SGB-V   (12) 141-172
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K-6Krankenkassen143-206
A-1Arten143-172
T-1Ortskrankenkassen143-146a

§_143   SGB-V
Bezirk der Ortskrankenkassen

(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.

(2) 1Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, daß sich die Region über mehrere Länder erstreckt.

§§§



§_144   SGB-V (F)
Freiwillige Vereinigung

(1) 1Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (1).
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, (2) einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen (2) sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.

(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.

(4) 1Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

§§§



§_145   SGB-V (F)
Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder des Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn

  1. durch Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen verbessert werden kann oder

  2. 1der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskrankenkassen auf Bundes- oder Landesebene um mehr als 5 vom Hundert übersteigt.
    2§ 313 Abs.10 Buchstabe a gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und

  2. 1eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
    2Erstreckt sich der Bezirk nach der Vereinigung der Ortskrankenkassen über das Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs.3 entsprechend.

(3) 1Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr.
2Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, um den nach § 266 erhaltenen Risikostrukturausgleich und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich aus dem Risikopool (1).
3Zu den Ausgaben zählen auch die nach den §§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche (2).

§§§



§_146   SGB-V
Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

(1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.

(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.

(3) 1Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(4) 1Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
2Absatz 3 gilt.

§§§



§_146a   SGB-V
Schließung

1Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
3§ 155 und § 164 Abs.2 bis 5 gelten entsprechend.

§§§



T-2Betriebskrankenkassen147-156

§_147   SGB-V
Errichtung

(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn

  1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und

  2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.

(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen.
2Nicht bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen.
3Wird eine Betriebskrankenkasse nach dem 31.Dezember 1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Genehmigung nach § 148 Abs.3 beigefügten Satzung zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten das Personal bestellt.
4Lehnt der Arbeitgeber die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Krankenkasse ab, übernimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum 1.Januar des auf den Zugang der Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die bisher mit der Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn diese zustimmen.
5aDie Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein;
5b§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
6Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor.
7Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 vorsieht, vom Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an.

(3) 1Betriebskrankenkassen, deren Satzung am 1.Januar 2004 eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält und bei denen der Arbeitgeber die Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals trägt, übernehmen spätestens bis zum 31.Dezember 2004 die mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen, wenn diese zustimmen.
2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
3Neueinstellungen nimmt ab dem 1.Januar 2004 die Betriebskrankenkasse vor.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.
2Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leistungen auf Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen.

§§§



§_148   SGB-V
Verfahren bei Errichtung

(1) 1Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 Abs.1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.

(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung. Die Abstimmung ist geheim.

(3) 1Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen.
2Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.

§§§



§_149   SGB-V
Ausdehnung auf weitere Betriebe

Eine Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 148 gilt entsprechend.

§§§



§_150   SGB-V
Freiwillige Vereinigung

(1) 1Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) 1§ 144 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
2aFür Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthalten, gelten die §§ 145 und 146 entsprechend;
2bfür die Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelbarer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebskrankenkassen gilt § 168a Abs.2 entsprechend.

§§§



§_151   SGB-V
Ausscheiden von Betrieben

(1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, einer auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.

(2) 1Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden.
2Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.

(3) 1Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird.

§§§



§_152   SGB-V
Auflösung

1Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
2Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.
5Für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, die nach dem 31.Dezember 1995 vereinigt wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

§§§



§_153   SGB-V
Schließung

1Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält,

  2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

  3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.

§§§



§_154   SGB-V
(weggefallen)

§§§



§_155   SGB-V (F)
Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

(1) 1Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse wickelt die Geschäfte ab.
2Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.

(2) 1Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt.
2Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält.
3Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts.

(3) 1Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf den Landesverband über.
2Das Vermögen geht auf den Bundesverband über Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Betriebskrankenkassen verteilt (1), wenn der Landesverband nicht besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem Landesverband angehörte.

(4) 1Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen.
2Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.

3Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Landesverband der Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
4aDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält;
4bin diesem Falle hat der Landesverband die Verpflichtungen zu erfüllen.
5Die Verpflichtungen hat der Bundesverband zu erfüllen, wenn der Landesverband nicht besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem Landesverband angehörte.
3Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen (2).
4aDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält;
4bin diesem Fall haben die übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen (2).
5Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 3 und 4 kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf die einzelnen Betriebskrankenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Betriebskrankenkassen anfordert (2).
6Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung (2).

6 7 Übersteigen die Verpflichtungen einer Betriebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen.

(5) 1Die Landesverbände können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Absatz 4 zu verwenden sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Bundesverband mit der Maßgabe, dass die Mittel des Fonds auch dazu verwendet werden können, die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung zu unterstützen.

(5) (3) 1Für die Erfüllung

  1. einer am 1.Januar 2008 bestehenden Verschuldung,

  2. der sonstigen Schließungskosten, wenn die Auflösung oder Schließung innerhalb von zehn Jahren nach dem 1.Januar 2008 erfolgt und die an diesem Tag bestehende Verschuldung nach Nummer 1 zum Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung noch nicht getilgt war,

  3. der Ansprüche der Leistungserbringer und der Ansprüche aus der Versicherung sowie

  4. der Forderungen auf Grund zwischen- und überstaatlichen Rechts

einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse haftet auch die neue Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskrankenkasse nach dem 1.April 2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt und die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört.
2Die Haftung nach Satz 1 wird nicht dadurch berührt, dass sich die aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse nach dem 1.April 2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat und die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört.
3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt für jede Betriebskrankenkasse die Höhe der am 1.Januar 2008 bestehenden Verschuldung fest und nimmt ihre Verteilung auf die einzelnen Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse vor.
4Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

§§§



§_156   SGB-V
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

1Die §§ 147 bis 155 Abs.4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden.
2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.

§§§



T-3Innungskrankenkassen157-164

§_157   SGB-V
Errichtung

(1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten.

(2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn

  1. in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,

  2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.

§§§



§_158   SGB-V
Verfahren bei Errichtung

(1) 1Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.

(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.

(3) 1Für das Verfahren gilt § 148 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 entsprechend.
2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung.

§§§



§_159   SGB-V
Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen

(1) 1aWird eine Handwerksinnung, die allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen eine Innungskrankenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit einer anderen Handwerksinnung vereinigt, für die keine Innungskrankenkasse besteht, so gehören die in den Betrieben der anderen Handwerksinnung versicherungspflichtigen Beschäftigten der Innungskrankenkasse an, wenn die Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten zustimmt;
1b§ 157 Abs.2 Nr.2 gilt entsprechend.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Trägerinnung ihren Zuständigkeitsbereich örtlich oder sachlich erweitert.
3§ 158 gilt entsprechend.

(2) 1Wird auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert, hat die zuständige Aufsichtsbehörde den Mitgliederkreis der Innungskrankenkasse entsprechend anzupassen.
2Sind von der Anpassung mehr als 1.000 Beschäftige von Innungsmitgliedern der Trägerinnung betroffen, gelten die §§ 157, 158 entsprechend.

(3) Erstreckt sich die Innungskrankenkasse nach der Anpassung über die Bezirke mehrerer Aufsichtsbehörden, treffen die Entscheidung nach Absatz 2 die Aufsichtsbehörden, die vor der Anpassung zuständig waren.

§§§



§_160   SGB-V
Vereinigung von Innungskrankenkassen

(1) 1Innungskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte miteinander vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
3Für das Verfahren gilt § 144 Abs.2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich ihre Trägerinnungen vereinigen.
2Für das Verfahren gilt § 146 entsprechend.

(3) Für die Vereinigung von Innungskrankenkassen durch die Landesregierung gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.

§§§



§_161   SGB-V
Ausscheiden einer Handwerksinnung

1Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse beantragen.
2Über den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.

§§§



§_162   SGB-V
Auflösung

1Eine Innungskrankenkasse kann auf Antrag der Innungsversammlung nach Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf Antrag aller Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
2Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.

§§§



§_163   SGB-V
Schließung

1Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,

  2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

  3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
3Satz 1 Nr.1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.

§§§




§_164   SGB-V (F)
Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte

(1) 1Bei Auflösung und Schließung von Innungskrankenkassen gelten die §§ 154 und 155 Abs.1 bis 3 entsprechend.
2Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Innungskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat die Handwerksinnung die Verpflichtungen zu erfüllen.
3Sind mehrere Handwerksinnungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.

4Reicht das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Landesverband der Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
5Besteht kein Landesverband mehr, hat der Bundesverband der Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
6aDie Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält;
6bin diesem Fall gilt § 155 Abs.4 Satz 4 und 5 entsprechend.
4Reicht das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben die übrigen Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
5aDie Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält;
5bin diesem Fall haben die übrigen Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
6Für die Haftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt § 155 Abs.4 Satz 5 und 6 und Abs.5 entsprechend (1).

7Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 gilt § 155 Abs.4 Satz 6 § 155 Abs.4 Satz 7 (2) entsprechend.

8§ 155 Abs.5 gilt für die Landesverbände und den Bundesverband der Innungskrankenkassen entsprechend (3).

(2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.

(3) 1Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht.
2Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen.
3Den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.

(4) 1Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung.
2Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.

(5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gilt Absatz 1 und § 155 Abs.5 (4) entsprechend.

§§§



T-4See-Krankenkasse165

§_165   SGB-V (F)
See-Krankenkasse

(1) (2) 1Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt.
2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

(1) (1) Der Bezirk der See-Krankenkasse erstreckt sich auf das Bundesgebiet.

(2) (2) 1Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein.
2Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften.

3Soweit die See-Berufsgenossenschaft Verwaltungsausgaben der See-Krankenkasse trägt, sind diese von der See-Krankenkasse zu erstatten (2).

(3) (4) 1Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst gewährt werden.
2Die Satzung kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Leistungsgewährung beauftragt werden.
3aHat die See-Krankenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maßgebend;
3bim übrigen gelten die Verträge der beauftragten Krankenkasse.
4Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu erstatten.
5§ 91 Abs.4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) (3) 1Die See-Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
3Bei Schließung gilt § 155 Abs.1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes Vermögen auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.

§§§



T-5Landwirtschaftliche Krankenkassen166

§_166   SGB-V
Landwirtschaftliche Krankenkassen

1Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen.
2Es gelten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversicherung der Landwirte.

§§§



T-6Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (F)167

§_167   SGB-V (F)
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1)

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch (3).

§§§



T-7Ersatzkassen167-171

§_168   SGB-V
Ersatzkassen

(1) Ersatzkassen sind am 31.Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31.Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.

(2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises sind nicht zulässig.

(3) 1Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.
2Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde.

§§§



§_168a   SGB-V (F)
Vereinigung von Ersatzkassen

(1) 1Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
3Für das Verfahren gilt § 144 Abs.2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann auf Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen.
2Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (1) gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.

§§§



§_169   SGB-V
(weggefallen)

§§§



§_170   SGB-V
Schließung

1Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.

§§§



§_171   SGB-V (F)
Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

1Bei Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs.1 bis 3 entsprechend.

2Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband, dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu erfüllen.
3Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Satz 2 zu verwenden sind.
2Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 entsprechend (1).

§§§



§_171a   SGB-V (F)
Kassenartenübergreifende Vereinigung von Krankenkassen (1)

(1) 1Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel dieses Abschnitts genannten Krankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte mit den in diesen Titeln genannten Krankenkassen anderer Kassenarten vereinigen.
2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
3§ 144 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
4Soll danach die neue Krankenkasse Mitglied des Verbandes werden, dem die an der Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung der Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ablehnen, wenn auf Grund einer von der Aufsichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefährdet würden.

(2) 1Die neue Krankenkasse hat für die Dauer von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereinigung Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung nach Schließung einer Krankenkasse oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung zahlungspflichtig geworden wären.
2§ 155 Abs.5 gilt.
3Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue Krankenkasse unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung zueinander gestanden haben.
4Die neue Krankenkasse hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen.
5Handelt es sich bei der neuen Krankenkasse um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei Schließung dieser Krankenkasse § 164 Abs.2 bis 5 entsprechend.

§§§



§_171b   SGB-V (F)
Einführungsregelung zur Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen (1)

1Die Krankenkassen bilden vom 1.Januar 2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, der im Insolvenzfall ausschließich zur Befriedigung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf alle Krankenkassen eine Überschuldung wegen ungedeckter Versorgungsverpflichtungen ausschließt.
2Der Zeitpunkt, von dem an die Insolvenzordnung für alle Krankenkassen gelten soll, die Abgenzung der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, die Festlegung der für die Krankenkassen nach Einführung der Insolvenzfähigkeit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften sowie das Entfallen der Haftung der Länder nach § 12 Abs.2 der Insolvenzordnung spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheitsfonds wird durch Bundesgesetz geregelt.

§§§



T-8Übergreifendes172

§_172   SGB-V
Anhörungs- und Informationsrechte der Verbände

(1) 1Vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung (§ 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4), Auflösung oder Schließung von Krankenkassen sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen zu hören.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Krankenkasse ihren Sitz in den Bezirk eines anderen Verbandes verlegt.

(2) 1Die Krankenkassen haben dem Verband, der im Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen hat, auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich hält, oder ihm auf Verlangen die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten.
2Hält der Verband auf Grund der nach Satz 1 übermittelten Informationen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse für bedroht, hat er die Krankenkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten und die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse über die finanzielle Situation der Krankenkasse und die vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten.
3Kommt eine Krankenkasse ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse auch hierüber zu unterrichten.

§§§




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§§§