AutVwVfDG  
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BS-Saar

Gesetz Nr.1610
über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren

(Automatisierte Verwaltungsverfahren-Durchführungsgesetz) n-amtl

(AutVwVfDG) n-amtl


vom 07.02.07 (Amtsbl_07,742)

 

bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




§_1   AutVwVfDG
Aufgabenübertragung

(1) Der eGo-Service-Saar GmbH kann mit ihrer Zustimmung die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung von automatisierten oder automatisierbaren Teilen von Verwaltungsverfahren des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände übertragen werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde überträgt Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung.
2Diese muss enthalten

  1. die Angabe des übertragenen Verwaltungsverfahrens oder des übertragenen Teils eines Verwaltungsverfahrens,

  2. die Angabe, ob und in welchem Umfang Verwaltungsakte erlassen werden dürfen,

  3. eine Regelung über die Unterrichtungspflicht durch die eGo-Service-Saar GmbH,

  4. eine Regelung über den Kostenausgleich.

(3) 1Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durch Satzung.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Für die Fachaufsicht über die eGo-Service-Saar GmbH gilt § 13 Abs.2 Nr.1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.März 1997 (Amtsbl.S.410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.September 2006 (Amtsbl.S.1694, 1730) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
2Die Fachaufsicht betreffend übertragene Selbstverwaltungsangelegenheiten führt jeweils die übertragende Gemeinde oder der übertragende Gemeindeverband.

§§§



§_2   AutVwVfDG
Übertragung sonstiger Zuständigkeiten

(1) Die obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände können auf die eGo-Service-Saar GmbH neben der Durchführung von Verwaltungsverfahren oder Teilen von Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 auch die automatisierte Durchführung anderer Verwaltungstätigkeiten übertragen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) 1Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt.
2Dieser muss Gegenstand und Umfang der Übertragung bezeichnen und einen Widerrufsvorbehalt enthalten.

§§§



§_3   AutVwVfDG
Berechtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die eGo-Service-Saar GmbH öffentlich-rechtliche Verträge schließen.

§§§



§_4   AutVwVfDG
Gebühren

aIn der Rechtsverordnung nach § 1 Abs.2 oder der Satzung nach § 1 Abs.3 kann geregelt werden, dass die eGo-Service-Saar GmbH die Gebühren für die von ihr betriebenen Verwaltungsverfahren einzieht;
bes kann auch geregelt werden, dass sie Gebührengläubigerin ist.

§§§



§_5   AutVwVfDG
Kosten

1Die eGo-Service-Saar GmbH hat Anspruch auf Ausgleich der durch die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten.
2Der Kostenausgleich wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der eGo-Service-Saar GmbH und dem jeweils zuständigen Aufgabenträger geregelt.

§§§



§_6   AutVwVfDG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft.

§§§




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