neuen Vorschrift des §19 a, der Einbeziehung der Erhebung in § 28 Abs.1 sowie der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 28.

Durch die Ergänzung in Absatz 4 war sicherzustellen, dass Arbeitnehmerdaten unabhängig von dem verwendeten Speichermedium geschützt sind.

§§§

Zu Nummer 17 (§ 13)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 steht die Ersetzung des Begriffs "erhebenden Stellen durch den der "verantwortlichen Stelle" im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7). Anstelle der bisherigen Pluralform ("Stellen") wurde in Übereinstimmung mit § 14 Abs.1 die Singularform gewählt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikels der Richtlinie um, der ein generelles Verwendungsverbot mit enumerativen Ausnahmetatbeständen für die in § 3 Abs.9 bezeichneten Daten vorsieht. Durch die Nummern 1 bis 9 werden die nach der Richtlinie möglichen Ausnahmen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot konkretisiert. Aufgrund der Subsidiarität des Bundesdatenschutzgesetzes nach § 1 Abs.3 gelten die Einschränkungen des Absatzes 2 nur für Bereiche, in denen spezialgesetzliche Regelungen für die Verwendung der in § 3 Abs.9 genannten Arten von Daten fehlen. Dies gilt etwa für die Datenschutzregelungen im Bereich des Gesundheitswesens, die von Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie erfasst werden. Ferner geht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den hier geschaffenen Regelungen vor, da es sich dabei um ein "wichtiges öffentliches Interesse" im Sinne von Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie handelt, bei dessen Vorliegen Ausnahmen von dem Verwendungsverbot des Absatzes 1 zulässig sind. Dies wird im Erwägungsgrund 34 der Richtlinie besonders hervorgehoben. In Erwägungsgrund 35 wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im Völkerrecht niedergelegte Zwecke von staatlich anerkannten Religionsgesellschaften im Hinblick auf ein wichtiges öffentliches Interesse erfolgt.

Absatz 2 Nummer.1 verdeutlicht, dass die Erhebung der in § 3 Abs.9 genannten Arten von Daten aufgrund entsprechender bereichspezifischer Ermächtigungsgrundlagen oder dann zulässig ist, wenn die Erhebung zur Ermittlung des Sachverhalts zu einem auf solche Daten bezogenen Tatbestandsmerkmal einer bereichspezifischen Norm aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist.

Nummern 2, 3 und 4 setzen Artikel 8 Abs.2 Buchstaben a, c und e der Richtlinie um.

Die Nummern 5 und 6 beruhen auf einer Umsetzung des Artikels 8 Abs.4 der Richtlinie. Die Anwendbarkeit der Nummer 6 setzt in Anbetracht der Anforderungen des Artikels 8 Abs.4 der Richtlinie voraus, dass die Schwelle für die Annahme erheblicher Nachteile oder erheblicher Belange des Gemeinwohls hoch ist. Nicht jedes öffentliche Interesse ist ausreichend.

Nummer 7 setzt Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie um und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten, um die Notwendigkeit der Einwilligung verbunden mit der Beachtung des Ausdrücklichkeitserfordernisses nach § 4a Abs.3 zu vermeiden. Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten sind wie bisher gemäß § 1 Abs.3 Satz 2 Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse maßgeblich, die ein solches Ausdrücklichkeitserfordernis nicht kennen. Die Vorschrift erfasst auch die für die medizinische Begutachtung erforderliche Diagnostik. Die Verwaltung von Gesundheitsdiensten umfasst auch die Abrechnung ihrer Leistungen.

Im Rahmen der Nummer 8 kommt bei der Abwägung und Gewichtung zwischen dem wissenschaftlichen Interesse an dem Forschungsvorhaben und dem Individualinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Erhebung seiner Daten dem öffentlichen Interesse an dem Forschungsvorhaben eine erhebliche Bedeutung zu. Die grundgesetzlich geschützte zweckfreie wissenschaftliche Forschung liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse, wie es Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie fordert.

Nummer 9 schafft eine Ausnahme außerhalb des von dem Anwendungsbereich der Richtlinie betroffenen Gegenstands der ersten Säule des EU-Vertrages.

§§§

Zu Nummer 18 (§ 14)

Die Änderungen sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7).

In Absatz 2 Nr.6 bedurfte es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen einer entsprechenden Ergänzung für Daten, die nicht § 3 Abs.9 unterfallen, da § 13 Abs.2 Nr.6 die Erhebung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) auch zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls vorsieht. Die Wörter "sonst unmittelbar drohenden" wurden in Anpassung an die gebräuchliche Terminologie in bereichsspezifischen Gesetzen gestrichen.

In Absatz 5 bedurfte es auf Grund der Regelung der Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.9) in Verbindung mit § 13 Abs.2 einer Bestimmung zur weiteren zweckändernden Verwendung dieser Daten.

Zu Nummer 1: Durch Verweis auf die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 in Nummer 1 wird sichergestellt, dass sich die zweckändernde Verwendung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie und ebenfalls im Rahmen der Möglichkeiten des Artikels 8 der Richtlinie bewegt.

Zu Nummer 2: Im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben ist zunächst wichtige Aufgabe des Wissenschaftlers, Ziel und Zweck des jeweiligen Forschungsvorhabens zu umschreiben. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, die es ermöglicht, weitere Änderungen der wissenschaftlichen Fragestellung von vornherein mit einzubeziehen, so dass insoweit keine Zweckänderungen im Sinne der Nummer 2 vorliegen. Das in Nummer 2 statuierte Abwägungserfordernis des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Forschungsvorhabens mit dem Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung ist somit erst dann zu prüfen, wenn es sich um Änderungen außerhalb der oben beschriebenen wissenschaftlichen Fragestellung handelt. Zudem stellt Satz 2 sicher, dass dem wissenschaftlichen Interesse an dem Forschungsvorhaben im Rahmen dieser Abwägung besonderes Gewicht zukommt.

Zu Absatz 6: Für die Speicherung, Veränderung oder Nutzung dieser Daten sind gemäß § 1 Abs.3 Satz 2 wie bisher Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse maßgeblich, die das Ausdrücklichkeitserfordernis des § 4a Abs.3 nicht kennen. Der Gedanke des Absatzes 6 findet über die in § 15 Abs.1 Nr.2 und § 16 Abs.1 Nr.1 erfolgende Bezugnahme auf § 14 auch Eingang in die für die Übermittlung geltenden Vorschriften.

§§§

Zu Nummer 19 (§ 15)

Die Vorschrift regelt den Fall der Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Wesentliches Element der Übermittlung ist die Bekanntgabe von Daten an Dritte (§ 3 Abs.4 Nr.3). Zu den datenempfangenden öffentlichen Stellen im Sinne der Vorschrift zählen alle deutschen öffentlichen Stellen, soweit sie Dritte sind, sowie solche im EU-Ausland. Um Missverständnisse mit dem weitergehenden Begriff des nun in § 3 Abs.8 Satz 1 definierten Empfängers zu vermeiden, war der Begriff des Empfängers durch den des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, zu ersetzen bzw die Vorschrift entsprechend zu modifizieren.

Hinsichtlich des Verzichts auf den Begriff "Akten" in Absatz 5 wird auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen.

§§§

Zu Nummer 20 (§ 16)

Zur Ersetzung des Begriffe des Empfängers durch den Begriff des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wird auf die Begründung zu § 15 verwiesen.

Die Ergänzung in Absatz 1 Nr.2 Satz 2 stellt sicher, dass bei einer Übermittlung von Daten nach § 3 Abs.9 die Anforderungen des § 14 Abs.5 und 6 gewahrt werden. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen. Der letzte Halbsatz setzt Artikel 8 Abs.2 Buchstabe e 2.Halbsatz der Richtlinie um und gewährleistet unter den genannten Voraussetzungen die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs.9 an nicht öffentliche Stellen.

§§§

Zu Nummer 21 (§ 17)

Auf die Begründung zu § 4b wird verwiesen.

§§§

Zu Nummer 22 (§ 18)

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wurde die Auflistung des Absatzes 2 Satz 2 durch den Verweis auf die neue Vorschrift des § 4e ersetzt. Die Angabe der Rechtsgrundlage der Verarbeitung dient der Erleichterung der Überprüfung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Absatz 2 Satz 3 und 4 beinhaltet eine Einschränkung der Verpflichtung der öffentlichen Stellen zur Führung eines Verzeichnisses ihrer automatisierten Verarbeitungen, die der Entlastung dieser Stellen dient. Anwendungsbeispiele sind in erster Linie triviale automatisierte Verarbeitungen (Geburtstagslisten ua).

Die umzusetzende Richtlinie sieht eine Privilegierungsmöglichkeit für nur vorübergehend vorgehaltene Dateien im Sinne des § 18 Abs.3 aF nicht vor. Die Vorschrift des Absatzes 3 war daher ersatzlos aufzuheben.

§§§

Zu Nummer 23 (§ 19)

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird Artikel 12 Buchstabe a, 1.Spiegelstrich der Richtlinie umgesetzt.

Die Neufassung erweitert den Umfang des Auskunftsrechts um die Information über Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Um inhaltliche Überschneidungen von Nummer 2 mit Nummer 1 aF zu vermeiden, war Nummer 1 aF entsprechend zu modifizieren. Im Hinblick auf den Begriff des Empfängers wird auf § 3 Abs.8 Satz 1 sowie die Begründung hierzu verwiesen.

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 und 6 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl hierzu die Begründung zu § 3 Abs.7). Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien" in Absatz 1 Satz 3 wird auf die Begründung zu § 3 Abs.2 verwiesen.

Die Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 wurde in Anwendung des Artikels 13 Abs.1 Buchstabe g der Richtlinie modifiziert.

Die Änderung in Absatz 3 geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts vom 20.Januar 1993 (GMBI.S.46) zurück, nach dem einheitlich für alle Bündesressorts die sächliche Bezeichnungsform einzuführen ist. Entsprechende Änderungen finden sich in §§ 22 Abs.5 und 23 Abs.3 und 5.

§§§


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