NKostEVO | ||
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BS-Saar:
Verordnung
über den Kostenersatz für ehrenamtlich im Naturschutz tätige Personen und über die saarländische
Naturwacht
vom 07.02.07 (Amtsbl_07,338)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 38 Abs.3 und § 46 Abs.6 und 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland — Saarländisches Naturschutzgesetz(SNG) — vom 5.April 2006 (Amtsbl.S.726) verordnet das Ministerium für Umwelt:
(1) 1Die Jahrespauschale des Kostenersatzes ehrenamtlicher Tätigkeit beträgt für
246,– Euro pro Person.
2Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf,
werden pro Monat mit ehrenamtlicher Tätigkeit 20,50
Euro ausgezahlt.
3Die Auszahlung erfolgt durch die berufende Naturschutzbehörde,
wenn der oder die ehrenamtlich Tätige
das nach Anlage 1) ausgefüllte Formblatt bis spätestens
zum ersten November des laufenden Jahres bei der
Wohngemeinde einreicht und diese das Formblatt mit
Bestätigungsvermerk
(2) 1Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 1 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von
2,– Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung
der oder des Naturschutzbeauftragten bzw der
Naturwartin oder des Naturwarts sowie
1,– Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helfern
oder Helferinnen, die mit ausgestattet und versorgt
werden.
2Voraussetzung ist eine vorherige Abstimmung dieser
ehrenamtlichen Arbeit mit der hauptamtlichen Naturwacht
nach § 2.
3Die Auszahlung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt,
wenn der oder die örtliche Naturschutzbeauftragte
bzw ehrenamtliche Naturwart(in) das Formblatt nach
Anlage 2) bis spätestens zum ersten November des laufenden
Jahres bei der hauptamtlichen Naturwacht nach § 2 einreicht und diese das Formblatt mit Bestätigungsvermerk
an das Ministerium für Umwelt weiterleitet.
§§§
1Die Einrichtung und Organisation der Saarländischen
Naturwacht wird nach § 46 Abs.7 des Saarländischen
Naturschutzgesetzes der Naturlandstiftung Saar übertragen.
2Zu den Kosten der hauptamtlich tätigen Naturwacht erhält
die Naturlandstiftung Saar eine jährliche Zuwendung
nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Saarlandes.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und am 31.Dezember 2010 außer Kraft.
§§§
Anlage 1 |
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§§§
Anlage 2 |
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