D-Bundestag
16.Wahlperiode
(2) Drucksache 16/39
03.11.05
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BT-Drucks.16/39   S.12-15

B.  Besonderer Teil

Zu Art.1   (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsleistungen (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG))

Das Gesetz novelliert und ersetzt die bisher im Lohnfortzahlungsgesetz geregelten Vorschriften über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und während der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (§ 11 MuSchG) sowie bei Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG.

Zu § 1   (Erstattungsanspruch)

Die Vorschrift passt die ursprüngliche Fassung des § 10 LFZG an die heutigen Bedürfnisse an.Durch die Vorschrift wird der Umfang und die Höhe des Erstattungsanspruchs der Arbeitgeber gegenüber den Krankenkassen geregelt. Die bisherigen Regelungen des § 10 Abs.2 bis 5 LFZG werden nunmehr in § 2 und § 3 normiert.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung nach demLohnfortzahlungsgesetz werden in § 1 alle Krankenkassen (mit Aus-nahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) in die Umlageverfahren einbezogen.Trotz der Einführung des Krankenkassenwettbewerbs und der für die Versicherten geschaffenen Möglichkeiten des Krankenkassenwechsels waren bislang nicht alle Krankenkassen berechtigt, die Umlageverfahren nach den Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes durch zuführen. Vielmehr hat § 10 Abs.1 Satz 1 LFZG lediglich eine Zuständigkeit der Ortskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, derSee-Krankenkasse und der Bundesknappschaft begründet.Durch dieses Gesetz werden nunmehr die Umlageverfahren an die geänderten Rahmenbedingungen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angepasst.

Des Weiteren wird durch die Neuregelung des Absatzes 1 das Umlageverfahren „U1“(Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)auf den bislang ausgeschlossenen Personenkreis der Angestellten ausgeweitet.Die historisch gewachsene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist im Sozialrecht bereits vor Jahren aufgegeben worden. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sprechen nun von„Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen“. Dieser Begriff umfasst sowohl Arbeiter als auch Angestellte. Es ist sachgerecht, nunmehr sämtliche Beschäftigten in das Umlageverfahren einzubeziehen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass auch denjenigen Kleinunternehmern die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Umlage ersetzt werden, die bislang nicht umlagepflichtig waren,weil sie Angestellte beschäftigt haben.

Dabei wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung außerdem die für die Anwendung des Verfahrens „U1“ relevante Zahl der Beschäftigten von 20 auf 30 Arbeitnehmer gesetzlich festgelegt. Damit wird die bisherige Befugnis der Kasse aufgehoben, in ihrer Satzung die Zahl der Arbeitnehmer abweichend festzulegen.

Ferner wird nunmehr durch Absatz 1 Nr.2 sowie Absatz 2 Nr.3 sichergestellt, dass auch die vom Arbeitgeber zutragenden Anteile an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz im Rahmen der Umlageverfahren ausgeglichen werden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung waren bislang als einzige Sozialversicherungsbeiträge nicht im Gesetz genannt. Außerdem werden künftig auch die vom Arbeitgeber nach § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBV)und § 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXI)zuzahlenden Beitragszuschüsse ausgeglichen.Damit werden alle Beitragsaufwendungen der Arbeitgeber erstattet, unabhängig davon, ob die Beschäftigten Pflichtmitglieder der GKV,freiwillige Mitglieder der GKV, privatkrankenversichert oder ob sie in der sozialen Pflegeversicherung bzw in der privaten Pflege-Pflichtversicherung pflegeversichert sind.

Analog dazu wird auch der Arbeitgeberanteil für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beschäftigte nach § 172 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) in den Ausgleich einbezogen.

Absatz 2 betrifft die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaftsleistungen. Bislang sind in dieses Verfahren nur diejenigen Arbeitgeber einbezogen, die in der Regelnicht mehr als 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(bei entsprechender Satzungsregelung der Krankenkasse 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) beschäftigen. Durch die neue Formulierung des Absatzes 2,erster Halbsatz,werden alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten einbezogen. Dies setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.November 2003(Az.: 1 BvR 302/96)um und beseitigt die Gefahren der faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Betrieben.

In § 10Abs.1 Nr.1 LFZG war noch der Hinweis enthalten,dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die nach dem Berufbildungsgesetz an die Auszubildenden weitergezahlte Vergütung erstattet wird. In der Neufassung wird auf diesen Hinweis verzichtet.Die Auszubildenden erhalten nach den allgemeinen Regeln Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil das Entgeltfortzahlungsgesetz nach dessen § 1Abs.2 auch auf die zur Berufsbildung Beschäftigten angewandt wird.

§§§



Zu § 2   (Erstattung)

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bislang in § 10Abs.3 und 4 LFZG geregelte Erstattung der vom Arbeitgeber verauslagten Beträge.

Zuständige Krankenkasse für die Umlageverfahren ist gemäß § 2 diejenige Kasse, bei welcher der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versichert ist. Sofern der Betreffende nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat versichert ist,findet § 175 Abs.3 Satz 2 SGB-V entsprechende Anwendung. Grundsätzlich ist daher diejenige Krankenkasse zuständig,bei der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Eintritt in die private Krankenversicherung versichert war. Wenn keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, kann der Arbeitgeber die zuständige Kasse nach den Regeln des § 173 SGB-V wählen.Um die Anschubfinanzierung des neuen Systems zuermöglichen, legt Absatz 2 Satz 3 fest, dass die Krankenkassen durch Satzungsregelungen die erstmalige Erstattung für die Monate Januar bis März 2006 maximal bis zum 1.April 2006 verschieben können.

Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Verfahrensbeteiligten vereinbaren können, das Erstattungsverfahre nelektronisch abzuwickeln.Dies trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei.Dabei sollte nach Möglichkeit ein für alle Krankenkassen oder durch führende Verbände und für die Arbeitgeber einheitlich geltendes Verfahren geschaffen werden.

§§§



Zu § 3   (Feststellung der Umlagepflicht)

Die Vorschrift übernimmt in Absatz 1 und 2 das bislang in § 10 Abs.2 und 5 LFZG geregelte Verfahren zur Feststellung der Umlagepflicht.Dabei wird die bisherige Regelung in § 10 Abs.2 Satz 5 LFZG,wonach bei der Errechnung der Gesamtzahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen außer Betracht bleiben, deren Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden nicht übersteigt,aufgehoben.Diese Vorschrift nimmt auf § 1 Abs.3 Nr.2 LFZG aF Bezug, welcher mit Wirkung vom 1.Juni1994 aufgehoben wurde.Durch die Regelung in Absatz 1 Satz 6 wird zu dem eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass bei der Feststellung der Umlagepflicht des Arbeitgebers Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreitet, nunmehr mit 0,25 angesetzt werden.Aufgrund sozialgerichtlicher Rechtsprechung hatte es in der Vergangenheit hierzu unterschiedliche Auffassungen gegeben.Die Formulierung beseitigt somit rechtliche Unklarheiten. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist weiterhin davon auszugehen, dass die Feststellung nach Absatz 1 lediglich deklaratorischen Charakter besitzt.

In dem neu eingefügten Absatz 3 wird den Spitzenverbänden insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Aufgabe zugewiesen, Näheres zum Feststellungsverfahren zu vereinbaren.

§§§



Zu § 4   (Versagung und Rückforderung der Erstattung)

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 11 LFZG. Bei den Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen, das ich die in Bezug genommenen Regelungen nunmehr zu meinen im Entgeltfortzahlungsgesetz befinden(Absatz 2)und zum anderen in § 1 dieses Gesetzes übernommen werden.

§§§



Zu § 5   (Abtretung)

Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen in § 12 LFZG mit redaktionellen Anpassungen, da sich die in Bezug genommenen Regelungen nunmehr im Entgeltfortzahlungsgesetz befinden.

§§§



Zu § 6   (Verjährung und Aufrechnung)

Redaktionelle Anpassung der Vorläufervorschrift des § 13 LFZG.Die Begriffe „Ordnungsstrafe“ und„ Zwangsgeld“ sind durch den aktuellen Begriff der Geldbuße zu ersetzen. §6 AAG, ebenso wie die Vorgängerregelung des § 13 LFZG,sind als spezialgesetzliche Vorschriftenden allgemeinen Grundsätzen über die Verjährung und die Aufrechnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB)vorrangig. Absatz 2 beschränkt die Aufrechnungsmöglichkeiten der das Umlageverfahren durchführenden Krankenkassen auf die dort genannten Ansprüche.Für die Arbeitgeber gelten hingegen die Grundsätze des § 387 BGB uneingeschränkt, so dass auch für sie dem Grunde nach die Möglichkeit der Aufrechnung gegeben ist.

§§§



Zu § 7   (Aufbringung der Mittel)

Die Vorschrift übernimmt die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 14 LFZG und passt diese an die neue Rechtslage an.Es wird festgelegt, dass die Mittel durch Umlagen von den betroffenen Arbeitgebern aufzubringen sind. Deshalb werden gesonderte Umlageverfahren „U1“(Ausgleich der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung) sowie „U2“ (Ausgleich der Aufwendungen für die Mutterschaftsleistungen)durchgeführt. Im Übrigen wird klargestellt, dass die Umlagen auch die beiden Krankenkassen anfallenden Verwaltungskosten umfassen.Soweit bereits bei Krankenkassen im Jahr 2005 Verwaltungskosten für die Durchführung des Verfahrens im Jahr 2006 entstehen,welche nicht von der Verwaltungskostenbudgetierung nach § 4 Abs.4 SGB-V (siehe Artikel4) erfasst werden, sind auch diese in die Festsetzung der Umlagesätze einzubeziehen.

Absatz 2 enthält im Vergleich zur bisherigen Vorschrift des § 14 LFZG eine Folgeänderung hinsichtlich der Aufhebung der Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte. Aus diesem Grund wird Absatz 2 Satz 1 neugefasst und der bisherige Satz 2 des § 14 Abs.2 LFZG nicht übernommen.

In Absatz 2 Satz 2 wird der Gegenstand der obsolet gewordenen Norm des § 14 Abs.2 Satz 4 LFZG neu geregelt und festgelegt,dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als 4 Wochen bei einem Arbeitgeber keine Umlage„U1“ zu entrichten ist, da bei den entsprechenden Personen auch keine Arbeitgeberaufwendungen in Betracht kommen,denn ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach § 3Abs.3 EFZG ausgeschlossen. Ferner wird geregelt,dass bei der Berechnung der Umlagen „U1“ und „U2“ Einmalzahlungen nach § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch(SGB-IV)außer Betracht bleiben. Dies ist deshalb geboten,weil bei der Erstattung nach § 1 auf das tatsächlich fortgezahlte Arbeitsentgelt abgestellt wird,so dass Einmalzahlungen bei der Höhe des erstattungsfähigen Arbeitentgelts nicht zu berücksichtigen sind. Um ein Ungleichgewicht zwischen Beitrag und Leistung zu verhindern,müssen die entsprechenden Zahlungen daher auch bei der Bemessung der Umlage außer Betracht bleiben.

Die nunmehr in Absatz 2 Satz 3 enthaltene Regelung des § 14 Abs.2 Satz 3 LFZG wird redaktionell angepasst. An-stelle des in der Vorschrift genannten Schlechtwettergeldes wird nunmehr Winterausfallgeld geleistet,sodass das Wort„Schlechtwettergeld“ nicht in die Neufassung übernommen wird.

§§§



Zu § 8   (Verwaltung der Mittel)

Absatz 1 der Norm übernimmt die entsprechende Regelung in § 15 LFZG.Die neu eingefügte Vorschrift des Absatzes 2 regelt die Möglichkeit der Krankenkassen, die Durchführung der Aufgaben nach diesem Geset zggf auch kassenartübergreifend auf eine einzelne Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband zu übertragen. Für die Übertragung ist ein Satzungsbeschluss nach § 9 erforderlich.

§§§



Zu § 9   (Satzung)

Die Norm übernimmt mit einigen Veränderungen den Regelungsgegenstand der Vorläufer-Regelung des § 16 LFZG.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die nach bisherigem Recht bestehende Befugnis der Krankenkasse,durch Satzung die Größe des Unternehmens von 20 bis auf 30 Mitarbeiter heraufzusetzen (§ 16 Abs.2 Nr.4 LFZG),aufgehoben und eine einheitliche Grenze von 30 Beschäftig-ten festgesetzt (vgl Begründung zu § 1).

Neu eingefügt wird Absatz 2 Nr.4, der festlegt,dass die Krankenkassen zur Anschub finanzierung die Fälligkeit der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 verändern können(vgl Begründung zu § 2).Ebenfalls neu eingefügt wird Nummer5.Hierdurch wird den Krankenkassen die Übertragung der Aufgaben auf eine andere Krankenkasse oder einen Verband durch Satzungsbeschluss ermöglicht(vgl Begrün-dung zu § 8).

Wie nach der bisherigen Rechtslage sind für die Entscheidungen nach diesem Gesetz nur die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen zuständig. Da sich bei den nunmehr in die Umlageverfahren einbezogenen Ersatzkassen nach § 44 Abs.1 Nr.4 SGB-IV der Verwaltungsrat nur aus Vertreternder Arbeitnehmer zusammensetzt, regelt § 9 Abs.4,zweiter Halbsatz,dass das Einvernehmen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Arbeitgeber herzustellen ist. Dies sind insbesondere die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA),der Bundesverband der Freien Berufe(BFD)und der Zentralverband des Deutschen Handwerks(ZDH).Soweit auch die öffentlichen Arbeitgeber betroffen sind, ist das Einvernehmen außerdem noch mit dem Bundesministerium des Innern für die Arbeit-nehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes, mit der„Tarifgemeinschaft deutscher Länder“(TdL)für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundesländer sowie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(VKA)für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Kommunenher-zustellen.

Der ebenfalls neu eingefügte Absatz 5 ist in Verbindung mit der Vorschrift des § 8 Abs.2,nach der den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt wird die Durchführung der Ausgleichsverfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Verband zu übertragen,erforderlich. Die Regelung des Absatzes 5 sieht vor,dass die Stelle, auf die die Durchführung der Aufgaben übertragen wird,auch die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 (Satzungskompetenz)zu übernehmen hat. Die durchführende Krankenkasse oder der durchführende Verband hat in diesen Fällen daher ua für alle beteiligten Krankenkassen geltende Satzungsregelungen zu treffen,die etwa die Höhe der Umlagesätze oder die Einschränkung der Erstattungshöhe betreffen.

§§§



Zu § 10   (Anwendung sozialversicherungsrechtlicherVorschriften)

Die Vorschrift übernimmt die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 17 LFZG. Es wird sichergestellt,dass auch nach dem neuen Recht die notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergänzend Anwendung finden.Hierzu zählen insbesondere auch die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§§§



Zu § 11   (Ausnahmevorschriften)

Die Vorschrift übernimmt die entsprechenden bisherigen Regelungen des § 18 LFZG und passt diese an die neue Rechtslage an.

Der bisherige Satz 1 wird neu gefasst und zu Absatz 1. Durch die Neufassung in Absatz 1 werden die genannten Institutionen nur noch vom Verfahren „U1“ ausgenommen. Demgegenüber wird die Ausnahme vom Verfahren „U2“ aufgehoben.Die in dieser Vorschrift aufgeführten Institutionen nehmen nunmehr also am Ausgleich der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen („U2“) teil.

Ausnahmen für die Teilnahme am Ausgleich der Mutterschaftsleistungen sind grundsätzlich nicht mehr zulässig,da die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18.November 2003(Az.: 1 BvR 302/96) festgestellten Gefahren einer unzulässigen faktischen Diskriminierung der Frau im Arbeitsleben ebenfalls bei den vorgenannten Institutionen bestehen.

Der neue Absatz 2 enthält zwei Ausnahmen für beide Ausgleichsverfahren(„U1“und„U2“). Nummer1 enthält eine Ausnahme für die in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen (bisher § 18 Nr.5 LFZG).Da bei diesem Personenkreis die Gefahr einer faktischen Diskriminierung aufgrund der persönlichen Verbundenheit ausgeschlossen werden kann,soll die bisherige Rechtslage und damit der Verzicht auf die Anwendung bei der Umlageverfahren bei behalten werden.

In Nummer 2 wird eine weitere Ausnahme geregelt. Diese betrifft einen bestimmten Personenkreis,für den aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut(ZA-NTS) vom 13.August 1959 eine Sonderregelung gelten muss. Artikel 13 Abs.1 ZA-NTS nimmt die Mitglieder einer Truppe (=Stationierungsstreitkräfte in Deutschland), das zivile Gefolge(=das die Truppe begleitende Zivilpersonal,das beiden Streitkräften des die Truppe entsendenden Staates beschäftigt ist und weder staatenlos ist noch die deutsche Staatsangehö-rigkeit besitzt) und deren Angehörige von der Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge aus.Zu diesen Bestimmungen gehören auch jene des Aufwendungsausgleichsgesetzes.Etwas anderes gilt jedoch für die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten zivilen Arbeitskräfte (vgl Artikel 56Abs.3ZA-NTS),aufwelche die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung Anwendung finden.

Entsprechen des gilt gemäß Artikel 5 des Ergänzungsabkommens vom13.März 1967 zum HauptquartierProtokoll vom 28.August 1952 in Verbindung mit Artikel 13Abs.1 ZA-NTS, gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Abs.2 des Ergänzungsabkommens zum Hauptquartier-Protokoll für das Personal und die zivilen Arbeitskräfte der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland.

Aufgrund der Formulierung des Absatzes 1 Nr.2 werden daher künftig nur die zivilen Arbeitskräfte in das Verfahren „U2“ einbezogen.Bei dem übrigen Personal der Stationierungsstreitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland wird durch Absatz 2 Nr.2 notwendigerweise die Anwendung beider Umlageverfahren ausgeschlossen.

Eine weitere inhaltliche Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht betrifft zudem die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (Absatz 1 Nr.4).In der Vergangenheit haben sich Anwendungsschwierigkeiten aus einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe „ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten“ ergeben. Umstritten war,ob es sich jeweils umselbstständige oder unselbstständige Untergliederungen handeln muss mit jeweils entgegengesetzten Konsequenzen (Teilnahme oder Nichtteilnahme am Umlageverfahren).Folge dieser unterschiedlichen Rechtsanwendung war es, dass zum Teil regionale Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege zum Umlageverfahren zugelassen oder verpflichtet wurden, zum Teil aber auch nicht zugelassen oder verpflichtet wurden. Da aufgrund dieser Rechtslage bereits in der Vergangenheit einige dieser selbstständige Einrichtungen an den Umlageverfahren teilnahmen,wird den Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege nunmehr ein Wahlrecht eingeräumt, künftig neben der verpflichtenden Teilnahmeam Verfahren„U2“auch am Verfahren„U1“teil-zunehmen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung zur dauerhaften Teilnahme am Verfahren„U1“.Diese gilt unwiderruflich gegenüber allen dasVerfahren„U1“durchführenden Krankenkassen und Verbänden.

§§§



Zu § 12   (Freiwilliges Ausgleichsverfahren)

Durch diese Vorschrift wird das bislang in § 19 LFZG normierte freiwillige Ausgleichsverfahren übernommen.

§§§



Zu Art.2   (Änderung weiterer Gesetze)

Zu Nummer 1   (Änderung des Dritten Buches Sozial-gesetzbuch)

Folgeänderung zur Aufhebung des Lohnfortzahlungsgesetzes und zur Neuregelung des bisher in § 10 LFZG geregelten Erstattungsanspruchs in § 1.

§§§



Zu Nummer 2   (Änderung des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch)
Zu Buchstabe a(§ 28f)

Durch diese Regelung wird klar gestellt,dass für Anträge der Einzugsstellen im Insolvenzverfahren der Beitragsnachweis als Nachweis zur Glaubhaftmachung der Forderungen ausreicht.Eine von den Gerichten geforderte,nach einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgeschlüsselte Aufstellung der Forderungen ist in dem bisherigen Melde- und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und nicht notwendig.



Zu Buchstabe b(§28h)

Redaktionelle Änderung.



Zu Nummer 3   (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Mit dieser Regelung werden Verwaltungskosten, die den Krankenkassen im Jahr 2005 im Vorgriff auf die von ihnen ab dem 1.Januar 2006 wahrzunehmenden Aufgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz entstehen, von der Verwaltungskostenbudgetierung zunächst ausgenommen, wo-bei aber nach § 7Abs.1 dieses Gesetzentwurfs die 2005 anfallenden Verwaltungskosten ebenfalls in die Umlage einzubeziehen sind.Insofern wird daher die Kostenneutralität der Umlageverfahren für die GKV gesichert.

§§§



Zu Nummer 4   (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Redaktionelle Änderung.

§§§



Zu Nummer 5   (Änderung des Vorruhestandsgesetzes)

Folgeänderung zur Aufhebung des Lohnfortzahlungsgesetzes und zur Neuregelung des bisher in § 10 LFZG geregelten Erstattungsanspruchs in § 1.

§§§



Zu Nummer6   (Änderung des Versicherungssteuergesetzes)

Folgeänderung zur Aufhebung des Lohnfortzahlungsgesetzes und zur Neuregelung des bisher in § 19 LFZG geregelten freiwilligen Ausgleichsverfahrens in §12.

§§§



Zu Nummer 7   (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Redaktionelle Änderung.

§§§



Zu Art.3   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Artikel 1)enthält eine Neuregelung der bisher im Lohnfortzahlungsgesetz geregelten Umlageverfahren für Arbeitgeberaufwendungen. Da das Lohnfortzahlungsgesetz seit der Einführung des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur noch aus den Vorschriften über das Umlageverfahrenbesteht, ist das Gesetz entbehrlich und wird aufgehoben.

Die Vorschrift regelt außerdem das Inkrafttreten. Dabei werden die Vorschriften, welche die Vorbereitung für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz regeln (Artikel 1,§ 2 Abs.2 Satz 2,§ 3Abs.3, § 7,§ 8 Abs.2, § 9 sowie Artikel 2 Nr.3),rückwirkend zum 1.Oktober 2005 in Kraft gesetzt,um für das Verwaltungshandeln der betroffenen Krankenkassen eine sichere Rechtsgrundlage zu schaffen. Eine gesetzliche Übergangsregelung für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens offenen Leistungsfälle ist nicht erforderlich.Insoweit ist nach allgemeinen Regeln eine tagesbezogene Betrachtungsweise anzustellend. Soweit ein Zeitraum vor Inkrafttreten in Rede steht,muss die Abwicklung nach dem alten Recht erfolgen.

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