NotrufV  
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BGBl.III/FNA: 900-15-6

Verordnung
über Notrufverbindungen

(Notrufverordnung) n-amtl

(NotrufV)


vom 06.05.09 (BGBl_I_13,481)
geändert durch Art.2 iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.12 (BGBl_I_12,958)

bearbeitet und verlinkt (173)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2009 ]

§§§




Auf Grund des § 108 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl.I S.1190), der zuletzt durch Artikel 2 Nr.23 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl.I S.106) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



§_1   NotrufV (F)
(weggefallen) (1)

§§§




§_2   NotrufV (F)
Begriffsbestimmungen (1)

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

  2. Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

  3. Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme

    a) von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder

    b) der den Notruf begleitenden Daten;

  4. Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;

  5. Notrufursprungsbereich“ das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;

  6. aNotrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird;
    bdie Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch

    a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,

    b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder

    c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

  7. Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.

§§§




§_3   NotrufV (F)
Einzugsgebiete

(1) 1aDie nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Notrufabfragestellen mit ihren Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest;
1bdabei sollen die Grenzen der Notrufursprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetze erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden (1).
2aDie Notrufursprungsbereiche (2) sind gemäß den Festlegungen der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 (2) des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben;
2bsie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen.
3Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten Notrufursprungsbereiche (3) an die Bundesnetzagentur.
4Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben können.
5In Fällen, in denen die geplanten Notrufursprungsbereiche (3) nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest.
6Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur die festgelegten Notrufursprungsbereiche (3) und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.

(2) (4) 1Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufcodierung fest.
2Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benannten Notrufabfragestellen abgerufen werden kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt.
3Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern.

(3) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans (5) erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde.
2Die Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.

(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§§§




§_4   NotrufV (F)
Notrufverbindungen

(1) (1) aDie Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen;
bAbsatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) (2) 1aDie an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst üblichen Sprachqualität hergestellt werden;
1bin Fällen von Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität.
2Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen.
3aMaßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung);
3bdabei sind die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten.
4aIn Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern;
4bdie technischen Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert werden, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern.
5Auf dieser Grundlage ist

  1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln und

  2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.

6Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik festgelegt.

(3) (3) 1Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben (3).
2Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.
3Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.

(4) (4) 1Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:

  1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes),

  2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und

  3. seine Anbieterkennung.

2Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.
3Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.

(5) (4) 1Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt.
2Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.
3Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen.
4Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.

(6) (5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.

(7) (5) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.

(8) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:

  1. (7) Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.

  2. (7) 1Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind.
    2Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als ungültig bewertet wird.
    3Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.

  3. (7) 1Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend.
    2Der Ursprung der Notrufverbindung ist mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht.
    3Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.
    4In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle und die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptabstrahlrichtung anzugeben.
    5Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen unabhängig von einer Notrufverbindung aktuelle Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen und Angaben zu den Standorten der Mobilfunksender in geografische Angaben über die Lage, Größe und Form der Funkzellen erforderlich sind.

  4. (8) Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 5 Satz 3) (9), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.

  5. (8) (10) Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung unter der Notrufnummer 112 auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (pan-europäischer E-Call) zulässig.

§§§




§_5   NotrufV (F)
Anforderungen an Notrufanschlüsse

1Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat

  1. (1) die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefonoder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;

  2. (1) diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs.2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;

  3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;

  4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;

  5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;

  6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;

  7. (2) technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.

2Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln (3).

§§§




§_6   NotrufV (F)
Technische Richtlinie

1Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest (1).
2Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

§§§




§_7   NotrufV (F)
Übergangsvorschriften

(1) (1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.

(2) 1Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden.
2Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.

(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.

(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche (2) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz (2) kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) ...(3)

(6) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 (4) ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) (5) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausreichend, wenn die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahlrichtung nach Maßgabe der Technischen Richtlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes übermittelt werden.

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§_8   NotrufV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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