SVG-ZulI  
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BS-Saar 630-4

Gesetz Nr.1482
über das "Sondervermögen Zukunftsinitiative"

(Sondervermögensgesetz-Zukunftsinitiative)

(SVG-ZukI)


vom 23.10.01 (Amtsbl_02,70)
zuletzt geändert Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   SVG-ZukI
Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen "Sonderverm ögen Zukunftsinitiative" ein Sondervermögen.

§§§



§_2   SVG-ZukI
Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Aufwertung des Standortes Saarland.

§§§



§_3   SVG-ZukI (F)
Rechtsform

1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Das Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) vertreten.
4Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§§§



§_4   SVG-ZukI (F)
Verwaltung und Anlage der Mittel

1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) verwaltet.
2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen.
3Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.
4Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
5Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
6Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sonderverm ögens gutzuschreiben.
7Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§§§



§_5   SVG-ZukI
Zuführung der Mittel

1Dem Sondervermögen werden unentgeltlich Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen oder Erlöse aus der Veräuûerung von Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen übertragen.
2Dividenden aus den übertragenen Beteiligungen flieûen dem Sondervermögen ab dem Wirtschaftsjahr zu, in dem die Übertragung erfolgt.

§§§



§_6   SVG-ZukI (F)
Verwendung des Sondervermögens

1Das Sondervermögen kann die ihm übertragenen Beteiligungen des Landes veräuûern.
2Die Veräußerungserlöse sind gemäß § 4 anzulegen und die aus den Anlagen fließenden Erträge im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.
3Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen (1) können auch Teile des Sondervermögens, die nicht durch Erträge entstanden sind, verwendet werden.
4Für übertragene Veräußerungserlöse gilt dies entsprechend.

§§§



§_7   SVG-ZukI
Vermögenstrennung

1Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.
2Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§§§



§_8   SVG-ZukI
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

1Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan unter Anhörung des Beirates nach § 9 aufzustellen.
2Dieser wird nach § 26 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
3Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung.
4Diese wird gemäß § 85 Absatz 1 Nr.2 der Haushaltsordnung des Saarlandes der Haushaltsrechnung als Übersicht beigefügt.
5In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§§§



§_9   SVG-ZukI (F)
Beirat

1Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet.
2aDer Beirat wirkt in allen wichtigen Fragen mit;
2binsbesondere wird er bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sowie der Mittelvergabe nach § 2 angehört.
3Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (2) als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums der Finanzen (3) und der Staatskanzlei (1).
4Die Landesregierung kann zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Wirtschaft mit beratender Stimme in den Beirat berufen.
5Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
6Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
7Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
8Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
9Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
10Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.
11Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.

§§§



§_10   SVG-ZukI
Haftung

1Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses.
2Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.

§§§



§_11   SVG-ZukI
Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.

§§§



§_12   SVG-ZukI
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

§§§





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§§§