QualifizVO-AVD  
 [  I  ][  ‹  ]

BS Nr.

Verordnung
zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen
mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst

(Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst)

(QualifizVO) n-amtl


vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

= Art.9 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]

§§§




Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:



§_1   QualifizVO
Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Sie gilt für die Laufbahnfachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst.

§§§



§_2   QualifizVO
Zuständigkeiten

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf bei der Universität des Saarlandes, der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und bei der Saarländischen Verwaltungsschule (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.

(2) Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.

(3) 1Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde.
2Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.

(4) 1Die obersten Dienstbehörden haben für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist.
2Im Rahmen des Qualifizierungsplanes können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 auch andere weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.
3Mit der Durchführung können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.

§§§



§_3   QualifizVO
Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

(2) 1Der jeweilige Mindestbedarf an Qualifizierung wird nach Lehrgangs- und Studieninhalten sowie nach den zu fordernden Leistungsnachweisen durch das als Anlage zu dieser Verordnung beigefügte Konzept für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen vom 6. Mai 2014 (Qualifizierungskonzept) bestimmt.
2Über weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 4 entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) 1Bereits erworbene Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können als Qualifizierungsmaßnahmen anerkannt werden.
2In Betracht kommen insbesondere:

  1. Studieninhalte von Bachelor- und Masterabschlüssen sowie vergleichbare Hochschulabschlüsse,

  2. Abschlüsse einer Berufsakademie oder einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,

  3. Fortbildungen, die mit einer Prüfung oder einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurden und abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge,

soweit diese bereits Grund- und Fachkenntnisse mit mindestens befriedigendem Ergebnis für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vermittelt haben.

(4) 1Über die Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen.
2Die Entscheidung ist im Qualifizierungsplan zu begründen.

(5) Einzelheiten zu der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legen die Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan oder in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung fest.

§§§



§_4   QualifizVO
Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 4

Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:

  1. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,

  2. die Reduzierung der Teilnahme an den vorgesehenen Studieninhalten oder der vorgesehenen Leistungskontrollen aufgrund einer Bewertung der bereits erworbenen Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen (Anerkennungsmodalitäten),

  3. die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,

  4. die Kooperation zwischen den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen, wenn nach dem Qualifizierungskonzept Lehrgangs- und Studieninhalte durch verschiedene Träger von Qualifizierungsmaßnahmen vermittelt werden, und

  5. die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich der Semesterbeiträge.

§§§



§_5   QualifizVO
Qualifizierungsmaßnahmen nach den §§ 21, 28 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung
(Erreichen von Beförderungsämtern beim Praxisaufstieg)

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach den §§ 21, 28 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt.

(2) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 21 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 richten sich nach den Lehrgängen „Verwaltungsgrundwissen für Mitarbeiter der Landes- und der Kommunalverwaltung“ der Saarländischen Verwaltungsschule und umfassen 70 Unterrichtsstunden.
2Während des Lehrgangs haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Klassenarbeit zu fertigen.

(3) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 28 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen und umfassen 140 Unterrichtsstunden, wobei 80 Stunden auf die Grundlagenmodule und 60 Stunden auf die Ergänzungsmodule entfallen.
2aIm Zeitraum der Belegung der Grundlagenmodule sind drei Wissenstests über je 120 Minuten zu fertigen;
2bim Zeitraum der Belegung der Ergänzungsmodule ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von zehn Seiten vorzulegen.

(4) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 36 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen und umfassen 200 Unterrichtsstunden.
2aIm Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren über je 120 Minuten zu fertigen;
2bim Zeitraum der Belegung der Ergänzungsmodule ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 25 Seiten vorzulegen.

§§§



§_6   QualifizVO
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung
(Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)

1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen.
2Sie umfassen 310 Unterrichtsstunden, wobei 80 Stunden auf die Grundlagenmodule, 190 Stunden auf die Kernfachmodule und 40 Stunden auf das Ergänzungsmodul sowie auf zwei Wahlfächer entfallen.
3Im Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren je über 120 Minuten zu fertigen, im Zeitraum der Belegung des Ergänzungsmoduls ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von zehn Seiten vorzulegen.

§§§



§_7   QualifizVO
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung
(Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)

(1) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 33 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt und orientieren sich an dem Studienangebot der Universität des Saarlandes.
2Die Vorlesungen erfolgen in Semesterwochenstunden.
3Teile des Studienangebotes werden von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und richten sich nach den dortigen Modulen.

(2) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen an der Universität umfassen

  1. 2 Semesterwochenstunden Einführung in das juristische Denken und Arbeiten,

  2. 3 Semesterwochenstunden Staatsrecht I,

  3. 3 Semesterwochenstunden Staatsrecht II,

  4. 4 Semesterwochenstunden Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht,

  5. 2 Semesterwochenstunden Kommunalrecht (fakultativ),

  6. 4 Semesterwochenstunden Europarecht (fakultativ),

  7. 2 Semesterwochenstunden Betriebswirtschaftslehre für Existenzgründer 1.

2Die Lehrveranstaltungen schließen jeweils mit einer Abschlussklausur als Leistungsnachweis ab.

(3) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes orientieren sich an den dort angebotenen Modulen.
2Sie umfassen

  1. 20 Unterrichtsstunden Landesorganisationsrecht,

  2. 20 Unterrichtsstunden Recht des öffentlichen Dienstes und

  3. 20 Unterrichtsstunden kamerales Haushaltsrecht.

3Im Zeitraum der Belegung dieser Module ist als Leistungsnachweis jeweils eine Klausur über 90 Minuten zu fertigen.

§§§



§_8   QualifizVO
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung
(Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes)

1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden auf Grundlage des Qualifizierungskonzeptes durchgeführt und orientieren sich an den von der Fachhochschule für Verwaltung angebotenen Modulen.
2Sie umfassen 280 Unterrichtsstunden.
3aIm Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren über je 180 Minuten zu fertigen;
3bim Zeitraum der Belegung der Ergänzungsmodule ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 25 Seiten vorzulegen.

§§§



§_9   QualifizVO
Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung

(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 8 der Saarländischen Laufbahnverordnung werden nach dem Qualifizierungskonzept durchgeführt.

(2) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach dem von der Saarländischen Verwaltungsschule angebotenen Angestelltenlehrgang I, wobei die Stoffinhalte auf zwölf Monate und 480 Unterrichtsstunden zusammengefasst werden.
2Während des Lehrgangs haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die in den jeweiligen Fächern vorgesehenen Klassenarbeiten zu fertigen.

(3) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, richten sich nach den von der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes angebotenen Modulen.
2Sie umfassen 360 Unterrichtsstunden, wobei 80 Stunden auf die Grundlagenmodule, 250 Stunden auf die Kernfachmodule und 30 Stunden auf das Ergänzungsmodul sowie auf ein Wahlfach entfallen.
3Im Zeitraum der Belegung der Kernfachmodule sind drei Klausuren über je 180 Minuten zu fertigen; im Zeitraum der Belegung des Ergänzungsmoduls ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von zehn Seiten vorzulegen.

(4) 1Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für einen Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, orientieren sich an dem Studienangebot der Universität des Saarlandes.
2Die Vorlesungen erfolgen in Semesterwochenstunden.
3Teile des Studienangebotes werden von der Fachhochschule für Verwaltung als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen angeboten und richten sich nach den dortigen Modulen.

§§§



§_10   QualifizVO
Notenstufen und Punktzahlen

Die Saarländische Verwaltungsschule und die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes bewerten die Leistungen nach dem Notensystem des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung, die Universität des Saarlandes nach dem Notensystem des § 7 der Juristenausbildungsordnung.

§§§



§_11   QualifizVO
Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

1Die Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt.
2Einzelne Qualifizierungsmaßnahmen können wiederholt werden und werden im Einvernehmen zwischen der obersten Dienstbehörde und den Trägern der Qualifizierungsmaßnahme festgesetzt.

§§§



§_12   QualifizVO
Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen

(1) 1Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen.
2Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
3Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen hat der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die erfolgreiche Teilnahme an der gesamten Qualifizierungsmaßnahme festzustellen.

(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen ist der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.

§§§



§_13   QualifizVO
Geltung der Regelungen der Prüfungsordnungen für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sowie des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung

Hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung und Täuschung im Prüfungsverfahren gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze entsprechend.

§§§



§_14   QualifizVO
Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete, die die berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach den Übergangsvorschriften der §§ 45 bis 51 der Saarländischen Laufbahnverordnung begonnen haben.

§§§



§_15   QualifizVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§§§



 Anlage 

Konzept zur Umsetzung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit
Leistungskontrollen für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
nach der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) — Qualifizierungskonzept

(vgl Amtsbl_I_14,155 - 161)



  QualifizVO [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§