SvEV  
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BGBl.III/FNA: 860-4-1-16

Verordnung
über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen
des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

(Sozialversicherungsentgeltverordnung)

(SvEV)


vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3385)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 10.11.10 (BGBl_I_10,1751)

= Art.1 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2006 ]

§§§




Es verordnen

die Bundesregierung auf Grund

  1. des § 17 Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 2006 (BGBl.I S.86, 466) und

  2. des § 33 Abs.5, des § 41 Abs.3 Satz 4, des § 47 Abs.2 und des § 51 Abs.4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl.I S.21), von denen § 41 Abs.3 durch Artikel 1 Nr.29 Buchstabe b und § 51 Abs.4 durch Artikel 1 Nr.31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23.März 1990 (BGBl.I S.582) geändert worden sind,

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund

  1. des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl.I S.2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.11 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20.Juli 2006 (BGBl.I S.1706) geändert worden ist, und

das Bundesministerium des Innern auf Grund

  1. des § 12 Abs.4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1990 (BGBl.I S.2682) und des § 15 Abs.1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26.Mai 2005 (BGBl.I S.1418):




§_1   SvEV (F)
Dem sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

(1) 1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

  1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,

  2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,

  3. Einnahmen nach § 40 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes,

  4. (8) aBeiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden;
    bdies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs.2 Nr.3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,

  4a

(5) Zuwendungen nach § 3 Nr.56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,

  1. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

  2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,

  3. in den Fällen des § 3 Abs.3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,

  4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,

  5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr.63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs.2 Nr.3 des Betriebsrentengesetzes) stammen (3),

  6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr.66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,

  7. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,

  8. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt.

  9. (9) Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes

  10. (9) Zuwendungen nach § 37b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.

  11. (10) vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.

2Die in Satz 1 Nr.2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b, § 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt.
3aDie Summe der in Satz 1 Nr.4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr.56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, (6) sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31.Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht;
3bdie dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.
4Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr.56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen (7).

(2) 1aIn der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen;
1bdies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

§§§




§_2   SvEV (F)
Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 217 (1) (4) (7) Euro festgesetzt.
2Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für

  1. Frühstück von 47 (1) (5) Euro,

  2. Mittagessen von 85 (1) (6) (8) Euro und

  3. Abendessen von 85 (1) (6) (8) Euro.

(2) 1Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten,sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,

  1. der das 18.Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,

  2. der das 14., aber noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,

  3. der das 7., aber noch nicht das 14.Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und

  4. der das 7.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.

2Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend.
3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) 1Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 206 (2) (9) Euro festgesetzt.
2Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich

  1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,

  2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und

  3. bei der Belegung

3aIst es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden;
3bAbsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen.
2Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,59 (3) (10) Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,91 (3) (10) Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.
3Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen.
4Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
5Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(6) 1Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen.
2Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden.
3aDie Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt;
3bdie zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

§§§




§_3   SvEV
Sonstige Sachbezüge

(1) 1Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
2Sind auf Grund des § 8 Abs.2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.
3Findet § 8 Abs.2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.
4§ 8 Abs.2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(3) 1aWaren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden;
1bdabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.
2Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen.
3Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.
5Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

§§§




§_4   SvEV (F)
(weggefallen) (1)

§§§





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