VfzV  
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BGBl.III/FNA: 2030-2-28-1

Verordnung
über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“

(Versorgungsfondszuweisungsverordnung)

(VfzV)

(VFZV) (1)


vom 11.04.07 (BGBl_I_07,549)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
vom 02.03.11 (BGBl_I_11,378)

bearbeitet und verlinkt (17)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2009 ]     [ 2007 ]

§§§




Auf Grund des § 16 Abs.1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9.Juli 1998 (BGBl.I S.1800), der durch Artikel 1 Nr.11 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl.I S.3288) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:




§_1   VfzV (F)
Höhe der Zuweisungssätze

(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) werden wie folgt festgesetzt:

  1. für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung R 29,20 Prozent,

  2. für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W 29,20 Prozent,

  3. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Abs.1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (1) 29,60 Prozent,

  4. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes 29,20 Prozent,

  5. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 24,80 Prozent,

  6. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes 21,50 Prozent,

  7. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes 20,50 Prozent und

  8. für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit allgemeiner oder besonderer Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes 29,60 Prozent.

(1) (2) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:

  1. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent,

  2. für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent,

  3. für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent,

  4. für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent,

  5. für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent.

(2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.

(3) 1Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.

2Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl.I S.482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl.I S.3245) geändert worden ist (3).

§§§




§_2   VfzV
Zahlverfahren

Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30.September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31.März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern benannten Sonderkonto eingehen müssen.

§§§




§_3   VfzV
Überprüfung der Höhe
der Zuweisungssätze

Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

§§§




§_4   VfzV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2007 in Kraft.

§§§





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§§§