InfÜVPol  
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BS-Nr.2012-1-2


Verordnung
über die Zulassung der Übermittlung personenbezogener Daten (1) von der Polizei
an ausländische Polizeibehörden

(DatenübermittlungsVO-Polizei) n-amtl

(InfÜVPol)

Vom 04.12.96 (Amtsbl_97,30)

zuletzt geändert durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)

bearbeitet und verlinkt (20)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]       [ 2012 ]       [ 2011 ]       [ 2009 ]

§§§



Auf Grund des § 33 Abs.2 des Saarländischen Poizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Mai 1996 (Amtsbl.S.685), geändert durch Artikel 10 § 4 Abs.5 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) vom 27.November 1996 (Amtsbl.S.1313), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§§§

§_1   InfÜVPol (F)
(Zulässigkeit der Datenübermittlung)

(1) 1Im Rahmen der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten (4) nach § 33 Absatz 1 SPolG zur Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten an Polizeibehörden

  1. anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. der Staaten, in denen der Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/ EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl.L 239 vom 22. Dezember 2000, S.1) angewandt wird, oder

  3. der Europäischen Union

unter Beachtung des Dienstweges nach den Absätzen 2 und 3 zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Polizeibehörden liegenden polizeilichen Aufgaben erforderlich ist (1).
2Es können insbesondere übermittelt werden:

  1. Lagebilder einschließlich Tagesberichte über aktuelle Geschehnisse (zB Veranstaltungen und Versammlungen),

  2. sachbezogene Erkenntnisse sowie personenbezogene Daten (4), soweit sie für die Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten von Bedeutung sein können und eine Speicherung gemäß § 30 Abs.2 oder 3 SPolG zulässig ist,

  3. Beobachtungs- und Feststellungsberichte über verdächtige Vorkommnisse und Personen,

  4. Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen.

(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten (5) erfolgt grundsätzlich unter Beteiligung des Landespolizeipräsidiums (2) über das Bundeskriminalamt als zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutschland an die jeweilige nationale zentrale Stelle.
2Im Eilfall kann die Übermittlung unmittelbar an die zuständigen nationalen Polizeibehörden des jeweiligen Vertragsstaates erfolgen.
3Die zentralen Stellen der betroffenen Vertragsstaaten sind jedoch unter Beteiligung des Landespolizeipräsidiums (2) sowie des Bundeskriminalamts unverzüglich zu unterrichten.

(3) Im Grenzbereich übermittelt das Landespolizeipräsidium im Rahmen seiner (3) Zuständigkeit und auf der Grundlage der bestehenden bilateralen Vereinbarungen sowie unter Beachtung der innerstaatlichen Benachrichtigungspflichten personenbezogene Daten (6) an die zuständigen Polizeibehörden in Frankreich und Luxemburg, insbesondere in Frankreich die Groupements der Gendarmerie Départementale und die Directions Départementales der Police Nationale der Départements Niederrhein, Hochrhein und Mosel und in Luxemburg die Nachbardienststellen sowie das Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Police über die Services de Traitement et de Transmission des Informations.

§§§

§_2   InfÜVPol (F)
(Übermittlung personenbezogener Daten) (1)

(1) 1In Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.2006 L 386 vom 29.Dezember 2006, S.89, 2007 L 75, S.26) darf die Vollzugspolizei personenbezogene Daten auf Ersuchen einer der in § 1 Abs.1 genannten Stellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten übermitteln.
2Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften der §§ 32 bis 37 des Saarländischen Polizeigesetzes entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,

  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,

  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Daten oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese beziehen,

  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, soweit sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und

  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen ist auch ohne Ersuchen zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.L 190 vom 18.7.2002, S.1), geändert am 26. Februar 2009 (ABl.EU L 81, S.24), begangen werden soll und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Datenübermittlung nach Absatz 1 und 3 unterbleibt über die in § 3 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,

  2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

  3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

  4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

2Die Datenübermittlung nach Absatz 1 und 3 kann unterbleiben, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Stelle nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würden oder

  3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl.L 210 vom 6. August 2008, S.1), sind die dort genannten Bestimmungen anwendbar.

(6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage von § 34 des Saarländischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.

§§§



§_3   InfÜVPol (F)
(Ünterbleiben der Informationsübermittlung)

1Die Übermittlung personenbezogener Daten (1) unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden.
2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten (2) nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§§§



§_4   InfÜVPol
(In-Kraft-Treten)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§



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§§§