ZwVVO-ErstV  
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BS-Nr.203-2-2

Verordnung
über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Finanzverwaltung

(ZwangsvollstreckungsVO-Erstattungsverfahren) n-amtl

(ZwVVO-ErstV) n-amtl

vom 17.12.37 (RGBl_I_37,1388)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.97 (Amtsbl_97,258)

bearbeitet und verlinkt (13)
von
H-G Schmolke

 

§§§


Auf Grund des § 12 des Erstattungsgesetzes vom 18.April 1937 (RGBl.I S.461), zuletzt geändert durch Art.3 Abs.6 des Gesetzes vom 5.Februar 1997 (Amtsbl.S.258), verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen:

A.  Allgemein

§_1   ZwVVO-ErstV
(Geltung der Abgabenordnung)

Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Beitreibung von Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, gelten sinngemäß

  1. für die Zwangsvollstreckung auf Grund von Erstattungsbeschlüssen, die von Dienststellen der Landesfinanzverwaltung erlassen werden (§ 5 des Erstattungsgesetzes), oder auf Grund von Unterwerfungserklärungen, die vor Dienststellen der Landesfinanzverwaltung abgegeben werden (§ 6 Absatz 2 des Erstattungsgesetzes),

  2. für die Vollziehung von Beschlüssen, durch die die Beschlagnahme (§ 4 Absatz 1 des Erstattungsgesetzes) von Dienststellen der Landesfinanzverwaltung angeordnet wird.

§§§

§_2   ZwVVO-ErstV
(Vollstreckungsbehörden)

1Vollstreckungsbehörden (§ 7 des Erstattungsgesetzes) sind die Finanzämter.
2Ist der Erstattungsbeschluß nicht von einem Finanzamt erlassen oder die Unterwerfungserklärung nicht vor einem Finanzamt abgegeben worden, so ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, das für die Besteuerung des Erstattungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.

§§§

§_3   ZwVVO-ErstV
(Andere oberste Dienstbehörden)

§ 1 gilt entsprechend, wenn eine andere oberste Dienstbehörde als das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mit dessen Zustimmung die Finanzämter als Vollstreckungsbehörden bestimmt hat.

§§§

§_4   ZwVVO-ErstV
(In-Kraft-Treten)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1.Juli 1937 in Kraft.

§§§

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