ContStifG 1-25
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BGBl.III/FNA: 4110-4

Gesetz
über die Conterganstiftung für behinderte Menschen

(Conterganstiftungsgesetz)

(ContStifG)


vom 13.10.05 (BGBl_I_95,2967)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




A-1Allgemeines1-

§_1   ContStifG
Name der Stiftung

Die durch das Gesetz vom 17.Dezember 1971 (BGBl.I S.2018, 1972 I S.2045) (im Folgenden: Errichtungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022), errichtete Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ erhält den Namen „Conterganstiftung für behinderte Menschen“.

§§§



§_2   ContStifG
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es,

  1. Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH (früher Chemie Grünenthal GmbH) in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können;

  2. behinderten Menschen, vor allem solchen unter 21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

§§§



§_3   ContStifG
Steuerbegünstigung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

§§§



§_4   ContStifG
Stiftungsvermögen

(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungsgesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grundlage erwirtschaftete Vermögen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

§§§



§_5   ContStifG
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,

  2. der Stiftungsvorstand.

§§§



§_6   ContStifG
Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
2Stellvertretung ist zulässig.
3Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung benannt.
4Die weiteren Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag der in § 2 Nr.1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorganisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
5Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender berufen.
6Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) 1Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
2Wiederholte Wahl ist zulässig.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre.
2Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt oder berufen.
3Wiederholte Benennung oder Berufung ist zulässig.

(4) aDie Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig;
bsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) aDer Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung;
bÄnderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit.

(6) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
2Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
3Das Nähere regelt die Satzung.

(7) aDer Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist;
bdiese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(8) 1Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.

§§§



§_7   ContStifG
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) 1Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
3Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig;
bsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) 1Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§§§



§_8   ContStifG
Satzung

Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.

§§§



§_9   ContStifG
Verwendung der Mittel

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.

§§§



§_10   ContStifG
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
3Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.

§§§



A-2Contergan-Schadensfällen11-18

§_11   ContStifG
Finanzielle Ausstattung

Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.

§§§



§_12   ContStifG
Leistungsberechtigte Personen

1Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die behinderten Menschen gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und nach Maßgabe des § 13 Abs.5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
2Die Leistungen müssen nach § 13 des Errichtungsgesetzes geltend gemacht worden sein.

§§§



§_13   ContStifG
Art und Umfang der Leistungen an behinderte Menschen

(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Rente zu.

(2) 1Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen.
2Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens 511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monatliche Rente mindestens 121 Euro und höchstens 545 Euro.
3In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.

(3) 1Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird.
2Die §§ 72, 73, 74 Abs.3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs.1 Satz 3 und Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
3§ 75 Abs.1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind.
4Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs.1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person.
5Darüber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten MenBundesgesetzblatt schen liegt.
6Im Übrigen kann die Rente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt.
7Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zustehende Rente beschränkt.
8Der Anspruch auf Rente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) 1Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem Antragsmonat.
2Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.

(5) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
2Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rentenleistungen, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) 1Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien.
2Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Rente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages.
3Die Höhe des Kapitalbetrages ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel (§ 11) zu ermitteln.
4aIn den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind;
4bdiese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die leistungsberechtigten Personen teil, deren Rente gemäß Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend.

§§§



§_14   ContStifG
Verzinsung

Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs.2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

§§§



§_15   ContStifG
Sonderregelung für Auslandsfälle

(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.

(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind.

§§§



§_16   ContStifG
Gang des Verfahrens

(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.

(2) Eine aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.

(3) 1aDie oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben;
1bim Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen.
2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) 1Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat bestellt.
2Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, bezüglich der medizinischen Sachverständigen Vorschläge zu machen.

(5) 1Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
2Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, Gutachterinnen und Gutachter vorzuschlagen.

(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststellungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§§§



§_17   ContStifG
Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze

1Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei.
2Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

§§§



§_18   ContStifG
Verhältnis zu anderen Ansprüchen

(1) 1Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
2Für Renten gilt dies jedoch nur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre.

(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt.
2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

§§§



A-3Projektförderung19-21

§_19   ContStifG
Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.

§§§



§_20   ContStifG
Förderungsmaßnahmen

Zur Erreichung des in § 2 Nr.2 bezeichneten Zweckes kann die Stiftung

  1. Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung, zur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschulischen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder zur Erholung behinderter Menschen dienen,

  2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungsmethoden fördern,

  3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung von Maßnahmen, die die Behinderung eines Menschen verhindern, fördern.

§§§



§_21   ContStifG
Vergabeplan

1Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche Förderungsprioritäten festlegt.
2Über die Ausführung des Planes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.

§§§



A-4Schluss22-

§_22   ContStifG
Verfahren

Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

§§§



§_23   ContStifG
Rechtsweg

Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§§§



§_24   ContStifG
Übergangsvorschrift

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22.November 2008.

§§§



§_25   ContStifG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.Dezember 1971 (BGBl.I S.2018, 1972 I S.2045), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022), außer Kraft.

§§§




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