AGSGB-XII  
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BS-Saar Nr.2170-1

Gesetz Nr.1564a
zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(Ausführungsgesetz-SGB-XII) n-amtl

(AGSGB XII)


vom 08.03.05 (Amtsbl_05,438)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.25iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (f)
vom 18.11.10 (Amtsbl_10,1420)

= Art.1 des Gesetzes Nr.1564 zur Anpassung von Landesrecht an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§_1   AGSGB-XII (F)
Träger der Sozialhilfe

(1) 1Ortliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband (2) Saarbrücken (§ 3 Abs.2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - vom 27.Dezember 2003, BGBl.I S.3022, geändert durch Artikel 10 Nr.10a des Gesetzes vom 30.Juli 2004, BGBl.I S.1950, in der jeweils geltenden Fassung).
2Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

(2) 1Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland (§ 3 Abs.3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales (1) (3) durchgeführt.
3Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wahrgenommen.

§§§



§_2   AGSGB-XII
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die

  1. Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  3. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  4. 1aHilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege für Personen bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 53 Abs.1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen, für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung und für anfallskranke oder suchtkranke Menschen, wenn es wegen der Behinderung oder Erkrankung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs.2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren;
    1bdies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist.
    2Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65.Lebensjahr vollendet wird,

  5. Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  6. psychisch kranken Menschen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz-UBG) vom 11.November 1992 (Amtsbl.S.1271), geändert durch Gesetz vom 27.November 1996 (Amtsbl.S.1313), in der jeweils geltenden Fassung, untergebracht sind.

§§§



§_3   AGSGB-XII
Heranziehung von Gemeinden durch die örtlichen Träger

(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die ihnen obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.
2Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
3Für die Durchführung dieser Aufgaben können die örtlichen Träger der Sozialhilfe Weisungen auch im Einzelfall erteilen.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die ihnen obliegen, durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.

§§§



§_4   AGSGB-XII
Heranziehung örtlicher Träger und von Gemeinden durch den überörtlichen Träger

(1) 1Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden Aufgaben, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.
2Die betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe und die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
3§ 3 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann örtliche Träger der Sozialhilfe und Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, durchzuführen und dabei in seinem Namen zu entscheiden.

§§§



§_5   AGSGB-XII
Kostenträger

(1) 1Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.
2Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 von Gemeinden durchgeführt, erstatten die örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal-und Sachkosten.

(3) Werden Aufgaben nach § 4 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe oder diesen zugehörigen Gemeinden durchgeführt, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

§§§



§_6   AGSGB-XII
Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 34 Abs.2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 2002 (BGBl.I S.474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S.1427), in der jeweils geltenden Fassung, zufließenden Bundesmittel werden an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergegeben.

(2) Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel auf der Grundlage des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils im Vor-Vorjahr entfallenden Anteils an den gesamten Netto-Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Saarland, entsprechend den Ergebnissen der amtlichen Statistik nach § 121 Nr.2 und § 122 Abs.4 in Verbindung mit § 8 Nr.2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1In den Jahren 2003 und 2004 erfolgt die Verteilung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorläufig auf der Grundlage des auf diese in den Jahren 2001 und 2002 jeweils entfallenden Anteils an den über 65-jährigen Empfängerinnen und Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.März 1994 (BGBl.I S.646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848), im Saarland, entsprechend den Ergebnissen der amtlichen Statistik nach §§ 127 bis 134 des Bundessozialhilfegesetzes.
2Die endgültige Verteilung erfolgt entsprechend Absatz 2, maßgebend sind jedoch die jeweiligen Netto-Ausgaben in den Jahren 2003 und 2004.

§§§



§_7   AGSGB-XII
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Bestimmung nach § 92 Abs.2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs.1 Halbsatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28.November 1962 (BGBl.I S.692), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.August 2004 (BGBl.I S.2198), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs.6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Gemeinde.

§§§



§_8   AGSGB-XII
Erhöhung der Einkommensgrenze

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Grundbetrag für die Einkommensgrenze festlegen (§ 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

§§§



§_9   AGSGB-XII
Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes

Die Landesärztin oder der Landesarzt im Sinne des § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.Juni 2001 (BGBl.I S.1046), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.April 2004 (BGBl.I S.606), in der jeweils geltenden Fassung, wird vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestellt.

§§§



§_10   AGSGB-XII
Kostenbeteiligung bei Unterbringung nach § 2 Abs.2 Nr.6

Im Fall der Unterbringung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker finden für die Rechte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus Ansprüchen der oder des Untergebrachten gegen andere und für den Einsatz des Einkommens und Vermögens die Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wie sie für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gelten, entsprechende Anwendung.

§§§



§_11   AGSGB-XII
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

(1) Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreis- oder stadtverbandsangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, so leitet die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 die Aufgaben durchführt, den Antrag unverzüglich dem örtlicher Träger der Sozialhilfe zu.

(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger der Sozialhilfe zu entscheiden hat, unverzüglich diesem zu.

§§§



§_12   AGSGB-XII (F)
Vorläufige Hilfeleistung

(1) 1Solange nicht feststeht, ob ein örtlicher Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zustandig ist, hat der entsprechend § 98 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe die erforderliche Hilfe zu gewähren.
2Sobald feststeht, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, unterrichtet der örtliche Träger der Sozialhilfe ihn unverzüglich über seine Maßnahmen.
3Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährt unverzüglich die erforderliche Hilfe und erstattet die Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.
4Hält sich die oder der Leistungsberechtigte im Bereich einer Gemeinde auf und führt die Gemeinde Aufgaben nach § 3 Abs.1 durch, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, trifft der örtliche Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen.
2Er unterrichtet den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Kann der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, treffen die kreis- oder regionalverbandsangehörigen (1) Gemeinden die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen.
2Sie unterrichten den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§§§



§_13   AGSGB-XII (F)
Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe

Über den Widerspruch in den Fällen des § 99 Abs.2 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in allen Angelegenheiten, in denen der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, entscheidet das Landesamt für Soziales (1) (2).

§§§



§_14   AGSGB-XII (F)
Beiräte für Sozialhilfe bei den örtlichen Trägern

(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bilden Beiräte für Sozialhilfe, denen Mitglieder des Kreistages, der Regionalversammlung (1) oder des Stadtrates und sozial erfahrene Dritte, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfängern angehören.
2Die Beiräte sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu hören.

(2) Das Nähere über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und ihre Berufung bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.

§§§



§_15   AGSGB-XII (F)
Landesbeirat für Sozialhilfe

(1) 1Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bildet einen Landesbeirat für Sozialhilfe, der sich zusammensetzt aus:

  1. Vertreterinnen oder Vertretern der Landkreise und des Regionalverbandes (1) Saarbrücken,

  2. Vertreterinnen oder Vertretern der Städte und Gemeinden,

  3. sozial erfahrenen Dritten, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfängern,

  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und

  5. einer Arztin oder einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

2Der Landesbeirat ist vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften des Landes zu hören.

(2) § 14 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



§_16   AGSGB-XII
Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung Näheres über die beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass eines Bescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe.

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§_17   AGSGB-XII (F)
Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspfiege

(1) 1Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften gefördert werden.
2Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Land (Landesarbeitsgemeinschaft) und für die örtliche Ebene des Regionalverbandes (1) und der Landkreise gebildet werden.

(2) In den Arbeitsgemeinschaften sollen wichtige Fragen der Sozialhilfe, die bei der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege auftreten, beraten werden.

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