EStDV Anlagen
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Anlage 1 (zu § 48 Abs.2)

Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig
im Sinne des § 10b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind

Abschnitt A

  1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;

  2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;

  3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;

  4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

  5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

  6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland eV, Deutscher Caritasverband eV, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband eV, Deutsches Rotes Kreuz eV, Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband eV, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Deutscher Blindenverband eV, Bund der Kriegsblinden Deutschlands eV, Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen eV, Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte eV, Sozialverband VdK - Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland eV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

  7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

  8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

  9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

  10. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;

  11. Förderung des Tierschutzes;

  12. Förderung der Entwicklungshilfe;

  13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

  14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

  15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;

  16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

  17. Förderung der Kriminalprävention.

§§§



Abschnitt B

  1. Förderung des Sports;

  2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;

  3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

  4. Förderung der nach § 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.

§§§



Anlage 2 bis 4 (weggefallen)

§§§



Anlage 5 (zu § 81 Abs.3 Nr.1)

Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs.3 Nr.1

Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:

  1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Grubenholzwirtschaft,

  2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,

  3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,

  4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.

§§§



Anlage 6 (zu § 81 Abs.3 Nr.2)

Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs.3 Nr.2

Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens in Anspruch genommen werden:

  1. Grubenaufschluss,

  2. Entwässerungsanlagen,

  3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet werden;
    hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den Aufund Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen,

  4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,

  5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.

§§§




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