Sprecherausschussgesetz – SprAuG
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Vorspann / Titelseite
T-1     Allgemeine Vorschriften
§ 1       Errichtung von Sprecherausschüssen
§ 2       Zusammenarbeit
T-2     Sprecherausschuß
A-1     Wahl
§ 3       Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 4       Zahl der Sprecherausschußmitglieder
§ 5       Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
§ 6       Wahlvorschriften
§ 7       Bestellung, Wahl + Aufgaben des Wahlvorstands
§ 8       Wahlanfechtung, Wahlschutz + Wahlkosten
§ 9       Ausschluß / Auflösung + Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10     Ersatzmitglieder
A-2     Geschäftsführung
§ 11     Vorsitzender
§ 12     Sitzungen des Sprecherausschusses
§ 13     Beschlüsse + Geschäftsordnung des Sprecherausschusses
§ 14     Arbeitsversäumnis + Kosten
A-3     Versammlung
§ 15     Zeitpunkt, Einberufung + Themen
A-4     Gesamtsprecherausschuß
§ 16     Errichtung, Mitgliederzahl + Stimmengewicht
§ 17     Ausschluß von Mitgliedern + Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 18     Zuständigkeit
§ 19     Geschäftsführung
A-5     Unternehmenssprecherausschuß
§ 20     Errichtung
A-6     Konzernsprecherausschuß
§ 21     Errichtung, Mitgliederzahl + Stimmengewicht
§ 22     Ausschluß von Mitgliedern + Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 23     Zuständigkeit
§ 24     Geschäftsführung
T-3     Mitwirkung
A-1     Allgemeine Vorschriften
§ 25     Aufgaben des Sprecherausschusses
§ 26     Unterstützung einzelner leitender Angestellter
§ 27     Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten
§ 28     Richtlinien und Vereinbarungen
§ 29     Geheimhaltungspflicht
A-2     Mitwirkungsrechte
§ 30     Arbeitsbedingungen + Beurteilungsgrundsätze
§ 31     Personelle Maßnahmen
§ 32     Wirtschaftliche Angelegenheiten
T-4     Besondere Vorschriften
§ 33     Seeschiffahrt
T-5     Straf- + Bußgeldvorschriften
§ 34     Straftaten gegen Vertretungsorgane der leitenden Angestellten
§ 35     Verletzung von Geheimnissen
§ 36     Bußgeldvorschriften
T-6     Übergangs- + Schlußvorschriften
§ 37     Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
§ 38     Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
§ 39     Berlin-Klausel

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