SchoG  
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BS-Saar Nr.223-2

Gesetz Nr.812
zur Ordnung des Schulwesens im Saarland

(Schulordnungsgesetz)

(SchoG)


vom 05.05.65 (Amtsbl_65,385)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.96 (Amtsbl.S.846, ber.1997 S.147),
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014
vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)

bearbeitet und verlinkt (375)
von
H-G Schmolke

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§§§




 Aufbau des Schulwesens 
 Allgemeines 

§_1   SchoG (F)
Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe (8), Schutzauftrag, Qualität der Schule (4)

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.

(2) (5) 1Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können (9).
2Dabei (10) hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch (10) zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.

(2a) 1Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und (7) Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte.
2Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und (7) Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.

(2b) (6) Im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages trägt die Schule in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung Sorge.

(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das Elternrecht zu achten.

(4) (2) 1Die Schulen sind zur stetigen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit verpflichtet.
2Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(5) (3) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.

§§§




§_2   SchoG (F)
Gliederung des Schulwesens

(1) 1Die Gliederung des Schulwesens wird insbesondere durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt.
2Für Übergangsmöglichkeiten unter den verschiedenen Schulformen ist zu sorgen.

(2) Bei der Gestaltung und Gliederung des Schulwesens ist den Erkenntnissen der Wissenschaft Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Einheit des deutschen Schulwesens gewahrt wird.

(3) 1Das Schulwesen des Landes wird nach Gebietsteilen in Schulregionen aufgegliedert.
2In der Schulregion sollen

  1. das Bildungsangebot die Struktur und den Umfang des Gebietsteiles berücksichtigen und darüber hinaus dem Einzelnen den bestmöglichen Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährleisten, die seiner Eignung und Neigung entsprechen,

  2. Lehrkräfte (3), Schülerinnen und (2) Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulträger im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (§ 52) bei der inneren und äußeren Gestaltung der Schulregion zusammenwirken.

3Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (4) und Sport durch Rechtsverordnung die Aufgliederung des Landes in Schulregionen vorzunehmen.

§§§




§_3   SchoG (F)
Schulbegriff und Aufbau des Schulwesens

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte (2) und Schülerinnen und (1) Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.

(2) 1Das öffentliche Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende (Grundschule, Gemeinschaftsschule (3), Gymnasium) und berufliche Regelschulformen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen).
2In pädagogischer Hinsicht sind die Schulformen in die Primärstufe, die Sekundärstufe I und die Sekundärstufe II gegliedert.

(3) Die Schulen der verschiedenen Stufen können als selbstständige Schulen geführt werden.

§§§




§_3a   SchoG (F)
Regelformen der allgemein bildenden Schulen

(1) (9) 1Die Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss.
2Sie führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung.
3Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4.

4Die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) werden von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (flexible Verweildauer).
5Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden. Eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 3 statt.

Die Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss.
2Sie führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung.
3Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4.

(2) (6) 1Die Gemeinschaftsschule vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.
2aSie bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, an der mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sowie bei deren erfolgreichem Abschluss die allgemeine Hochschulreife erworben wird, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt;
2bdie Abschlüsse berechtigen auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge.
3Die Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schülerinnen und Schüler, die den Amtsblatt des Saarlandes vom 28. Juli 2011 237 mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.
4Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursgruppen statt.
5Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet.
6Über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung ab der Klassenstufe 7 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts und der personellen und sächlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der geltenden schulrechtlichen Regelungen.
7Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren.
8Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die allgemeine Hochschulreife an.
9Die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase.
10Im Übrigen gelten die für die Oberstufe des Gymnasiums in Absatz 4 genannten Voraussetzungen.

(3) (6) 1In der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium dienen die Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung.
2Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit gekennzeichnet.
3Vor einer Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten.
4Bis einschließlich Klassenstufe 8 rücken die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf.

(4) 1In der Erweiterten Realschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium dienen die Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder (5) des Schülers einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung (Orientierungsphase).
2Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit gekennzeichnet.
3Vor einer Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten.

(5) (7) (f) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12.
2Es vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung.
3aDer erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums vermittelt die allgemeine Hochschulreife und berechtigt zum Studium an einer Hochschule;
3ber berechtigt auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge.
4aDie Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin (1) und den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in Schulhalbjahre aufgegliedert werden;
4bdie Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt.
5In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden.
6In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und (4) Schüler nach einer einjährigen Einführungszeit zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebots Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen.
7Neben studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte vermittelt werden.
8aDie im Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet, dem ein Punktesystem zugeordnet ist;
8bdie aus dem Kurssystem zu berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst.
9Die Schülerin oder der Schüler wird zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat (2).
10Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln.
11Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann (3).
12Die für das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

(6) ... (8)

§§§




§_3b   SchoG (F)
Regelformen der beruflichen Schulen

(1) In der Berufsschule werden Schülerinnen und (5) Schüler mit dem Ziel unterrichtet, ihnen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung oder für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und ihre Allgemeinbildung zu vertiefen;
1bder Unterricht erfolgt im ersten Jahr in der Grundstufe und in den weiteren Jahren in der Fachstufe.
2aDie Grundstufe kann als Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite in schulischer Form mit Vollzeitunterricht oder in kooperativer Form mit Teilzeitunterricht in der Schule und fachpraktischer Ausbildung im Betrieb (duales System) geführt werden;
2bdies gilt nicht für Ausbildungsberufe,die keinem Berufsfeld zugeordnet sind.
3aDie Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (3) (6) durch Rechtsverordnung das Berufsgrundbildungsjahr mit dem Ziel der Anrechnung als erstes Jahr der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als alleinige Form des Berufsschulunterrichts in der Grundstufe schrittweise einzuführen;
3bdie Einführung kann für einzelne Berufsfelder oder Schwerpunkte von Berufsfeldern mit ihnen zuzuordnenden Ausbildungsberufen erfolgen und jeweils landesweit oder für einzelne in der Verordnung näher abzugrenzende Gebiete angeordnet werden, sobald und soweit aufeinander abgestimmte Ausbildungsordnungen des Bundes und schulische Rahmenlehrpläne der Länder vorliegen sowie die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
4Die Berufsschule schließt mit einem Abschlussverfahren ab (Berufsschulabschluss).
5Darüber hinaus führt die Berufsschule aufbauend auf dem mittleren Bildungsabschluss in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung über den Berufsschulabschluss, einen Fachhochschulreifeunterricht und eine Abschlussprüfung zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife (7).

(2) 1In der Berufsfachschule werden Schülerinnen und (5) Schüler ohne berufliche Vorbildung durch Vermittlung der erforderlichen fachtheoretischen sowie fachpraktischen Kenntnisse und einer weitergehenden und vertieften Allgemeinbildung auf eine Berufstätigkeit vorbereitet, in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet.
2Die Berufsfachschule schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.

(3) 1In der Fachschule werden Schülerinnen und (5) Schüler in der Regel nach einer beruflichen Erstausbildung und praktischer Bewährung mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine weitergehende fachliche Qualifikation zu vermitteln.
2Die Fachschule schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.

(4) 1In der Fachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, werden Schülerinnen und (5) Schüler mit einem mittleren Bildungsabschluss in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
2aDer Besuch der Klassenstufe 11 kann durch eine fachbereichsbezogene bzw. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine entsprechende hinreichende mehrjährige Berufserfahrung ersetzt werden;
2bnach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die Fachoberschule auf die Klassenstufe 12 beschränkt werden.
3Die Fachoberschule schließt mit einer Abschlussprüfung ab und vermittelt die zum Studium an einer Fachhochschule berechtigende Fachhochschulreife.

(5) 1Berufliche Schulen sind in der Regel unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz (4) in Form eines Berufsbildungszentrums zusammengefasst.
2aAn Berufsbildungszentren kann zudem eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen eingerichtet werden, in der die Schülerinnen und (5) Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden;
2bdie in § 3a Abs.5 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen Regelungen finden entsprechend Anwendung (2).

§§§




§_4   SchoG (F)
Inklusive Schule (8)

(1) 1Die öffentlichen Schulen der Regelform sind inklusive Schulen. Sie ermöglichen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und ungehinderten Zugang.
2Die Barrierefreiheit ist im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S.2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S.474), in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
3Die §§ 3a und 3b bleiben hiervon unberührt.

(2) Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung, in der auch Vorschriften über die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung insbesondere in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören sowie Sprache, über das förderdiagnostische Vorgehen, über die Zusammenarbeit und die Verteilung der Aufgaben zwischen den Lehrkräften, insbesondere mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen, sowie zur Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen und zum Verfahren enthalten sind.

(3) Ob die Schülerinnen und Schüler eine Schule der Regelform oder eine Förderschule besuchen, entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten (§ 5 Absatz 4 Schulpflichtgesetz).

§§§




§_4a   SchoG (F)
Förderschulen, Förderzentren, Hausunterricht,
Sonderunterricht und besondere Fördermaßnahmen (1)

(1) 1Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten geführt werden (§ 4 Absatz 2).
2In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler nach der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung – auch in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam – unterrichtet werden, insbesondere, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(2) 1An Förderschulen, die einen Bildungsgang anbieten, in welchem nach den Lehrplänen der Schulen der Regelform unterrichtet wird (zielgleiche Unterrichtung), durchlaufen die Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren (flexible Verweildauer).
2Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden.

(3) An Förderschulen erfolgt eine Versetzungsentscheidung erstmals am Ende der Klassenstufe 8.

(4) 1Die Förderschulen sollen

  1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,

  2. auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken sowie

  3. Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, beraten.

2Die Förderschulen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
3Wenn die Anerkennung für eine sonderpädagogische Unterstützung aufgehoben wird, ist die Schülerin oder der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonderpädagogische Förderzentren, auch als Beratungs- und Kompetenzzentren, einrichten.

(6) 1Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht oder Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden.
2Schülerinnen und Schülern, deren Förderung an einer Schule nicht möglich ist, kann Sonderunterricht erteilt werden.

(7) Förderschulen können zur Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und geistige Entwicklung vorliegen, mit einer Kindertageseinrichtung kooperieren.

§§§




§_4b   SchoG (F)
Sprachfördermaßnahmen (1)

1Für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, finden an den Schulen verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten.
2Die Ausgestaltung der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

§§§




§_5   SchoG
Weiterentwicklung des Schulwesens

(1) Zur Gewinnung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse sollen nach Anhörung der Landesschulkonferenz Versuchsschulen, nach Anhörung der Schulkonferenz Schulversuche eingerichtet werden.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Schulkonferenz und, falls damit für den Schulträger eine wesentliche Mehrbelastung verbunden ist, mit dessen Zustimmung einer bestehenden Schule Eigenschaft und Aufgaben einer Versuchsschule übertragen.

(3) 1Zur Erprobung von Modellen der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kann die Schulaufsichtsbehörde einer begrenzten Anzahl von Schulen für die Dauer von bis zu sechs Jahren in Abweichung von den bestehenden Rechtsvorschriften ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei der Personalentwicklung, Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung sowie in der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung selbstständige Entscheidungen zu treffen.
2Das Land und der Schulträger können den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung Stellen, Personal und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen.
3Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger entsprechend der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.
4Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung für die Dauer des Modellvorhabens nähere Regelungen über die Abweichungen gemäß Satz 1 sowie die Durchführung der Selbstbewirtschaftung gemäß den Sätzen 2 und 3 erlassen.

§§§




§_5a   SchoG (F)
Ganztagsschulen

(1) 1Schulen aller Schulstufen und Schulformen können im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personelle und sächlichen Möglichkeiten als Ganztagsschulen geführt werden,wenn im Einzelfall hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht oder von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt wird.
2Die Entscheidung über die Errichtung einer Ganztagsschule oder über die Änderung einer bestehenden Schule in eine Ganztagsschule trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers.
3Die im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören (6) sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift (1).

(2) 1In der Ganztagsschule werden im Rahmen des nach diesem Gesetz geltenden Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule die Unterrichts- und Erziehungsziele der jeweiligen Schulform verwirklicht.
2Der nach der Stundentafel für die betreffende Schulform zu erteilende Unterricht wird auf den Vor- und Nachmittag verteilt.
3Neben dem Unterricht bestehen außerunterrichtliche Angebote, aus denen die Schülerin oder (2) der Schüler im Rahmen vorgegebener Wahlmöglichkeiten auszuwählen hat.
4Es ist auch möglich, den nach der Stundentafel zu erteilenden Unterricht für die betreffende Schule oder einzelne Teile der Schule auf den Vormittag zu beschränken und für den Nachmittag nur außerunterrichtliche Angebote vorzusehen.
5Auch im Bereich der Pflichtschulen ist der Besuch von Ganztagsschulen freiwillig.
6Das gilt nicht für die gemäß Absatz 1 Satz 3 im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen (5).

(3) In der Ganztagsschule ermöglichen es die Organisation des Unterrichts und die außerunterrichtlichen Angebote

  1. die Betreuung der Schülerinnen und (3) Schüler für die Dauer des Ganztagsbetriebs zu gewährleisten,

  2. durch künstlerische, handwerkliche, sportliche und spielerische Betätigung in besonderer Weise die persönlichen Interessen der Schülerinnen und (3) Schüler anzuregen und ihre Begabungen und Fähigkeiten zu fördern,

  3. das im Unterricht Gelernte verstärkt einzuüben und zu vertiefen,

  4. den sozialen Erfahrungsaustausch der Schülerinnen und (3) Schüler in besonderer Weise zu erweitern,

  5. Schülerinnen und (3) Schüler und Erziehungsberechtigte besser zu beteiligen und zu beraten sowie

  6. die Begegnung der Schule mit ihrem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld in besonderer Weise zu fördern.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:

  1. die für den Betrieb der Ganztagsschulen nach Art und Umfang erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,

  2. Grundsätze für die Organisation und das unterrichtliche wie außerunterrichtliche Angebot der Ganztagsschule, den Umfang des Pflichtaufenthalts und der Teilnahmeverpflichtung der Schülerin oder (4) des Schülers (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen) sowie über eine etwaige Betreuung der Schülerinnen und (3) Schüler vor Schulbeginn und nach Schulschluss und

  3. das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebs der einzelnen Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul- und Jugendhilfebehörden.

§§§




§_6   SchoG (F)
Besondere schulische Einrichtungen

(1) 1Die Gemeinschaftsschule (2)in Abendform führt Schülerinnen und (1) Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt haben, in einem ein- oder zweijährigen Abendunterricht zum Hauptschulabschluss.
2Sie führt (1) Schüler mit Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss in einem zweijährigen Abendunterricht zu einem mittleren Bildungsabschluss gemäß § 3a Abs.2 und 3.
3Beide Bildungsgänge schließen mit einer Abschlussprüfung ab.

(2) 1Das Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige, die mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben, nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit im Abendunterricht, der entsprechend der Vorbildung vier oder drei Jahre dauert, zur allgemeinen Hochschulreife.
2Das Abendgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab.
3§ 3a Abs.5 Sätze 6 bis 11 gelten entsprechend.

(3) 1aDas Saarland-Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit in drei Schuljahren zur allgemeinen Hochschulreife;
1bausnahmsweise können auch Bewerber ohne mittleren Bildungsabschluss aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an einem vorbereitenden Lehrgang teilgenommen haben.
2Das Saarland-Kolleg schließt mit der Abiturprüfung ab.
3§ 3a Abs.5 Sätze 6 bis 11 gelten entsprechend.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Schulen durch Rechtsverordnung das Mindest- und Höchstalter für die Aufnahme in die Schule sowie Ausübung,Umfang und Dauer einer Berufstätigkeit als Voraussetzungen für die Aufnahme und das Verbleiben in der Schule zu regeln.

(5) 1Die Abendfachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschlusss nach einer fachbereichsbezogenen bzw. fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden hinreichenden mehrjährigen Berufserfahrung in einem in der Regel zweijährigen Teilzeitunterricht zur Fachhochschulreife.
2Die Abendfachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

§§§




§_7   SchoG
Öffentliche und private Schulen

(1) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.

(2) 1Alle übrigen Schulen sind Privatschulen.
2Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Artikel 7 Abs.4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr.751 „Privatschulgesetz“ vom 30.Januar 1962 (Amtsbl.S.159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.

§§§




§_8   SchoG
Geltungsausschluss

(1) Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

(2) Als Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

  1. die Hochschulen,

  2. die Fachhochschulen,

  3. die Berufsakademien,

  4. die Einrichtungen der Weiterbildung,

  5. die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,

  6. die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Altenpflegeschulen,

  7. die landwirtschaftlichen Schulen,

  8. die Schulen im Strafvollzug.

§§§




 Geordneter Schulbetrieb 

§_9   SchoG (F)
Geordneter Schulbetrieb (6)

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).

(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn

  1. Grundschulen in allen Klassenstufen insgesamt mindestens 80 Schülerinnen und Schüler,

  2. Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in den Klassenstufen 5 bis 9 insgesamt mindestens 220 Schülerinnen und Schüler,

  3. Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufe),

  4. andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und

  5. Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen aufweisen.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde und die kommunalen Schulträger haben für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen.
2Die Schulaufsichtsbehörde kann zu diesem Zweck im Einvernehmen mit den Schulträgern und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen vorsehen, Schulen mit anderen Schulen zusammenlegen oder Schulen schließen.

(4) Werden die in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben unterschritten, können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme, insbesondere der Zusammenlegung oder Schließung, im Einvernehmen zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulträger wichtige pädagogische, organisatorische, siedlungs- oder wirtschaftsstrukturelle Gründe entgegenstehen.

(5) 1aSchulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterschreiten, können im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung mit anderen Schulen zusammengelegt oder geschlossen werden;
1bAbsatz 4 gilt entsprechend.
2Bei Grundschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht erfüllen, kann von einer Zusammenlegung oder Schließung abgesehen werden, wenn im Einvernehmen mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet wird.

(6) 1Lehnt ein kommunaler Schulträger die Herstellung des in Absatz 3 Satz 2 genannten Einvernehmens ab und führt eine Schule fort, die keinen geordneten Schulbetrieb mehr aufweist und nicht nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 ausnahmsweise fortgeführt werden kann, so hat er dem Land für das Lehrpersonal der Schule die Mehrkosten zu erstatten, die durch die Fortführung der Schule entstehen.
2Hierfür erfolgt ein pauschaler Ausgleich von 15 Prozent der Personalkosten.
3Der Ausgleich ist zu zahlen ab Beginn des Schuljahres, das auf die beiden in Absatz 5 genannten Schuljahre folgt, in denen kein geordneter Schulbetrieb mehr vorlag.

§§§




  Religionsunterricht 

§_10   SchoG
Grundsätze

(1) Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.

(2) In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung gehört.

(3) Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.

§§§




§_11   SchoG (F)
„Religionslehrerinnen und Religionslehrer (1)

(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften (6) oder Geistlichen erteilt.

(2) 1Lehrkräfte (5) übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung.
2Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.

(3) 1Keine Lehrkraft (2) darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
2Lehrkräften (6), die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.

(4) 1Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (zB Pfarrerinnen und (3) Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und (3) Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags.
2Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.

(5) 1Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften (6) , die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte (5) im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ zu führen.
2Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft (4) frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie (4) im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde.
3Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

(6) 1Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte (5) oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden.
2Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.

§§§




§_12   SchoG
Lehrplan und Lehrbücher

Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

§§§




§_13   SchoG
Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) 1Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.
2Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.

(2) Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

(3) 1Die Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen.
2Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.

§§§




§_14   SchoG (F)
Teilnahme am Religionsunterricht

1Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen.
2Nach Vollendung des 18.Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder (1) dem Schüler zu.
3Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder (2) dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin (2) oder dem Schüler schriftlich abzugeben.
4Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.

§§§



§_15   SchoG (F)
Religiöse Minderheit

(1) 1Beträgt in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl einer religiösen Minderheit mindestens 5, so soll für diese Religionsunterricht eingerichtet werden.
2Unter den gleichen Voraussetzungen soll für Schülerinnen und (1) Schüler ab Klassenstufe 9, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
3Die Teilnahme an diesem Unterricht ist Pflicht.

(2) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als 5 Schülern Schülerinnen und (1) Religionsunterricht eingerichtet, so hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§§§




 Sexualerziehung 

§_15a   SchoG (F)
Sexualerziehung

(1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts-und Erziehungsauftrag der Schule.

(2) 1Durch die Sexualerziehung sollen die Schülerinnen und (1) Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft,vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken.
2Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schülerinnen und (1) Schüler führen.

(3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

(5) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§§§




 Die Schulen 
 Allgemeine Rechtsverhältnisse 

§_16   SchoG (F)
Rechtsstellung

(1) 1Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger.
2Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und ihnen Konten einrichten (1).
3Schulen können außerdem auf der Grundlage einer begrenzten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. (2)
4Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Leiterin oder der Leiter der Schule in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers (2).
5Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen (2).

(2) Als Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.

(3) Soweit die öffentlichen Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, gelten sie als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

§§§




§_17   SchoG (F)
Pädagogische Eigenverantwortung

(1) 1Lehrkräfte (3), Schülerinnen und (2) Schüler und Erziehungsberechtigte gestalten gemeinsam das Leben der Schule.
2An Berufsschulen sind die für die fachpraktische Ausbildung Verantwortlichen der Ausbildungsstätten angemessen zu beteiligen.
3Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(1a) (1) 1Grundschulen und Kindergärten sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten.
2Der konkrete Übergang wird von der Grundschule und dem Kindergarten gemeinsam vorbereitet.
3Zur Gestaltung des Übergangs gehören wechselseitige Informationen und Hospitationen, die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen, gemeinsame Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten und gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen.
4Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.

(2) Unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger ordnen die Schulen ihre pädagogischen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst.

(3) Die Schulträger haben den Schulen bei der Beschaffung der Lehrmittel, Bücher und Einrichtungsgegenstände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Freiheit zu gewähren.

§§§




§_17a   SchoG (F)
Einführung und Verwendung von Schulbüchern (2)

(1) 1Schulbücher sind die eigens für den Gebrauch im Unterricht der Schulen herausgegebenen Bücher, die von jeder Schülerin und jedem Schüler regelmäßig zum Erreichen des Unterrichtszieles zu benutzen sind und die mindestens halbjahrgangsbezogen die Lerninhalte eines Unterrichtsfaches oder mehrerer Unterrichtsfächer enthalten.
2Als Schulbücher im Sinne dieser Vorgaben gelten auch Arbeitsmittel für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, zum Beispiel didaktisch angelegte Arbeitshefte mit nicht nur unerheblichen Freiräumen, Eingreif- und Stützprogramme, Schülermaterialien für den Erstlese-, den Schreib- und den Mathematikunterricht in der Grundschule sowie Tabellenwerke, Wörterbücher, Atlanten, Klassenlektüre und Bibeln.

(2) 1Über die Einführung eines neuen Schulbuches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Fachkonferenz beziehungsweise, wenn an der Schule keine Fachkonferenz besteht, der Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Elternvertretung sowie ab Klassenstufe 8 auch im Benehmen mit der Schülervertretung.
2Schulbücher können nur eingeführt werden, wenn sie insbesondere

  1. mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und dieses Gesetz vorgegebenen Unterrichtsund Erziehungszielen übereinstimmen,

  2. die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,

  3. nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffes der betreffenden Schulform und dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen sind.

(3) 1An den Schulen dürfen nur solche Schulbücher verwendet werden, die an der jeweiligen Schule eingeführt sind.
2§ 12 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
3In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die nach denselben Lehrplänen unterrichtet werden, dürfen keine verschiedenen Schulbücher verwendet werden.

(4) 1Die einzelne Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, ob sie in ihrem Unterricht ein Schulbuch verwendet.
2Entscheidet sie sich für die Verwendung eines Schulbuches, so darf nur das an der jeweiligen Schule eingeführte Schulbuch verwendet werden.

§§§




§_18   SchoG
Bezeichnung

(1) Jede selbstständige Schule muss eine Bezeichnung führen, die den Schulträger und die Schulform angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen am gleichen Ort unterscheidet.

(2) 1Der Schulträger hat die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Bezeichnung zu unterrichten.
2Die Schulaufsichtsbehörde kann die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.

§§§




§_19   SchoG (F)
Schulbezirk

(1) 1Für jede öffentliche Grundschule, Förderschule (3) und Berufsschule - erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzulegen.
2Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben einer dieser Schulen zugewiesen werden.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker Klassen Abweichungen von den Schulbezirksgrenzen anordnen.

(2) 1Alle vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der Grundschule oder Förderschule (3) zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2aAlle Berufsschulpflichtigen haben die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind;
2bbesteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so haben sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) 1Die Schulleiterin oder der (4) Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schülerinnen und (2) Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen.
2Die Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und der Schulleiterin oder (1) dem Schulleiter der anderen Schule.

§§§




§_20   SchoG (F)
Schulgesundheitspflege

(1) Die Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt.

(2) Schulaufsichtsbeamtinnen und (3) Schulaufsichtsbeamte, Lehrkräfte (6) und alle sonstigen an der Schule tätigen Bediensteten sowie Schülerinnen und (5) Schüler sind unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Dezember 2003 (BGBl. I S.2954),in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, sich auf Weisung der Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen.
2Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.

(3) Die Erhebung und Verarbeitung einschließlich der Aufbewahrung der für die Schulgesundheitspflege erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und (5) Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten obliegen den Gesundheitsämtern.

(4) 1Den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (4) dem volljährigen Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben.
2aDie Gesundheitsämter teilen der zuständigen Stelle nur die für deren Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit;
2bwird das Gesundheitsamt nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (7) des volljährigen Schülers.

(5) (1) 1Die Schule hat neben ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag die Pflicht, an der Gesundheitserziehung mitzuwirken und die körperliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern.
2Aus diesem Grund ist das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen verboten.
3Über Ausnahmen bei Schulfahrten und Schulfesten entscheidet die Schulkonferenz.
4Bei Veranstaltungen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, die den Schulbetrieb nicht betreffen, können von Seiten des Schulträgers Ausnahmen genehmigt werden.

(6) (2) Diese Vorschriften gelten auch für Privatschulen.

§§§




§_20a   SchoG (F)
Schulpsychologischer Dienst, Schulsozialarbeit

(1) 1Die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte richten einen Schulpsychologischen Dienst ein.
2Sie erfüllen diese Aufgaben als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).

(2) Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde.

(3) Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, durch Diagnose und auf die Schule bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen auch durch weiterführende Betreuung Schülerinnen und (4) Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte (5) bei der Vermeidung und Überwindung von besonderen Schulschwierigkeiten zu unterstützen.
2Der Schulpsychologische Dienst ist bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Gefährdungen des Kindeswohls (§ 1 Abs.2b) einzubinden (2).

(4) 1Wird der Schulpsychologische Dienst nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedürfen die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sowie die Anwendung formeller psychologischer Untersuchungsverfahren der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (6) des volljährigen Schülers.
2aDie Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Untersuchung hinzuweisen;
2bsie sind hierbei über die Untersuchung, die Einsichtnahme in schulische und außerschulische Unterlagen, die einzuholenden Auskünfte, die Verwendung und etwaige Weitergabe der personenbezogenen Daten und Untersuchungsergebnisse sowie die Datenempfänger aufzuklären.

(5) 1Den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (3) dem volljährigen Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben.
2Der zuständigen Stelle sind nur die für ihre Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.

(6) 1Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten des Schulpsychologischen Dienstes einschließlich des Datenschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln.
2Die gegenseitige Vertretung der schulpsychologischen Fachkräfte regeln die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte nach § 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Pflichtvereinbarung).

(7) 1Die Schulen, der Schulpsychologische Dienst, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen.
2Zur Erprobung geeigneter Formen der Zusammenarbeit können Schulversuche zur Schulsozialarbeit eingerichtet werden.

§§§




§_20b   SchoG (F)
Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten

(1) 1Zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schulen sowie zur Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit (1) sind die Erhebung, die Verarbeitung und sonstige Nutzung der hierfür erforderlichen Daten zulässig.
2Dazu gehören auch personenbezogene Daten der Schülerin oder (7) des Schülers, insbesondere Adressdaten, Leistungsdaten, Daten zur Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit, sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erziehungsberechtigten.
3Die oder der (2) Betroffene ist zur Angabe der Daten verpflichtet.

(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (8) des volljährigen Schülers nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist.
2Von der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle soll abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf deren Aufgaben mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Schülerin oder (3) Schüler und Schule nicht vereinbar ist.
3Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (8) des volljährigen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule erforderlich ist oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht.

(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und (5) Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte (6) einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schüler Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrer, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigter.

(4) 1aDie Schülerin oder der (4) Schüler und die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die die Schule Daten übermittelt hat;
1bfür minderjährige Schülerinnen und (5) Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt.
2Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten.
3Die §§ 21 Abs.2, 36 Abs.2 Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) bleiben unberührt.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für personenbezogene Daten durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:

  1. den zulässigen Umfang der Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung von Daten,

  2. die Datensicherung,

  3. die Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen,

  4. die Ausübung des Rechts auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft,

  5. die automatisierte Verarbeitung,

  6. die Aufbewahrungsfristen.

§§§




§_20c   SchoG (F)
Wissenschaftliche Forschung in Schulen

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen eines Forschungsvorhabens, das die Schulaufsichtsbehörde genehmigt hat, nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder (1) des volljährigen Schülers erhoben werden.
2aDie Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Erhebung hinzuweisen;
2bsie sind hierbei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären.
3Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Untersuchung möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung von Forschungsvorhaben, die Durchführung der Erhebung, die vorherige Aufklärung der Betroffenen, die Auflagen für die Durchführung der Erhebung sowie die Datensicherung zu regeln.

(4) Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für wissenschaftliche Untersuchungen in den Schulen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

§§§




§_20d   SchoG (F)
Durchführung laufender Landesstatistiken

(1) 1An den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- bzw Landesseminaren werden jährlich statistische Erhebungen über schulbezogene Tatbestände für Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung durchgeführt.
2Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die den Anforderungen des Saarländischen Landesstatistikgesetzes entsprechen muss, derartige Erhebungen mit und ohne Auskunftspflicht anzuordnen und dabei insbesondere die zu erhebenden Merkmale, den Kreis der zu Befragenden sowie Art, Zeitpunkt und Umfang der Erhebungen zu regeln.
3Das Statistischen Landesamt Das Statistischen Amt (1) wird ermächtigt, Einzelangaben an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(2) Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.

§§§




§_20e   SchoG (F)
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (1)

(1) 1Schülerinnen und (2) Schüler und Lehrkräfte (3) sind verpflichtet, an den von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführten Vergleichsuntersuchungen sowie an sonstigen von der Schulaufsichtsbehörde vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualtiätssicherung teilzunehmen.
2Personenbezogene Daten dürfen dabei nur verarbeitet werden, soweit dies für den Zweck der Vergleichsuntersuchung oder der sonstigen Maßnahme erforderlich ist.

(2) 1Zum Zweck der Lehrerbildung und der Fortentwicklung des Unterrichts darf der Unterricht in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn die Betroffenen, bei minderjährigen Schülerinnen und (2) Schülern auch die Erziehungsberechtigten, unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und deren Zweck in Kenntnis gesetzt worden sind und nicht widersprochen haben.
2Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

§§§



§_20f   SchoG (F)
Information der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und (3) Schüler (1)

(1) 1Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und (3) Schüler, welche das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des Schülers generell über ihn betreffende schulische Angelegenheiten informiert werden.
2Über eine Verweigerung dieser Zustimmung sind die früherern Erziehungsberechtigten schriftlich zu unterrichten.

(2) (2) 1Auch ohne Zustimmung der Schülerin oder des Schülers sollen ihre oder seine früheren Erziehungsberechtigten von der Schule über das drohende Verfehlen des Klassen- oder Jahrgangsziels, die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsmängeln, die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler, die Behandlung unentschuldigten Fernbleibens als Austrittserklärung, die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen, den Ausschluss aus der Schule und dessen Androhung unterrichtet werden.
2Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ist zu der beabsichtigten Unterrichtung anzuhören.

§§§



 Schulleitung/Konferenzen 

§_21   SchoG (F)
„Schulleiterinnen und Schulleiter (1)

(1) 1Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder (2) ein Schulleiter bestellt.
2Falls mehrere Schulen gemäß § 9 Abs.3 zusammenarbeiten, kann für diese Schulen eine gemeinsame Schulleiterin oder (3) ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.
3...(4)

(2) Schulleiterin oder (5) Schulleiter kann nur werden, wer nach seiner Eignung und beruflichen Erfahrung die an die Befähigung einer Schulleiterin oder (5) eines Schulleiters zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(3) Die Schulleiterinnen und (6) Schulleiter an Schulen, deren Träger Gemeinden, Gemeindeverbände oder Schulverbände sind, werden im Benehmen mit dem Schulträger bestellt.

(4) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der Gesetze nach den Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit den unter Vorsitz der Schulleitung stehenden zuständigen Konferenzen (7).
2Die Schulleiterin oder der (11) Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schule ihren Unterrichts- und Erziehungsauftrag erfüllt.
3Die Schulleiterin oder der (11) Schulleiter ist grundsätzlich zugleich Lehrkraft (8) an der von ihr oder (8) ihm geleiteten Schule.
4Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(5) (9) 1Erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter davon Kenntnis, dass Anzeichen für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bestehen, leitet sie oder er schulinterne Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts und zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung ein.
2Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen können dabei auch externe Stellen einbezogen werden.
3Sind die schulischen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls ausgeschöpft und kommt die Schulleitung zu der Einschätzung, die Erziehungsberechtigten seien nicht in der Lage oder nicht bereit, der Gefährdung erfolgreich entgegen zu wirken, informiert sie das Jugendamt.
4Bei Gefahr im Verzug informiert die Schulleitung auch schon vor Abschluss der schulischen Maßnahmen unverzüglich das Jugendamt und die Polizei.

(6) (10) Absatz 5 gilt auch für Privatschulen.

§§§




§_22   SchoG (F)
Vertretung der Schulleiterin oder (1) des Schulleiters

(1) (2) 1Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter nicht bestellt oder ist sie oder er an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstpflichten verhindert, obliegt die Schulleitung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der oder dem eigene Aufgaben zu übertragen sind.
2Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist sie oder er ebenfalls verhindert, regelt sich die weitere Vertretung nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere Lehrkraft (3) mit der Schulleitung beauftragen.
2Die Schulleitung kraft Auftrags soll nicht länger als sechs Monate dauern.

§§§




§_23   SchoG (F)
Lehrkräftekonferenzen (1)

(1) Die Lehrkräftekonferenzen (2) beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung (2) oder die Schulkonferenz zuständig ist.
2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(2) Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.

§§§




§_24   SchoG (F)
Schulkonferenz

1In der Schulkonferenz wirken Lehrkräfte (2) , Eltern, Schülerinnen und (1) Schüler und Schulträger, bei Berufsschulen auch die in § 17 Abs.1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zusammen.
2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

§§§




 Landesschulkonferenz 

§_25   SchoG (F)
Schulregionkonferenz

1Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften (2), Schülerinnen und (1) Schülern, Eltern und Schulträgern sowie bei Berufsschulen den in § 17 Abs.1 Satz 2 Genannten in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen.
2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

§§§




§_26   SchoG
Landesschulkonferenz

1Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde.
2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

§§§




 Lehrkräfte (5)  

§_27   SchoG (F)
Rechtsstellung

(1) Die Lehrkräfte (3) und Lehrhilfskräfte an den öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs.1 stehen im Dienst des Landes, soweit sie nicht im Wege der Abordnung von anderen Dienstherren oder als ausländische Austauschlehrkräfte oder Austauschassistentinnen und (1) Austauschassistenten tätig sind oder im Wege von Gestellungsverträgen von den Kirchen beschäftigt werden.

(2) Die Lehrkräfte (3) und Lehrhilfskräfte sind verpflichtet, den Unterricht erkrankter oder sonstwie an der Ausübung des Dienstes verhinderter Lehrer derselben Schule oder von Schulen, die durch Lehrkräfteinsatz (2) miteinander verbunden sind, in zumutbarem Umfang vorübergehend zu übernehmen.

§§§




§_28   SchoG (F)
Aufgabe der Lehrkraft (1)

(1) 1Die Lehrkraft unterrichtet und erzieht die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse (2).
2Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung durch die einzelne Lehrkraft (3) nicht unnötig oder unzumutbar einengen.

(2) 1Unbeschadet ihres (4) Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, muss die Lehrkraft (4) dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
2Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und (7) Schüler ist unzulässig.

(3) 1In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule übt die Lehrkraft (5) die Aufsicht über die ihr (5) anvertrauten Schülerinnen und (7) Schüler aus.
2Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerinnen und (7) Schüler abzustufen.

(4) (6) Werden der Lehrkraft in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht Anzeichen für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt, informiert sie die Schulleitung.

§§§




§_29   SchoG (F)
Lehramt und Lehrerbildung

(1) Die Lehrkräfte (3) an den öffentlichen Schulen müssen in der Regel die Befähigung zum Lehramt besitzen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt wird durch das vorgeschriebene Studium und die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen.

(3) 1Die Lehrkräfte (3) sind verpflichtet, sich auch nach Abschluss ihrer Ausbildung allgemein und fachlich fortzubilden.
2Ihre Fortbildung wird von der Schulaufsichtsbehörde angemessen unterstützt.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Möglichkeiten zur Fortbildung zu gewährleisten.

§§§




 Schülerinnen und (1) Schüler 

§_30   SchoG (F)
Allgemeine Schulpflicht, Pflichten der Schülerinnen und (3) Schüler

(1) 1Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht.
2Ihr sind alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden unterworfen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die in einer Schule der Regelform (5) in einer Förderschule (4) oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.

(3) Einzelheiten über Dauer und Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht werden im Schulpflichtgesetz geregelt.

(4) Jede Schülerin und jeder (1) Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der (1) schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.

(5) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen (2).
2Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.

§§§




§_31   SchoG (F)
Schulbesuch und Auswahl des Bildungsweges

(1) 1Die öffentlichen Schulen sind jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich.
2Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Eignung.
3Im Übrigen obliegt die Wahl des weiteren Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule den Erziehungsberechtigten.
4...(3)

(2) 1Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.
2Wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder (1) dem Schüler zumutbar ist.
3Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt.

§§§




§_32   SchoG (F)
Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Zur Verwirklichung des Unterrichts-und Erziehungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und zum Schutz von Personen und Sachen können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und (11) Schülern getroffen werden, soweit andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.
2aDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten;
2binsbesondere ist vor Verhängung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme zu prüfen, ob nicht eine leichtere Ordnungsmaßnahme ausreicht.

(2) 1Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

  1. durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft (1):
    der schriftliche Verweis;

  2. durch die Schulleiterin oder (2) den Schulleiter:

    a) die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;

    b) der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;

    c) die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;

    d) der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;

  3. durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein (3) Verbindungslehrer mit beratender Stimme teilnimmt:

    a) ader Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen;
    bNummer 2 Buchst.d bleibt unberührt;

    b) die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;

  4. durch die Gesamtkonferenz:
    der Ausschluss aus der Schule;

  5. durch die Schulaufsichtsbehörde:
    auf Antrag der Gesamtkonferenz die Ausdehnung des Ausschlusses auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der Förderschule soziale Entwicklung (4).

2Ein Beschluss der Gesamtkonferenz gemäß Satz 1 Nr.4 und 5, an dem die Vertreterinnen und (5) Vertreter der Schülervertretung mit beratender Stimme teilnehmen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solchen ist nicht zulässig.

(3) Körperliche Züchtigung und entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.

(4) 1Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr.2 Buchst.b bis Nr.3 Buchst.b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder (6) ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder (6) seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.
2aEine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr.4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder (12) des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und (7) Mitschüler befürchten lässt;
2beine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr.5 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der Schule die gleiche Gefährdung der Mitschüler gegeben ist.

(5) 1Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder (8) dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben.
2Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen (9).

(6) 1Die Schulleiterin oder der (13) Schulleiter kann in dringenden Fällen einer Schülerin oder (10) einem Schüler vorläufig den Schulbesuch untersagen, wenn deren oder (10) dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule durch die Gesamtkonferenz erwarten lässt.
2Die Schulleiterin oder der (13) Schulleiter hat die Entscheidung der Gesamtkonferenz unverzüglich herbeizuführen.

(7) Eine Ordnungsmaßnahme ist den Erziehungsberechtigten und dem für die Berufsausbildung der Schülerin oder (12) des Schülers Mitverantwortlichen, eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr.4 und 5 darüber hinaus dem Jugendamt und der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.

§§§




§_33   SchoG (F)
Schul- und Prüfungsordnungen, Anerkennung von Abschlüssen

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.
2Sie erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule, unter Beachtung der Bildungsziele der einzelnen Schulstufen, Schulformen und Schultypen und in Wahrnehmung der Pflicht, das Wohl der einzelnen Schülerin und (1) des einzelnen Schülers ebenso wie das Wohl aller (7) Schüler zu fördern.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule; dabei kann

    a) die Aufnahme vom Bestehen einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;

    ab) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl Bewerberinnen und (2) der Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt;
    bdas Auswahlverfahren kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder (8) des Schülers zur Schule gestaltet werden;
    cferner ist die Auswahl durch das Los zulässig;
    dfür Schulen, deren Schulträger nicht das Land ist, kann die Verordnung vorsehen, dass die Regelung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Grundsätze durch Satzung des Schulträgers erfolgt, die der Schulaufsichtsbehörde vor In-Kraft-Setzung anzuzeigen ist;

  2. die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung) und der Schulwechsel;

  3. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, die Voraussetzungen und der Umfang von Befreiungen und Beurlaubungen sowie das Verfahren bei Schulversäumnissen;

  4. das Ziel, die Gliederung und die Dauer des schulischen Bildungsganges, die Stundentafeln bzw für den Unterricht der Auszubildenden in der Berufsschule die Fächergruppen, ferner die Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Bildungsziel erforderlich sind;

  5. die Grundsätze für die Bewertung von Leistung und Verhalten unter Angabe des Noten- und Punktsystems, ausnahmsweise der Verzicht auf die Anwendung eines Noten- oder Punktsystems, sowie die Folgen der Leistungsverweigerung;

  6. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe für Leistungen und Verhalten, der erforderlichen Leistungsnachweise und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;

  7. das Aufsteigen in der Schule (z.B. Versetzung, Aufsteigen ohne Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Einstufung und Umstufung in Kurse, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird; dabei sind das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Konferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulform und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;

  8. das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung, ausgenommen die Pflichtschulen; dabei kann bestimmt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler (3) auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung (3) bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen aus der Schule und der Schulform oder dem Schultyp ausscheidet;

  9. die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss einer anderen Schulform;

  10. die Verfügung über Schülerarbeiten;

  11. das Verhalten der Schülerinnen und (7) Schüler innerhalb der Schule;

  12. die Schul- und Schülerzeitungen und ihr Vertrieb in der Schule sowie die Zulassung von Schülervereinigungen;

  13. das Verbot der Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule;

  14. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege,der Unfallverhütung und der Schulfürsorge erforderlichen Maßnahmen;

  15. die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen gegenüber der Schule.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und die Gliederung der Prüfung;

  2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und die Teilnahme an der Prüfung (4);

  3. das Prüfungsverfahren einschließlich der Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, des Rücktritts von der Prüfung sowie der Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen;

  4. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere der Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses;

  5. die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;

  6. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

  7. die Folgen der Nichtzulassung zur Prüfung, der Nichtteilnahme an der Prüfung (5) und des Nichtbestehens der Prüfung sowie Voraussetzungen, Verfahren und Umfang des Wiederholens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt oder infolge der Nichtteilnahme an einer vorangegangenen Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt (5) werden kann.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. adie Zulassung von Nichtschülerinnen und (6) Nichtschülern zu Prüfungen an Schulen und die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und (6) Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, eines mittleren Bildungsabschlusses gemäß § 3a Abs.2 und 3, der allgemeinen Hochschulreife oder für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen;
    bdabei kann ein Mindestalter für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben und bestimmt werden, dass nur Bewerberinnen und (6) Bewerber mit Hauptwohnsitz im Saarland zugelassen werden;

  2. die Ausbildung und Prüfung in Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, sofern sie auf Abschlüsse vorbereiten, die an den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen erworben werden können, oder sofern für diese Prüfungen ein sonstiges öffentliches Interesse besteht;

  3. die Anerkennung außerschulischer Prüfungen als schulische Prüfungen. Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die zur Durchführung der in den in Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungen erforderlich sind, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.

§§§




§_34   SchoG (F)
Schülervertretung

(1) 1Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und (1) Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule.
2Sie soll an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, beteiligt werden.
3aDie Schülervertretung besitzt kein politisches Mandat;
3bdie Bildung politischer Schülergruppen innerhalb der Schülervertretung ist unzulässig.

(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und (1) Schüler entsprechend den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen zu gewährleisten.

§§§




§_35   SchoG
Ferien

Die Ferien an den öffentlichen Schulen werden durch die Ferienordnung der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§§§




 Elternvertretung 

§_36   SchoG
Elternvertretung

(1) Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.

(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu gewährleisten.

§§§




 Schulverwaltung 
 Schulträger 

§_37   SchoG (F)
Grundsatz

(1) Bei der Errichtung, Änderung, Auflösung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
2aIm Rahmen der Schulentwicklungsplanung stimmen die kommunalen Schulträger auf der Ebene der Gemeindeverbände die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines ausgewogenen Bildungsangebotes ab und stellen für ihr Gebiet Schulentwicklungspläne auf;
2bdie Schulaufsichtsbehörde prüft die Pläne unter Beachtung der Gegebenheiten im Land und als Grundlage für Entscheidungen nach §§ 9, 19, 39 und 40 (1).
3aNäheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung;
3bdabei kann sie insbesondere Rahmenbedingungen wie das vorhandene Schulangebot, die mittelfristig zu erwartenden Schülerzahlen oder die räumlichen Gegebenheiten benennen und zeitliche Vorgaben machen (1).

(2) Die Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) bleiben unberührt.

§§§




§_38   SchoG (F)
Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land als Schulträger

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grundschulen.

(2) 1Die Gemeindeverbände sind Schulträger der sonstigen allgemein bildenden Schulen in den Sekundarstufen I und II, der beruflichen Schulen sowie der Förderschulen geistige Entwicklung, der Förderschulen Lernen und der besonderen schulischen Einrichtungen (1).
2Gemeinden können auf ihren Antrag die Trägerschaft derartiger Schulen erhalten.

(3) 1Das Land ist Schulträger der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Lernen (2).
2Das Land ist berechtigt, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Träger von Versuchsschulen zu sein.

(4) An Schulen der Regelform eingerichtete Unterrichtsgruppen oder Klassen für Behinderte mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind Bestandteil der Schule, an der sie eingerichtet sind.

§§§




§_39   SchoG (F)
Schulverband als Schulträger

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung (3) zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) (4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung.

§§§




§_40   SchoG (F)
Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen

(1) (1) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, soweit sie bereits besteht.

(2) 1Als Errichtung gelten auch die Teilung einer Schule in mehrere selbstständige Schulen oder die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule.
2Änderung ist der dauerhafte Aus- und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie der Wechsel der Schulform und des Schultyps.

§§§




 Personalkosten 

§_41   SchoG (F)
Grundsatz

(1) 1aDas Land trägt bzw erstattet die Personalkosten für Lehrkräfte (2) und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist;
1bdies gilt nicht für Personalkosten kommunaler Schulträger aus Versorgungsfällen, die vor dem 1.Januar 1960 eingetreten sind.

(2) Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und (1) Schüler, die zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Absatz 1 erster Halbsatz entsprechend.

§§§




§_42   SchoG (F)
Umfang der Personalkosten

(1) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Dienstbezüge der im Beamten- und die Vergütungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (1) sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen,

  2. die Ruhegehälter der Lehrkräfte (1) und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen,

  3. die Abfindungs- und Übergangsgelder,

  4. die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Vergütungen der Lehrkräfte (1) ,

  5. die Reisekosten der Lehrkräfte (1) bei staatlichem Reiseauftrag,

  6. die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte (1) und ihre Hinterbliebenen,

  7. die Beiträge zu den sozialen Versicherungen der Lehrkräfte (1) im Angestelltenverhältnis,

  8. die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte (1) ,

  9. die Stundenvergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig erteilt wird,

  10. Weihnachtsgelder und Jubiläumszuwendungen,

  11. die durch die Tätigkeit der Personalräte der Lehrkräfte entstehenden Kosten, soweit diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz 34 von der Dienststelle zu tragen sind.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrhilfskräfte.

§§§




§_43   SchoG (F)
Klassenbildung

aDie Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festzulegen;
bdabei ist auch die in § 9 Absatz 5 Satz 2 sowie die in § 3a Absatz 1 Satz 5 und § 4a Absatz 2 Satz 2 (2) vorgesehene Möglichkeit einer Unterrichtung in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen vorzusehen (1).

§§§




 Sachkosten 

§_44   SchoG
Grundsatz

Die Sachkosten werden vom Schulträger aufgebracht.

§§§




§_45   SchoG (F)
Umfang der Sachkosten

(1) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht Personalkosten nach § 42 sind.

(2) Zu den Sachkosten gehören insbesondere

  1. die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,

  2. die Verwaltungskosten der Schulleitung.

(3) Die Schulträger übernehmen ferner

  1. die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten (3), die nicht Lehrkräfte (5) oder Lehrhilfskräfte sind, und ihrer Hinterbliebenen (Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und (3) Hausmeister, Reinigungspersonal),

  2. die Reisekosten der Lehrkräfte (5) und Lehrhilfskräfte für Reisen im Auftrag des Schulträgers,

  3. die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grundschule (9) entstehen,

  4. die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen (7) entstehen,

  5. die infolge der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder (4) der eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen Beförderung.

(4) Die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen (7) außerhalb des Saarlandes entstehen, werden den Erziehungsberechtigten vom Land erstattet.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (6) und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa (2) (8) die Einzelheiten der Beförderungskosten, insbesondere die Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§§§




§_46   SchoG
Sachleistungen, Verwaltungspersonal, Raumprogramm

(1) 1Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
2Sie haben ferner das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.

(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben zentrale Einrichtungen, insbesondere Bibliotheken (Mediotheken) schaffen.

§§§




§_47   SchoG (F)
Anzeigepflichtige Verfügungen, Benutzung von Schulräumen

(1) Verfügungen der Schulträger über Schulgrundstücke oder Dienstwohnungen für Lehrkräfte (1) sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen und dürfen ausgeführt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nicht widersprochen oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie nicht widerspricht.

(2) 1Räume, Plätze und Einrichtungsgegenstände öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen.
2Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder (2) dem Schulleiter.
3Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

§§§




§_48   SchoG (F)
Schulsachkostenbeiträge

(1) 1Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände haben als Schulträger das Recht, für die ihre Schule besuchenden Schülerinnen und (3) Schüler aus einer anderen Gemeinde oder aus einem anderen Gemeindeverband einen angemessenen Beitrag zu den laufenden Sachkosten zu fordern (Schulsachkostenbeitrag).
2aIst Schulträger eine Gemeinde oder ein aus Gemeinden bestehender Schulverband, so richtet sich der Anspruch gegen die Gemeinde, in welcher die Schülerin oder der Schüler ihren oder (2) seinen Wohnsitz hat;
2bist Schulträger ein Gemeindeverband oder ein aus Gemeindeverband und Gemeinde bestehender Schulverband, so richtet sich der Anspruch gegen den Gemeindeverband, zu dem die Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder (5) des Schülers gehört.

(2) 1aDie Berechnungsgrundlagen für die Schulsachkostenbeiträge, das Verfahren der Festsetzung der Schulsachkostenbeiträge und die Zahlungsweise der Schulsachkostenbeiträge werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres (4) und Sport im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde so bestimmt, dass eine angemessene Beteiligung der beitragspflichtigen Körperschaften an den Schulsachkosten gewährleistet ist;
1bhierfür kann auch ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren gewählt werden.

(3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfolgt.

§§§




§_49   SchoG
Schulbauten

1Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
2Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten.

§§§




 Erziehungsbeihilfen 

§_50   SchoG (F)
Erziehungsbeihilfen

(1) Erziehungsbeihilfen können gewährt werden:

  1. für geeignete Schülerinnen und (1) Schüler der Schulen der Sekundarstufen I und II,

  2. für Personen, die auf Grund besonderer Eignung außerhalb des üblichen Bildungsweges den Zugang zu einer Fachschule anstreben. Dies gilt nicht, soweit sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu fördern sind.

(2) Die erforderlichen Mittel sind vom Land bereitzustellen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erlässt die Schulaufsichtsbehörde.

(4) Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.

§§§




 Kommunale Schulverwaltung 

§_51   SchoG
Kommunale Schulverwaltung

Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände als Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes aus.

§§§




 Schulaufsicht52-
 Allgemeines 

§_52   SchoG (F)
Inhalt und Aufgabe

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere

  1. die Planung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens sowie die Gestaltung und Leitung der öffentlichen Schulen,

  2. die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,

  3. die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte (1) und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen.

(3) Der Umfang der Schulaufsicht über die privaten Schulen wird durch deren Rechtsstellung nach Artikel 7 Abs.4 und 5 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz Nr.751 „Privatschulgesetz“ vom 30.Januar 1962 (Amtsbl.S.159) in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt.

§§§




§_53   SchoG (F)
Fachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und (1) Schulaufsichtsbeamte

(1) 1Die Fachaufsicht wird durch hauptamtlich tätige Beamtinnen und (2) Beamte ausgeübt.
2Sie müssen fachlich vorgebildet sein und sich im Schuldienst bewährt haben.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann besondere Fachberaterinnen und (3) Fachberater hinzuziehen.

§§§




§_54   SchoG
Beteiligung der Kommunalaufsicht

1Kommt ein kommunaler Schulträger einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung in äußeren Schulangelegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest.
2Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§§§




 Schulaufsichtsbehörde 

§§ 55 - 56   SchoG
(aufgehoben)

§§§




§_57   SchoG (F)
Schulaufsichtsbehörde

(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung (3) und Kultur (1).

(2) Das Ministerium für Bildung (3) und Kultur (1) ist oberste Dienstbehörde für alle Lehrkräfte (2) und Lehrhilfskräfte.

§§§




  Schluss 

§_58   SchoG (F)
Wechsel des Dienstherrn

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die Lehrkräfte (2) und Lehrhilfskräfte, die im Beamtenverhältnis zu einem kommunalen Schulträger stehen, in den Dienst des Landes.

(2) Bei Lehrkräften (3) und Lehrhilfskräften, die im Angestelltenverhältnis stehen, tritt das Land mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverträge ein.

(3) Die Beamtinnen und Beamten und die (1) Angestellten erhalten hierüber eine Mitteilung.

§§§




§_59   SchoG (F)
Wechsel des Schulträgers infolge gesetzlicher Regelung

(1) 1Beim Wechsel der Schulträgerschaft infolge gesetzlicher Regelung gehen, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, das Eigentum des bisherigen Schulträgers an den Schulgrundstücken mit allen Rechten und Belastungen sowie alle sonstigen Rechte und Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers, die mit der Schule im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Schulträger über.
2Grundstücksanteile, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen, sind auf Antrag des bisherigen Schulträgers durch Grundstücksteilung abzutrennen und diesem unverzüglich zurückzuübereignen.
3aDer bisherige Schulträger ist außerdem berechtigt, das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zu nutzen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für andere als Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde;
3ber ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die zum Zeitpunkt des Wechsels des Schulträgers überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen.
2In diesem Fall hat jedoch der bisherige Schulträger dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde.
3Der neue Schulträger ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.
4Welche Art der Nutzung eines Schulgrundstücks überwiegt, entscheidet im Zweifelsfall die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (2) und Sport.

(3) 1Wird eine Schule, deren Träger gewechselt hat, aufgelöst oder geschlossen oder wird das Schulgrundstück seinem bisherigen Zweck ganz oder überwiegend entfremdet, so kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an den Schulgrundstücken entschädigungslos zurückübertragen wird.
2Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die oberste Kornmunalaufsichtsbehörde beantragt die nach Absatz 1 und 3 erforderliche Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
2Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, dass das Eigentum dem neuen oder früheren Eigentümer zusteht.

(5) 1Rechtshandlungen, die aus Anlass des Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben.
2aDas Gleiche gilt für die Berichtigung, Löschung und sonstigen Eintragungen in öffentliche Bücher;
2b§ 4 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 des Landesjustizkostengesetzes bleiben unberührt.

(6) Das bewegliche Vermögen der Schule, insbesondere die Einrichtungsgegenstände sowie die Lehr- und Lernmittel, gehen mit dem Wechsel der Schulträgerschaft entschädigungslos in das Eigentum des neuen Schulträgers über.

§§§




§_59a   SchoG (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_60   SchoG
Vertragsvereinbarungen und Verpflichtungen Dritter

(1) Verträge, die zwischen dem Land und Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Unterhaltung öffentlicher Schulen bestehen oder geschlossen werden, bleiben unberührt.

(2) Verpflichtungen zu Leistungen an öffentliche Schulen oder Schulträger, die weder dem Land noch einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband obliegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen können die Unterhaltung, die Verwaltung, die Leitung, der Aufbau und die Struktur öffentlicher Schulen sowie die Bestimmungen der Schulordnung (§ 33) abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

§§§




§_61   SchoG
Aufhebung von Vorschriften

Die für die bergbaulichen Schulen bestehenden gesetzlichen Sonderbestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§§§




§_62   SchoG (F)
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt die Schulaufsichtsbehörde, soweit Belange kommunaler Schulträger berührt werden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres (2) und Sport.

§§§




§ 63   SchoG (F)
Übergangsvorschriften für die Einführung der Gemeinschaftsschule (1)

(1) 1Zum 1. August 2012 werden an den jeweiligen Standorten der bestehenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen durch dieses Gesetz Gemeinschaftsschulen errichtet.
2aFür diese gelten die in § 9 Absatz 2 getroffenen Regelungen mit der Maßgabe, dass die dort genannte Mindestschülerzahl für den geordneten Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2013/14 unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schule zugrunde zu legen ist;
2b§ 9 Abs.3 bis 6 findet insofern bis dahin keine Anwendung.
3Für die Gemeinschaftsschulen wird das Gebiet der jeweiligen Sitzgemeinde als Einzugsbereich festgelegt.
4Schülerinnen und Schüler, die in diesem Einzugsbereich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorrangig aufzunehmen.
5Sofern eine Gemeinde nicht Sitzgemeinde einer Gemeinschaftsschule ist, werden dortige Schülerinnen und Schüler vorrangig in Gemeinschaftsschulen der angrenzenden Gemeinden des jeweiligen Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes aufgenommen.

(2) 1Die am 1. August 2012 bestehenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen werden in den zum Schuljahr 2012/13 bestehenden Klassenstufen 6 bis 10, gegebenenfalls auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 der gymnasialen Oberstufe, bis einschließlich des Schuljahres 2016/17 auslaufend fortgeführt.
2Am 1. August 2017 wird die gymnasiale Oberstufe der auslaufenden Schulen gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule.

(3) Für die auslaufend fortgeführten Schulen und die Erweiterte Realschule in Abendform finden die sie betreffenden schulrechtlichen Regelungen bis einschließlich des Schuljahres 2016/17 weiterhin Anwendung beziehungsweise gelten in der jeweils geltenden Fassung.

§§§




§_63a   SchoG (F)
Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule (2)

(1) 1§ 4 Absatz 1 ist ab dem Schuljahr 2014/2015 auf die Grundschulen anzuwenden.
2Bis zum Inkrafttreten einer nach § 4 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ist die auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung ergangene Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschulen weiter anzuwenden.

(2) 1§ 4 Absatz 1 und 2 sowie die auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 zu erlassende Rechtsverordnung sind im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden.
2Im Bereich der beruflichen Schulen sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2018/2019 in den Eingangsklassen der beruflichen Schulen befinden.
3Soweit ein vollständiges Aufwachsen noch nicht erfolgt ist, ist § 4 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung auslaufend weiter anzuwenden.

§§§




§_64   SchoG (F)
Inkrafttreten (1) (3)

(2) 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 39 am 1.Juli 1965 in Kraft.
2Der § 39 tritt am 1.April 1966 in Kraft.

...(4)

§§§





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