GewAbfV  
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-15

Verordnung
über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(Gewerbeabfallverordnung)

(GewAbfV) (aF)

vom 19.06.02 (BGBl_I_02,1938)
zuletzt geändert durch Art.7 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§

Auf Grund
– des § 7 Abs.1 Nr.2 und 3, des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 und des § 12 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und
– des § 7 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages verordnet die Bundesregierung:

§§§

§_1   GewAbfV
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung

  1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,

  2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und

  3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und

  2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs.4 Satz 1 Nr.1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.

§§§

§_2   GewAbfV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. gewerbliche Siedlungsabfälle:
    Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.Dezember 2001 (BGBl.I S.3379) aufgeführt sind, insbesondere

    1. gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

    2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Abfälle;

  2. Abfälle aus privaten Haushaltungen:
    Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens;

  3. Vorbehandlungsanlage:
    Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs.4 Satz 1 Nr.1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung.

§§§

§_3   GewAbfV (F)
Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen

(1) 1Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:

  1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),

  2. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),

  3. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),

  4. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und

  5. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Gartenund Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).(Ow)

2Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen vornehmen.

(2) 1Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit

  1. sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und

  2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.

2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in § 4 Abs.1 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden.
3Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 darzulegen.(Ow)

(3) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung.
2Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.(Ow)

(4) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar sind.
2Dabei kann auch die Energieausbeute und Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt werden.
3Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse (Versuchsanlagen) dienen.
4Auf Antrag kann die versuchsweise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert werden.

(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen

  1. nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder

  2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen.

(6) 1Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7 dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen.

(8) (Ow) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um besonders überwachungsbedürftige gefährliche (1) Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

§§§

§_4   GewAbfV
Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle

(1) 1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als folgende Abfälle zuführen:

  1. folgende gewerbliche Siedlungsabfälle

    1. Papier und Pappe,

    2. Glas,

    3. Bekleidung,

    4. Textilien,

    5. Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält,

    6. Kunststoffe,

    7. Metalle,

    8. Gummi,

    9. Kork,

    10. Keramik oder

  2. weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind.(Ow)

2Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass andere Abfälle als die in Satz 1 aufgeführten dem Abfallgemisch nicht zugeführt werden.(Ow)

(2) (Ow) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen diese nur einer Vorbehandlungsanlage zuführen, in der die Anforderungen nach § 5 eingehalten werden.

§§§

§_5   GewAbfV (F)
Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

(1) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermischung der Gemische nach § 4 Abs.1 und nach § 8 Abs.4 mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt.
2Der Betreiber kann die Gemische nach § 4 Abs.1 und nach § 8 Abs.4 in seiner Anlage vermischen.
3Der Betreiber hat seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für die Gemische nach § 4 Abs.1 und nach § 8 Abs.4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.
4Die Verwertungsquote ist zu berechnen

  1. aus dem Quotienten

    1. der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage

      aa) einer Verwertung auf Deponien zugeführt werden und

      bb) der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt werden, und

    2. der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird,

  2. multipliziert mit 100.

5§ 3 Abs.2 bleibt unberührt.

(2) (Ow) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat besonders überwachungsbedürftige gefährliche (1) Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend.

(4) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote monatlich festzustellen.
2Sobald die monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen.(Ow)
3Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwertungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.

(5) Bei Anlagen, die vor dem 1.Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31.Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31.Dezember 2004 eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.

§§§

§_6   GewAbfV
Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle

1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:

  1. Glas,

  2. Metalle,

  3. mineralische Abfälle und

  4. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle.(Ow)

2Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.

§§§

§_7   GewAbfV
Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden

1Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 Abs.1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu überlassen.
2§ 3 Abs.7 bleibt unberührt.
3Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 15 Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.
4Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.(Ow)

§§§

§_8   GewAbfV (F)
Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen

(1) 1Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:

  1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),

  2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),

  3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und

  4. Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03), und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).(Ow)

2§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit

  1. diese nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und

  2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.

2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in Absatz 4 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden.
3§ 3 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 gilt entsprechend.

(3) 1Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen

  1. nach Maßgabe des Absatzes 4 einer Vorbehandlungsanlage oder

  2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung

zuzuführen.
2§ 3 Abs.6 bis 8 gilt entsprechend.
3Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle § 5 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung (1).
4Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle § 5 Abs.1 Satz 4 Nr.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung (2).

(4) 1Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:

  1. die Bau- und Abbruchabfälle, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind, oder

  2. sonstige Abfälle, die in § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführt sind.(Ow)

2§ 4 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gilt entsprechend.

(5) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 aufgeführten Abfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge.

(6) 1Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen.
2Die Anforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung für die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder sofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge oder hoher Verschmutzung der anfallenden Abfälle.
3Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen.

§§§

§_9   GewAbfV (F)
Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

(1) (Ow) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.

(2) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen.
2Sie umfasst:

  1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

  2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,

  3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

  4. die Angabe,

    1. ob der angelieferte Abfall
      aa) ein Gemisch nach § 4 Abs.1 oder § 8 Abs.4 oder
      bb) ein anderer Abfall ist und

    2. ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs.2 Satz 1 oder § 8 Abs.2 Satz 1 ist.

3Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr.3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.

(3) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen.
2Sie umfasst:

  1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,

  2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

  3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall

    1. aus einem Gemisch nach § 4 Abs.1 oder § 8 Abs.4 oder

    2. aus einem anderen Abfall stammt.

(4) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden.
2In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,

  2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie

  3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.

(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.

(5) (1) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.

(6) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.
2Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches.
3Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden.
4Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten.
5Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs.4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4.
6Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.

§§§

§_10   GewAbfV
Betriebstagebuch

(1) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs.2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen.(Ow)
2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:

  1. die monatlichen Verwertungsquoten und die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs.1 Satz 3,

  2. die Angaben nach § 9 Abs.2, die Angaben nach § 9 Abs.3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs.4 und

  3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs.6.

(2) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen.
2Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden.
3Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
4Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

(3) (Ow)Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Sofern nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.

§§§

§_11   GewAbfV
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 oder Abs.8 oder § 8 Abs.1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,

  2. entgegen § 3 Abs.2 Satz 3 oder Abs.3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

  3. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,

  4. entgegen § 4 Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs.4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,

  5. entgegen § 4 Abs.2, auch in Verbindung mit § 8 Abs.4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,

  6. entgegen § 5 Abs.2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,

  7. entgegen § 5 Abs.4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  8. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,

  9. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,

  10. entgegen § 8 Abs.4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt,

  11. entgegen § 9 Abs.1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,

  12. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

  13. entgegen § 10 Abs.3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§§§

§_12   GewAbfV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§§§

Anhang
Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können

  1. Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:

    1. Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

  2. Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:

    1. Rinden und Korkabfälle

    2. Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten

  3. Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:

    1. Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

    2. Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

  4. Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:

    1. Kunststoffabfälle

  5. Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:

    1. Kunststoffspäne und -drehspäne

  6. Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:

    1. Verpackungen aus Papier und Pappe

    2. Verpackungen aus Kunststoff

    3. Verpackungen aus Holz

    4. Verpackungen aus Metall

    5. Verbundverpackungen

    6. gemischte Verpackungen

    7. Verpackungen aus Glas

    8. Verpackungen aus Textilien

  7. Folgende Bau- und Abbruchabfälle:

    1. Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

    2. Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

    3. Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

    4. Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    5. Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    6. Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält

    7. Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten

    8. Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

    9. Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten

§§§

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