GStUEV-2005  
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA 605-1-10-16

Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs.5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005

(Gewerbesteuerumlagenerhöhungsverordnung-2005) n-amtl

(GStUEV-2005) n-amtl


vom 21.02.05 (BGBl_I_05,485)
 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



Auf Grund des § 6 Abs.5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.April 2001 (BGBl.I S.482), der durch Artikel 6 Nr.2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§_1   GStUEV-2005
(Erhöhung des Landesvervielfältiger)

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs.2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2005 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozentpunkte erhöht.

§§§



§_2   GStUEV-2005
(Mehraufkommen)

1Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1.Februar 2006 an das Finanzamt abzuführen.
2Bis zum 1.Mai, 1.August und 1.November 2005 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten.
3§ 6 Abs.6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

§§§



§_3   GStUEV-2005
(Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2005 in Kraft.

§§§





  GStUEV-2005 [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de