Text-Genossenschaftsgesetz
  GenG 119-165
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A-8Haftsumme119-145

§_119   GenG
Bestimmung der Haftsumme

Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

§§§




§_120   GenG
Herabsetzung der Haftsumme

Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs.1 bis 3 sinngemäß.

§§§




§_121   GenG
Haftsumme bei mehreren
Geschäftsanteilen

1Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag.
2Die Satzung kann einen noch höheren Betrag festsetzen.
3Sie kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.

§§§




§_122 bis 145   GenG
weggefallen

§§§




A-9Straf- und Bußgeldvorschriften146-154

§_146   GenG
weggefallen

§§§




§_147   GenG
Falsche Angaben oder
unrichtige Darstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach § 79a Abs.5 Satz 2 über den Beschluss zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator

  1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr.1 oder Nr.1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,

  2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr.4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

§§§




§_148   GenG
Pflichtverletzung bei Verlust,
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 33 Abs.3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  2. entgegen § 99 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§§§




§_149   GenG
weggefallen

§§§




§_150   GenG
Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§§§




§_151   GenG
Verletzung der
Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

  1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator oder

  2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft verfolgt.
2Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.

§§§




§_152   GenG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder

  2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§§§




§_153 bis 154   GenG
weggefallen

§§§




A-10Schlussvorschriften155-165

§_155   GenG
Altregister im Beitrittsgebiet

1Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften,Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3.Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.Dezember 1993 (BGBl.I S.2182) am 25.Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.

§§§




§_156   GenG
Bekanntmachung von Eintragungen

(1) 1Die Vorschriften der §§ 8a, 9, 9a des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.
2Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs.5, § 28 Abs.1 Satz 3, § 42 Abs.1 Satz 3, § 51 Abs.5 sowie in den Fällen des § 22 Abs.1, des § 22a Abs.1, des § 82 Abs.1 und des § 97 und nur durch den Bundesanzeiger statt.
3aAuf Antrag des Vorstands kann das Gericht neben dem Bundesanzeiger noch andere Blätter für die Bekanntmachungen bestimmen;
3bin diesem Fall hat das Gericht jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die Veröffentlichungen erfolgen sollen.
4aWird das Genossenschaftsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen;
4bist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.

(2) 1Eintragungen, die im Genossenschaftsregister sowohl der Hauptniederlassung als auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind durch das Gericht der Hauptniederlassung bekannt zu machen.
2Eine Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung findet nur auf Antrag des Vorstands statt.

(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

(4) Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages als erfolgt, an dem der Bundesanzeiger oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.

§§§




§_157   GenG
Anmeldungen zum
Genossenschaftsregister

Die in § 11 Abs.1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

§§§




§_158   GenG
Nichterscheinen eines
Bekanntmachungsblattes

(1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genossenschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererscheinen des Blattes oder einer anderweitigen Regelung durch die Satzung die Bekanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden.

(2) Macht das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung der Einberufung der Generalversammlung, in der im Sinne des Absatzes 1 die Satzung geändert werden soll, auf Antrag des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung oder diesem Gesetz zur Einberufung befugten Person mindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen.

§§§




§_159   GenG
weggefallen

§§§




§_160   GenG
Zwangsgeldverfahren

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands sind von dem nach § 10 zuständigen Gericht zur Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs.1, § 59 Abs.1, § 78 Abs.2, § 79 Abs.2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
2In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs.1 Satz 2, § 42 Abs.1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs.3 und 4 Satz 4, § 51 Abs.4 und 5, § 56 Abs.2, §§ 84, 85 Abs.2, § 89 dieses Gesetzes und in § 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs.1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs.1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist.
3Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(2) 1Für das Verfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.
2Auf die Erzwingung der Befolgung der in § 242 Abs.1 und 2, § 336 Abs.1, § 339 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ist § 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§§§




§_161   GenG
Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Genossenschaftsregisters, die Einsicht in das Genossenschaftsregister und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen.
2aDabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist;
2bsoweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
3aFür die Fälle, in denen die Landesregierungen nach § 8a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs bestimmt haben, dass das Genossenschaftsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 auch nähere Bestimmungen hierzu getroffen werden;
3bdabei können auch Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus dem Genossenschaftsregister durch Abruf und der Genehmigung hierfür (§ 9a des Handelsgesetzbuchs) geregelt werden.

§§§




§_162   GenG
Übergangsvorschrift für
Wohnungsunternehmen

Am 31.Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.

§§§




§_163   GenG
weggefallen

§§§




§_164   GenG
Übergangsregelung zur Beschränkung
der Jahresabschlussprüfung

§ 53 Abs.2 Satz 1 in der vom 18.August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31.Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




§_165   GenG
Übergangsvorschrift zum
Euro-Bilanzgesetz

(1) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens bis zum Ablauf des 31.Dezember 2005 durchgeführt worden sein muss.

(2) 1aAbweichend von § 63f Abs.2 Satz 1 Nr.3 kann bis zum Ablauf des 31.Dezember 2002 ein Prüfungsverband auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde;
1bdie Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31.Dezember 2005 zu befristen.

§§§





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§§§