EinigungsStVV  
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BGBl.III/FNA 860-2-3

Verordnung
zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(Einigungsstellen-Verfahrensverordnung)

(EinigungsStVV)


vom 23.11.04 (BGBl.I_04,2916)
geändert durch Art.13 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 45 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl.I S.2954, 2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

§_1   EinigungsStVV
Sitz der Einigungsstellen

1Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen für Arbeit.
2Haben die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft.
3Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.

§§§



§_2   EinigungsStVV
Mitglieder der Einigungsstelle

(1) 1Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter.
2Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.

(2) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängigen Vorsitzenden einigen.
2Die Mitglieder bestimmen außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1.

(3) 1Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller verpflichtet sind.
2Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt.
3Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen.
4Ergibt sich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes.

§§§



§_3   EinigungsStVV
Zuständigkeit

1Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde oder zu stellen wäre.
2Wird nach der Anrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die angerufene Einigungsstelle abschließend.

§§§



§_4   EinigungsStVV (F)
Anrufung der Einigungsstelle

(1) 1Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte (1).
2Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will.
3Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.

(2) 1Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
2Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.

§§§



§_5   EinigungsStVV (F)
Sitzungen der Einigungsstelle

(1) 1Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
2Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich.
3Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren.
4Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen (1).

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.

(3) 1Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen.
2Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen.
3Das Protokoll beinhaltet mindestens

  1. den Ort und die Zeit der Sitzung,

  2. die Namen der Anwesenden,

  3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,

  4. die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und

  5. die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.

4Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt.
5Der Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern der Einigungsstelle unverzüglich zu.

§§§



§_6   EinigungsStVV (F)
Sachverständige

(1) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen.
2Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse (1) angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.

(2) 1aDer Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen;
1ber kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden.
2Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen.

§§§



§_7   EinigungsStVV
Anhörung des Antragstellers

1Der Antragsteller kann persönlich angehört werden.
2Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen.
3Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

§§§



§_8   EinigungsStVV
Entscheidung der Einigungsstelle

(1) 1Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken.
2Sofern eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die Einigungsstelle mit einfacher Mehrheit durch Beschluss.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4Der gemäß § 7 beteiligte Antragssteller erhält eine Ausfertigung des Beschlusses zur Kenntnis.
5Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für die an der Entscheidung beteiligten Träger bindend.

(2) 1Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter der Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der anderen Leistung (§ 2 Abs.1 und 3).
2Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.
3Weigert sich ein Träger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit herbeizuführen, stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt fest.
4Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.

(3) Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, bleibt die Entscheidung der zuvor zuständigen Einigungsstelle für die betroffenen Leistungsträger bindend.

§§§



§_9   EinigungsStVV
Kosten

1aDie Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat;
1bden beteiligten Trägern werden Kosten nicht erstattet.
2Der Vorsitzende erhält außer in den Fällen des § 45 Abs.1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die einem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall.
3Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.

§§§



§_10   EinigungsStVV
Stellung der zugelassenen kommunalen Träger

Die gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der Agenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden Rechte und Pflichten.

§§§



§_11   EinigungsStVV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

§§§





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