NachPrüfVerfVO  
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BGBl.III/FNA: 751-13

Verordnung
über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge

(Nachprüfungsverfahrensverordnung)

(NachPrüfVerfVO)


vom 17.08.99 (Amtsbl_99,1132)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.11 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Aufgrund des § 106 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.August 1998 (BGBl.I S.2546) und des § 5 Abs.3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.März 1997 (Amtsbl.S.410), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), verordnet die Landesregierung:

§_1   NachPrüfVerfVO (F)
(Errichtung von Vergabekammern)

(1) 1Zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge richtet das Ministerium für Wirtschaft (1) und Arbeit (2) Saarbrücken drei Vergabekammern ein.
2Es benennt und bestellt das jeweilige vorsitzende Mitglied.

(2) 1Für die Besetzung und das Verfahren der Vergabekammern gilt § 105 Abs.2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend mit der Maßgabe, dass sowohl das jeweilige vorsitzende als auch das jeweilige beamtete Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen.
2Das beamtete Mitglied und dessen Vertreter/in werden für Vergaben des Landes vom Ministerium für Umwelt (3), für Vergaben der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken vom Landkreistag des Saarlandes und für Vergaben der Städte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag benannt.
3Das für Vergaben des Landes benannte beamtete Mitglied ist zugleich Vertreter/in des Vorsitzenden der drei Vergabekammern.

(3) 1Die Mitglieder der Vergabekammern werden von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
2Eine erneute Bestellung ist möglich.

(4) 1Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Architektenkammer, der Kammer der Beratenden Ingenieure, der Arbeitskammer und der kommunalen Spitzenverbände bestellt.
2Wird nach Aufforderung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen kein Vorschlag eingereicht, kann dieses ersatzweise Personen aus der Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung bestellen.

(5) Die Kammern sollen gemäß § 29 Abs.2 des Landesgleichstellungsgesetzes möglichst hälftig mit Frauen besetzt werden.

(6) 1Die Mitglieder der Vergabekammer sind bei ihrer Nachprüfungstätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst mitgewirkt haben oder beteiligt waren.
3Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder erhalten eine Entschädigung nach den Vorschriften Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.776) (5) in der jeweils geltenden Fassung.

(8) 1Die Vergabekammern geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
2Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt des Saarlandes (6) zu veröffentlichen.

§§§



§_2   NachPrüfVerfVO
(Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung der Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 2.Mai 1995 (Amtsbl.S.594) sowie die Nummer 34 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl.S.518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.Dezember 1998 (Amtsbl.1999 S.110), außer Kraft.

§§§




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