SpielplVO  
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BS-Saar Nr.200-2

Verordnung zum Gesetz über Spielplätze

(Spielplatzverordnung)

(SpielplVO)

vom 14.03.75 (Amtsbl_75,438)

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von
H-G Schmolke

§§§



Auf Grund des § 4 Abs.2 des Gesetzes Nr.1010 über Spielplätze vom 6.November 1974 (Amtsbl. S.1008) wird verordnet:


§_1   SpielplVO
(Gestaltungsanforderungen)

(1) 1Spielplätze sollen möglichst eben sein.
2Sie sind durch Einfriedungen, Anpflanzungen oder andere geeignete Maßnahmen gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrs- und Betriebsanlagen, feuergefährliche Anlagen, Stell- und Parkplätze für Kraftfahrzeuge oder Abfallbehälter abzugrenzen und vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen.

(2) 1Spielplätze sind angemessen zu begrünen.
2Sind sie starker Sonnenbestrahlung ausgesetzt, so müssen sie mit Bäumen bepflanzt oder mit schattenspendenden Einrichtungen versehen werden.
3Gegen sonstige Einflüsse der Witterung kann bei Spielplätzen mit einer Größe von mehr als 150 m2 eine Überdachung von Teilflächen gefordert werden.

(3) Spielplätze über 400 m2 sind in einzelne Spielbereiche nach Funktion und Spielalter der Kinder so zu unterteilen, daß gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden werden.

(4) Auf Spielplätzen mit einer Größe von mehr als 200 m2 soll eine Hartspielfläche angelegt werden.

(5) 1Die Oberfläche des Spielplatzes ist so herzurichten, daß die Kinder gefahrlos spielen können.
2Regenwasser, das nicht versickert, muß abgeleitet werden können.

(6) Giftige Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden.

(7) Durch ein Hinweisschild ist zu fordern, daß Hunde dem Spielplatz fernzuhalten sind.

§§§

§_2   SpielplVO
(Nutzbare Fläche)

aNutzbare Fläche eines Spielplatzes ist diejenige Fläche, die den Kindern zum Spielen zur Verfügung steht;
bZugangswege sowie Bepflanzungen mit Sträuchern gehören nicht zur nutzbaren Fläche.

§§§

§_3   SpielplVO
(Sandspielfläche)

(1) Innerhalb eines Spielplatzes ist eine Sandspielfläche anzulegen.

(2) Die Sandspielfläche muß mindestens 15 vom Hundert der nutzbaren Fläche betragen.

(3) 1Die Sandfüllung muß auf sickerfähigem Untergrund liegen.
2Sie muß mindestens 40 cm hoch sein.

(4) Wird ein Sandkasten angelegt, so ist er mit einem mindestens 30 cm breiten Sitzrand aus splitterfreien sitzwarmen und feuchtigkeitsabweisenden Werkstoffen zu versehen.

(5) Der Spielsand muß sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden und soll jährlich erneuert werden.

§§§

§_4   SpielplVO
(Spielgeräte)

(1) 1Der Spielplatz ist mit mindestens 1 Spielgerät auszustatten. 2aBei einer vorgeschriebenen Größe von mehr als 60 m2 ist er mit mindestens 2 Spielgeräten, bei einer vorgeschriebenen Größe von mehr als 120 m2 mit mindestens 3 Spielgeräten auszustatten;
2bfür je weitere 60 m2 vorgeschriebene Größe ist er um mindestens je 1 weiteres Spielgerät zu ergänzen.

(2) 1Die Spielgeräte müssen gefahrlos benutzbar sein, ohne das Spielwagnis auszuschließen.
2Turn- und Klettergeräte sind auf weichem Untergrund zu errichten.

§§§

§_5   SpielplVO
(Sitzgelegenheiten)

(1) Der Spielplatz ist mit mindestens einer ortsfesten Sitzgelegenheit für Erwachsene je 100 m2 zugrunde gelegter Wohnfläche, mindestens jedoch mit 3 solchen Sitzgelegenheiten zu versehen.

(2) Abfallbehälter sind in ausreichender Zahl aufzustellen.

§§§

§_6   SpielplVO
(Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am 1.April 1975 in Kraft.

§§§

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