KaffeeStV  
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BGBl.III/FNA: 612-15-3-1

Verordnung
zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

vom 05.10.09 (BGBl_09,3262, 3334)
geändert durch Art.5 iVm Art.8 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF)
vom 01.07.11 (BGBl_I_11,1308)

= Art.5 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)

frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2009 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   KaffeeStV (F)
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Systemrichtlinie:
    Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12) in der jeweils geltenden Fassung;

  2. Begleitdokument:
    begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  3. Ausgangszollstelle:

    a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,

    b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderten Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

  4. Zollkodex-Durchführungsverordnung:
    (1) Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 253 vom 11.10.1992, S.1, L 268 vom 19.10.1994, S.32, L 180 vom 19.7.1996, S.34, L 156 vom 13.6.1997, S.59, L 111 vom 29.4.1999, S.88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.312/2009 (ABl.L 98 vom 17.4.2009, S.3) geändert worden ist.

§§§




 Zu §2 des Gesetzes 

§_2   KaffeeStV
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung

(1) 1Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse.
2Lässt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren entsprechend.

(2) 1Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert.
2Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen.

§§§




 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes 

§_3   KaffeeStV (F)
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

(1) (1) 1Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) (1) 1In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden.
2Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

  1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,

  2. das Umfüllen von Kaffee,

  3. das Mahlen von Kaffee,

  4. das Mischen von Kaffee.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 (2) sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.

(4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.

§§§




§_4   KaffeeStV (F)
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (1)

(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (2) nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

  3. (3) eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager.

(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.

§§§




§_5   KaffeeStV (F)
Erteilung der Erlaubnis

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen (1) oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit (2) zu leisten (§ 6) (3), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.

(3) 1In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert.
2Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

§§§




§_6   KaffeeStV (F)
Sicherheitsleistung

(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt (1).
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§§§




§_7   KaffeeStV
Änderung von Verhältnissen

(1) 3Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.

§§§




§_8   KaffeeStV
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch

  1. Widerruf,

  2. Fristablauf,

  3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,

  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

  6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,

  2. die Erben,

  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,

  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder

  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
3Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) 1Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
2Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

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§_9   KaffeeStV
Belegheft, Buchführung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen.
3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

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§_10   KaffeeStV
Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

1Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

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§_11   KaffeeStV
Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
3Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

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 Zu §7 des Gesetzes 

§_12   KaffeeStV
Registrierter Versender

(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),

  3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.

(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.
2Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Kaffee zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Der beförderte Kaffee ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

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 Zu den § §8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 

§_13   KaffeeStV
Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

(1) 1Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.
4Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.
5Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

  1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

  2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

  3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

§§§




 Zu §9 des Gesetzes 

§_14   KaffeeStV
Beförderungen im Steuergebiet

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das Begleitdokument zu verwenden.

(2) 1Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer des Kaffees hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.
4Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.

(3) 1Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) vorzulegen.
2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken.
4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen.
2In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

(5) 1Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalendermonats in einem Begleitdokument oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden.
2Bei Beförderungen zwischen Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(6) 1Der Versender hat den Abgang des Kaffees unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.
2Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.

(7) 1Versender und Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.

(8) 1Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
2Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.

§§§




§_15   KaffeeStV
Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§§§




§_16   KaffeeStV
Beförderungen in andere Mitgliedstaaten

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) 1Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,

  3. die Kaffeemenge,

  4. den Ort und den Tag der Lieferung,

  5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

  6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

  7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

2In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

  1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

  2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

§§§




§_17   KaffeeStV
Ausfuhr

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,

  2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,

  3. die Kaffeemenge,

  4. den Ort und Tag der Ausfuhr,

  5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.

(2) 1Bei einer Ausfuhr

  • im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),

  • im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder

  • im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

  • gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2.
    2An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:

    1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder

    2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.

    (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

    §§§




    §_18   KaffeeStV
    Art und Höhe der Sicherheitsleistung

    (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

    (2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet.
    2Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

    (3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
    2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

    §§§




     Zu den §§10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes 

    §_19   KaffeeStV
    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

    (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.

    (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

    §§§




     Zu den §11 und 12 des Gesetzes 

    §_20   KaffeeStV
    Steueranmeldung

    Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

    §§§




     Zu §156 Absatz 1 der Abgabenordnung 

    §_21   KaffeeStV
    Kleinbetragsregelung

    Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

    §§§




     Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 

    §_22   KaffeeStV
    Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Ware

    1Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
    2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

    §§§




     Zu den §§3 und 16 des Gesetzes 

    §_23   KaffeeStV
    Beförderungen zu privaten Zwecken

    Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes).

    §§§




     Zu den §§3 und 17 des Gesetzes 

    §_24   KaffeeStV
    Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

    1Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten.
    2Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend.
    3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

    §§§




    §_25   KaffeeStV
    Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

    (1) 1Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
    2§ 24 gilt entsprechend.

    (2) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis.
    2Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer zu leisten.
    3Für die Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

    (3) 1Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen.
    2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
    3Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehaltige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

    (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.

    §§§




    §_26   KaffeeStV
    Durchfuhr

    Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.

    §§§




     Zu den §§3 und 18 des Gesetzes 

    §_27   KaffeeStV
    Versandhandel, Beauftragter

    (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

    (2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
    2Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen.
    3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

    (3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer.
    2Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend.

    (4) 1Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen.
    2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.
    3Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

    (5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben.

    §§§




     Zu den §§3 und 19 des Gesetzes 

    §_28   KaffeeStV
    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

    Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

    §§§




     Zu § 20 des Gesetzes 

    §_29   KaffeeStV
    Rohkaffeehändler

    Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.

    §§§




    §_30   KaffeeStV
    Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren

    (1) 1Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
    2Für die Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beförderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.

    (2) 1Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
    2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
    3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

    (3) 1Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
    2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen.

    (4) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis.
    2Eine Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist.
    3Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen.

    (5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 entsprechend.

    (6) 1Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer.
    2Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
    3Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
    4Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebs verkürzen oder verlängern.
    5Es kann auch zulassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird.

    (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu führen.

    (8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.

    §§§




     Zu § 21 des Gesetzes 

    §_31   KaffeeStV
    Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager

    (1) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
    2Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

    (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

    (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt.

    §§§




    §_32   KaffeeStV
    Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr

    (1) 1Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2).
    2Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

    (2) 1Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
    2Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen.

    (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines Zusagescheins.

    (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

    (5) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen.
    2Der Antragsteller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
    3Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen.
    4Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
    5Die Frist nach Satz 2 kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.
    6Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusammenfassende Übersichten mit den Lieferscheinnummern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

    (6) 1Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst ein Kalendervierteljahr.
    2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.

    §§§




    §_33   KaffeeStV
    Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete

    (1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

    1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

    2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

    3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

    4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

    5. die eingesetzte Kaffeemenge,

    6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,

    7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.

    (2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    §§§




    §_34   KaffeeStV
    Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat

    (1) 1Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen.
    2Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

    (2) 1Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

    1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

    2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

    3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

    4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),

    5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,

    6. den Tag der Lieferung,

    7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

    8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

    9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

    2In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

    1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

    2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.

    §§§




     Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes 

    §_35   KaffeeStV
    Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

    (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.

    (2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind

    1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

    2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

    (3) Nicht begünstigt sind

    1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Personen gehörten,

    2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

    (4) 1Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
    2aDem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begünstigten beizufügen;
    2bdarin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

    (5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begünstigten Personen gehört und keine Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen.

    (6) 1Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen.
    2Ist über ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden.
    3Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten ist.

    (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.

    §§§




     Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 

    §_36   KaffeeStV
    Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht

    (1) 1Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden.
    2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.
    3Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen.

    (2) 1Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet.
    2Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen.
    3Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

    §§§




     Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung 

    §_37   KaffeeStV
    Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

    1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen.
    2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
    3Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

    §§§




     Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung 

    §_38   KaffeeStV
    Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

    2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

    3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig führt,

    4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt,

    5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

    6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

    7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,

    9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

    10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet.

    §§§




     Schlussbestimmungen 

    §_39   KaffeeStV
    Übergangsregelungen

    Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

    §§§





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    §§§