VOEAkte  
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BS Nr.

Verordnung
über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren

VO-E-Akte-Bußgeldverfahren n-amtl

(VOEAkte)

vom 08.04.14 (Amtsbl_I_14,147)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]

§§§




Aufgrund des § 110b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl.I S.837) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung



§_1   VOEAkte
(Elektronische Aktenführung)

(1) 1Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen.
2Satz 1 findet auf Staatsanwaltschaften keine Anwendung.

(2) 1Bei der Wahl und der Ausgestaltung des eingesetzten Fachverfahrens ist die Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl.S.2237) zu beachten, insbesondere § 2 Absätze 4 und 5.
2Ansonsten können die Behörden die ressort-, behörden- oder verfahrensspezifischen Besonderheiten durch eigene Anordnungen regeln.

§§§



§_2   VOEAkte
(Vorgaben für Dokumente und Verfügungen)

(1) 1Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente, für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) in elektronische Dokumente zu übertragen.
2Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.
3Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist.
4Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Verfügungen nicht nachträglich verändert werden können.
5Nur in den Fällen, in denen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen papierbasierte Dokumente aufbewahrt werden müssen, werden diese ergänzend aufbewahrt.
6Dies ist in der elektronischen Akte zu dokumentieren.

(2) 1Werden Akten elektronisch geführt, ist für jeden Vorgang eine elektronische Akte anzulegen.
2Die Datenverarbeitung in und aus elektronischen Akten ist nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung und der fachlichen Zuständigkeit.

§§§



§_3   VOEAkte
(Vernichtung der Urschrift)

Die Urschrift kann bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 110b Absatz 4 OWiG erfüllt sind.

§§§



§_4   VOEAkte
(Sicherungsanforderungen)

Nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder ihrer Übergabe an das Landesarchiv mittels Methoden der Informationstechnik vor einer nachträglichen inhaltlichen Veränderung zu schützen sowie vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.

§§§



§_5   VOEAkte
(Übertragung der Ermächtigung)

Die in § 110b Absatz 1 Satz 2 OWiG enthaltene Ermächtigung wird nach § 110b Absatz 1 Satz 3 OWiG auf das jeweils zuständige Landesministerium übertragen.

§§§



§_6   VOEAkte
(Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§





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