(L) Satzungen Saar
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76.001 Bauernfeind, Eisabeth Aufsatz, SKZ_76,269 -273
 
Der Beitragsmaßstab in Satzungen - ein unerschöpfliches Prozeßthema
 
91.078 Sausen, Agnes Aufsatz, SKZ_91,100 -102
 
Kunstoffverwendungsverbote in Friedhofssatzungen
 
91.104 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez) Aufsatz, SKZ_91,2 -8
 
58.Deutscher Juristentag bekräftigt die kommunale Satzungsautonomie

Zitat:58.DJT Kommunalrechtliche Beschlüsse

 

"1) Das Satzungsrecht ist wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung; die Satzung ist als eine verfassungsrechtlich anerkannte Handlungsform der Kommunen zu erhalten und zu fördern.

2) Satzungsgebung ist nicht delegierte, sondern eigenständig legitimierte Rechtssetzung einer Volksvertretung iS Art.28 GG.

3) Der Gesetzgeber hat das Satzungsrecht so zu sichern und auszugestalten, daß den Kommunen ein eigenständiger Regelungsbereich bleibt und der letztverantwortliche Beitrag der Kommunen deutlich herausgestellt wird. Dabei sollen relative Offenheit und verminderte Regelungsdichte aufzeigen, daß dem kommunalen Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt ist, bei der Konkretisierung die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsbehörden und die Gerichte haben die den Kommunen bei der Satzungsgebung gesetzlich eingeräumte Entscheidungsspielräume zu respektieren; sie sind nicht dazu berufen, sie mit eigenen Wertungen auszufüllen.

5) Satzungen, die gegen höherrangiges matierielles Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Jedoch könnte hinsichtlich der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern zwischen absolut beachtlichen Fehlern und unbeachtlichen Fehlern, nur bei fristgebundener Rüge beachtlichen Fehlern und unbeachtlichen Fehlern unterschieden werden; ein entsprechendes Fehlerfolgensystem ist zu entwickeln.

6) Die Satzungsgebung bedarf eines geordneten Entscheidungsverfahrens sowie der aufsichtsbehördlichen und gerichtlichen Kontrolle seiner Einhaltung.

7) Eine Stärkung des kommunalen Satzungsrechts ist sowohl durch Stabilisierung durch entsprechend ausgestaltete Gesetze als auch durch die präventive Vermeidung von Satzungsfehlern zu erreichen; Rechtstechniken zur Fehlerbegrenzung könnten nur flankierende Maßnahmen sein.

8) Die Gemeinden sollten sich schon im Aufstellungsverfahren durch Beteiligung der Betroffenen um eine stärkere Akzeptanz der Satzung stärker bemühen.

9) Soweit Abwägungs- und Gestaltungsspielräume bestehen, sind die Entscheidungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren; bestehende Entscheidungsalternativen sollten aufgezeigt werden.

10) Mustersatzungen kommunaler Spitzenverbände könnten wertvolle Hilfe bei der Aufstellung von kommunalen Satzungen sein. Sie sollten genügend Alternativen anbieten, um die Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Entscheidungsträger zu erweitern.

11) Das Erfordernis einer Genehmigung kommunaler Satzungen sollte zugunsten einer Anzeigepflicht noch weiter eingeschränkt werden.

12) Die Aufsichtsbehörde dürfen bei genehmigungspflichtigen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Genehmigung stehts nur aus Rechtsgründen versagen.

13) Die Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Tätigkeit die eigenständige Legitimation der Kommunen zu Satzungsgebung berücksichtigen und daher nur im notwendigen Umfang aufsichtsbehördliche Mittel einsetzen.

14) Die gerichtliche Kontrolle von Satzungen ist sowohl hinsichtlich des Kontrollgegenstandes als auch der Kontrolldichte in weitem Umfang durch das Grundgesetz und einfachgesetzliche Regelung vorgegeben. Sie ist in erster Linie Ausfluß eines umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzsystems.

15) Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolldichte zur Stärkung des kommunalen Satzungsrechts sind nur dann angängig, wenn sie entweder auch für andere Gruppen administrativer Normen Bestand haben können oder sich als Sonderregelung aus rechtlichen relevanten Besonderheiten der kommunalen Satzungsgebung rechtfertigen lassen.

16) Eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte darf auch bei Respektierung der dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielräume die Rechte betroffener Bürger nicht schmälern. Die gerichtliche Überprüfung der Satzung darf sich andererseits nicht nur auf eine Prüfung des von der Norm Betroffenen beschränken.

17) Das jeweilige materielle Recht bestimmt, inwieweit dem Satzungsgeber ein Entscheidungsspielraum zusteht.

18) Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist die eigenständige demokratische Legitimation des Satzungsgebers zu berücksichtigen. Grundgesetz und einfachgesetzliche Regelung vorgegeben. Sie ist in erster Linie Ausfluß eines umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzsystems.

15) Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolldichte zur Stärkung des kommunalen Satzungsrechts sind nur dann angängig, wenn sie entweder auch für andere Gruppen administrativer Normen Bestand haben können oder sich als Sonderregelung aus rechtlichen relevanten Besonderheiten der kommunalen Satzungsgebung rechtfertigen lassen.

19) Bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften sind deren Sinn und Zweck ebenso zu beachten, wie das Zusammenspiel zwischen formeller und materieller Prüfung; beide stehen in einer inneren Abhängigkeit zueinander.

20) Die Gerichte haben Satzungen neben einer Kontrolle des Verfahrens grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfe, ob der Gesetzesauftrag zutreffend erfaßt und aufgrund sachgerechter Ermittlungen in örtliche Regelungen umgesetzt ist.

21) Bei der Prüfung von Satzungen ist allein auf die Norm, nicht auf ihre Begründung abzustellen, sofern nicht durch Gesetz der Vorgang der Willensbildung besonderen Anforderungen unterworfen ist.

22) Kommunale Satzungen sind bei Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit durch rechtskonforme Auslegung möglichst aufrechtzuerhalten.

23) (Weggefallen).

24) a) Bei der materiellen Prüfung von Bebauungsplänen dürfen an die Pflicht zur Konfliktbewältigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. 19) Bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften sind deren Sinn und Zweck ebenso zu beachten, wie das Zusammenspiel zwischen formeller und materieller Prüfung;

b) Die Freiheit der Gemeinden, sich hinsichtlich der Dicht der Festsetzungen zurückzuhalten, ist ebenso zu respektieren wie ihre Rechte, bestimmte Details einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen.

25) Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO leistet einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit. Die Länder sollen von der Befugnis des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO generell Gebrauch machen.

26) Eine Antragsfrist sollte nicht eingeführt werden.

27) Zurückweisende Normenkontrollentscheidungen sollen hinsichtlich ihrer tragenden Gründe allgemeinverbindlich sein.

28) Es wird empfohlen, dem Normenkontrollgericht die Befugnis einzuräumen, fehlerhafte Satzungen lediglich für rechtswidrig zu erklären, um dem Satzungsgeber - binnen einer zu bestimmenden Frist - Gelegenheit zu einer Nachbesserung zu geben.

29) Den Oberverwaltungsgerichten ist in Normenkontrollverfahren eine gestufte Tenorierung zu ermöglichen. b) Die Freiheit der Gemeinden, sich hinsichtlich der Dicht der Festsetzungen zurückzuhalten, ist ebenso zu respektieren wie ihre Rechte, bestimmte Details einem

30) Die Einführung eines Verwerfungsmonopols der Oberverwaltungsgerichte und eine entsprechende Vorlagepflicht der Gerichte ist abzulehnen.

31) Normenverwerfungskompetenzen anderer Behörden würden das kommunale Satzungsrecht schwächen; sie sind auch wegen der entschädigungs- und haftungsrechtlichen Konsequenzen abzulehnen.

32) Hält eine Behörde eine kommunale Satzung für nichtig, so soll sie den Betroffenen auf die Bedenken hinweisen und die Kommune zur Beseitigung des Fehlers auffordern.

33) (Weggefallen)

34) Der Satzungsgeber hat, wenn er die Nichtigkeit der Satzung annimmt, ein förmliches Verfahren zur Aufhebung oder Ersetzung der Satzung einzuleiten.

35) Die rechtlichen Rahmenbedingungen des kommunalen Satzungsrechts sind selbstverwaltungsfreundlicher auszugestalten.

36) Der Gesetzgeber sollt vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen, Konkretisierungsspielräume des Satzungsgebers durch normative Ermächtigungen ausdrücklich klarzustellen.

37) Die für die Satzungsgebung bestehenden vielfältigen Verfahrensvorschriften sollten auf ihre Notwendigkeit und eine stärkere Vereinheitlichung hin überprüft werden.

38) Petitionsausschüsse der Parlamente haben keine Weisungsbefugnisse; sie sollten nicht versuchen, den Gang eines Satzungsgebungsverfahrens aufzuhalten.

39) Bei der weiteren Ausgestaltung des Europäischen Gemeinschaftsrechts solten die zuständigen Organe des Bundes dafür Sorge tragen, daß die kommunale Selbstverwaltung gesichert bleibt.

40) Übersteigerte Anforderungen an das Verfahren bei der Aufstellung von Satzungen und deren inhaltliche Gestaltung sollten auch im Hinblick auf den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nicht gestellt werden."

 (vgl SKZ_91,2, S.6 ff)

 
92.040 Stargardt, Hans-Joachim Aufsatz, DVP_92,66 -68
 
Kommunaler Interessenwiderstreit bei der Änderung der städtischen Erschließungssatzung
 
93.022 Maurer, Hartmut, (Prof Dr) Aufsatz, DÖV_93,184 -194
 
Rechtsfragen kommunaler Satzungsgebung.
 
95.063 Stüer, Bernhard, (Dr) Aufsatz, DVBl_95,121 -130
 
Städtebauliche Satzungen - Reformkonzept
 
95.073 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez) Aufsatz, SKZ_95,146 -156
 
Die Straßennutzung von Randgruppen durch Betteln, Nächtigen und Alkoholgenuß

Zitat:Zusammenfassung

 

1) Die Ansammlung von Drogenkonsumenten, Obdachlosen und Nichtseßhaften in Innenstadtkernen ist heute ein gewohntes Erscheinungsbild. Die soziale Urache wurzeln überwiegend nicht im kommunalen Bereich. Gleichwohl erwartet die Gesellschaft eine Problemlösung auf der Ortsebene.

2) Mit der Abkoppelung einer als Mißstand empfundenen Situation von ihrer Ursache denaturieren Gegenmaßnahmen zwangsläufig zu bloßen Symptombekämpfungen.

3) Der ordnungsrechtliche Initiativvorschlag des Deutschen Städtetages mit flankierenden Therapieelementen aus dem Jahre 1978 wurde von der Politik nicht aufgegriffen.

4) Die gesellschaftlich und kriminalpolitische Diskussion über effektive Wege zur Eindämmung des Drogenkonsums ist noch nicht mit einem akzeptablen Resultat abgeschlossen. Neben der spezial- und generalpräventiven Wirkung des Strafrechts ist vor allem die Notwendigkeit einer Störung der Drogenmärkte zu betonen.

5) Obdachlose und Nichtseßhafte sind Fälle für die Sozial- und nur ausnahmsweise für die Ordnungsverwaltung. Der unfreiwillige Obdachlose hat generell einen Anspruch auf Überlassung einer Unterkunft. Einweisende Behörden sind im Saarland die Bürgermeister als Ortspolizeibehörden.

6) Trotz beachtlicher straf- und ordnungsrechtlicher Anknüpfungspunkte läuft dieses Instrumentarium bei Regelverletzungen von Randgruppen in der Praxis weitgehend leer.

7) Der hauptsächliche Aufenthaltsort von Obdachlosen, Nichtseßhaften und Drogenabhängigen ist die Straße. Der straßenrechtliche Sachverhalt ist daher kein subsidiärer Nebenaspekt.

8) Nach saarländischem Straßenrecht ist die unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung anderer Straßennutzer eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

9) Betteln durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person ist nach dem Sammlungsgesetz erlaubnisbedürftig. Bei Erzeugung einer psychischen Zwangssituation verletzt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten. Spätestens dann ist es auch straßenrechtlich Sondernutzung.

10) Das regelmäßig ordnungs- bzw polizeirechtlich verbotene Nächtigen auf der Straße ist straßenrechtlich immer Sondernutzung.

11) Es ist einem Beschluß des VGH München zuzustimmen, daß erfahrungsgemäß das gezielte Niederlassen zum Alkoholgenuß auf der Straße zu einem hohen Maß an Stör-, Aggressions-, Verschmutzungs- und Nachahmungspotential zum Nachteil sonstiger Straßennutzer führt.

12) Durch ermessenslenkende Regelungen darf die Gemeinde solche besonders sozialunverträglichen Nutzungen als nicht genehmigungsfähig ankündigen.

13) Die unerlaubte Sondernutzung ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei kann vor allem durch "Platzverweisung" vorübergehend reagiern."

 (vgl SKZ_95,146, S.154)

 
98.004 Bucher, Annegret, (Dr) Aufsatz , SKZ_98,85 -87
 
Die "Säufersatzung" vor Gericht (Anmerkungen zu dem Beschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 15. September 1997 - Ss(Z) 221/97 (62/97)
 
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