AGSGB-II  
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BS-Saar Nr.810-4

Gesetz Nr.1561
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch "Grundsicherung für Arbeitsuchende"

(Ausführungsgesetz-SGB-II) n-amtl

(AGSGB II)


vom 15.01.05 (Amtsbl_05,50)
geändert durch Art.6 Abs.7 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§_1   AGSGB II
Kommunale Träger nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Kommunale Träger nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

§§§



§_2   AGSGB II
Zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zugelassene kommunale Träger nach § 6a Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die entsprechenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

§§§



§_3   AGSGB II
Zulassung als kommunaler Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs.4 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§§§



§_4   AGSGB II
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die kommunalen Träger, über die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44 b Abs.3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und über die zugelassenen kommunalen Träger im Sinne des § 47 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Bestimmungen des Teils A, Vierter Teil des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

§§§



§_5   AGSGB II (F)
Heranziehung von Gemeinden durch kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger

(1) 1Kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger können im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass diese Aufgaben, die den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.
2Für die Durchführung dieser Aufgaben können die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger Weisungen auch im Einzelfall erteilen.

(2) Kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger können Gemeinden im Einzelfall beauftragen, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aufgaben der Landkreise und des Regionalverbandes (1) Saarbrücken im Rahmen der §§ 65 ff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Gemeinden anzuhören sind.

§§§



§_6   AGSGB II
Kostenerstattung

Im Fall der Heranziehung nach § 5 werden die von den Gemeinden aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten, vom kommunalen Träger oder vom zugelassenen kommunalen Träger erstattet.

§§§



§_7   AGSGB II
Weiterleitung der Bundesmittel

(1) Das Land leitet den gemäß § 46 Abs.5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.

(2) 1Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel auf der Grundlage der vom Bund anerkannten Nettoaufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(3) Die kommunalen Träger melden an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15.des laufenden Abrechnungsmonats

  1. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat, einschlie ûlich der darauf anzurechnenden Einnahmen, gegliedert nach Gemeinden,

  2. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat erhalten, gegliedert nach Gemeinden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vom Bund Abschläge nach § 46 Abs.10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden.

§§§



§_8   AGSGB II (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_9   AGSGB II
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

§§§





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