AtG 1-59
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Anlage 1Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs.4 

Anlage 1 - Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs.4

(1) Es bedeuten die Begriffe:

  1. "nukleares Ereignis":
    jedes einen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander folgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern das Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder der Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen oder von den von einer anderen Strahlenquelle innerhalb der Kernanlage ausgehenden ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus ergibt;

  2. a"Kernanlage":
    Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Anlagen zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;
    bEinrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung;
    ceine Kernanlage kann auch bestehen aus zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich radioaktive Materialien befinden;

  3. "Kernbrennstoffe":
    spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung;

  4. "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle";
    radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, daß sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen

    a) Kernbrennstoffe,

    b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;

  5. "Kernmaterialien":
    Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;

  6. "Inhaber einer Kernanlage":
    derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird.

(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (BGBl.1978 II S.13), wie er sie für seine eigenen Operationen und Transaktionen verwendet.

§§§




Anlage 2Haftungs- und Deckungsfreigrenzen 

Anlage 2 - Haftungs- und Deckungsfreigrenzen

§ 4 Abs.3, § 4b Abs.2 und § 25 Abs.5 erfassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge

  1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder

  2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers das 10 (hoch)5fache der Freigrenze nicht überschreitet und die bei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf.

§§§




Anlage 3Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs.1a 

Anlage 3
(
zu § 7 Abs.1a)

Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a (1)

Anlage

Elektrizitätsmengen ab
01.01.2000 (TWh netto)

Beginn des kommerziellen
Leistungsbetriebs

(weggefallen) (2)

Obrigheim

  8,70  

 1.4.1969  

 

Stade

  23,18  

19.05.1972  

 

Biblis A

  62,00  

26.02.1975  

 

Neckarwestheim 1

  57,35  

01.12.1976  

 

Biblis B

  81,46  

31.01.1977  

 

Brunsbüttel

  47,67  

09.02.1977  

 

Isar 1

78,35  

21.03.1979  

 

Unterweser

117,98  

06.09.1979  

 

Philippsburg 1

87,14  

26.03.1980  

 

Grafenrheinfeld

150,03  

17.06.1982  

 

Krümmel

158,22  

28.03.1984  

 

Gundremmingen B

160,92  

19.07.1984  

 

Philippsburg 2

198,61  

18.04.1985  

 

Grohnde

200,90  

01.02.1985  

 

Gundremmingen C

168,35  

18.01.1985  

 

Brokdorf

217,88  

22.12.1986  

 

Isar 2

231,21  

09.04.1988  

 

Emsland

230,07  

20.06.1988  

 

Neckarwestheim 2

236,04  

15.04.1989  

 

Summe

2.516,06     

 

 

Mülheim-Kärlich *)

107,25  

 

 

Gesamtsumme

2.623,31     

 

 


*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Gundremmingen B und C (3) übertragen werden.

§§§




Anlage 4Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs.1 

Anlage 4 - Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs.1

Anlage

Termin

Obrigheim

31.12.1998  

Stade

31.12.2000  

Biblis A

31.12.2001  

Biblis B

31.12.2000  

Neckarwestheim 1

31.12.2007  

Brunsbüttel

30.06.2001  

Isar 1

31.12.2004  

Unterweser

31.12.2001  

Philippsburg 1

31.08.2005  

Grafenrheinfeld

31.10.2008  

Krümmel

30.06.2008  

§§§





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