MuSchEltZV  
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BGBl.III/FNA: 2030-2-30-2

Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und
die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

(Mutterschutz- und Elternzeitverordnung)

(MuSchEltZV)


vom 12.02.09 (BGBl_I_09,320)

bearbeitet und verlinkt (44)
von
H-G Schmolke

[ MuSchV-alt ]       [ Änderungen-2009 ]       [ EltZV-alt ]

§§§




Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.I S.713) und auf Grund des § 28 Absatz 7 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl.I S.1482) verordnet die Bundesregierung:




A-1 Mutterschutz und Stillzeit1-5

§_1   MuSchEltZV
Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) 1Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes

  1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),

  2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),

  3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) und

  4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)

entsprechend anzuwenden.
2An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde.
3Diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl.I S.782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§§§




§_2   MuSchEltZV
Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit

1Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt.
2Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
3Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§§§




§_3   MuSchEltZV
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

1Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – einschließlich des Entbindungstages –, der in eine Elternzeit fällt.
2Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind.
3Der Zuschuss ist auf 210 Euro begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden.

§§§




§_4   MuSchEltZV
Entlassung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

(1) 1Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist.
2Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird.
3Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§§§




§_5   MuSchEltZV
Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§§§




A-2 Elternzeit6-10

§_6   MuSchEltZV
Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl.I S.2748), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl.I S.1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden.
2Die Zustimmung zur Übertragung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.

§§§




§_7   MuSchEltZV
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden.
2Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
3Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

§§§




§_8   MuSchEltZV
Entlassung während der Elternzeit

(1) 1Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.
2Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§§§




§_9   MuSchEltZV
Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

(1) 1Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
2Hierbei werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge sowie Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.
3Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(2) 1Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen.
2Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf die Beamtin oder den Beamten entfallende Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

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§_10   MuSchEltZV
Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.

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A-2 Schlussvorschriften11

§_11   MuSchEltZV
Übergangsvorschrift

(1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl.I S.2841) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung> weiter anzuwenden.

(2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

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