GeVO Geschäftshausverordnung Saar

Vorbemerkungen

Die Urfassung der Geschäftshausverordnung wurde erstmals am 06.05.68, (Amtsbl_68,291) erlassen und hieß damals noch Waren- und Geschäftshausverordnung. Mit der 2.ÄnderungsVO vom 05.09.1977, (Amtsbl.77,910) wurde sie als Neufassung erlassen und trat am 01.11.77 in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde der Name in "Geschäftshausverordnung - GeVO" gekürzt. Seit dieser Neufassung wurde lediglich § 38 durch das 4.RBG vom 26.01.1994 (Amtsbl.94,509) gestrichen. Die GeVO fußt somit noch auf der vorvorigen LBO (GNr.816). Die LBO-Verweise sind völlig überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen zum zweiten Mal eine neue LBO erlassen hat (GNr.1236 und GNr.1370).

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Anmerkungen

Anm 1  

Der Verweis ist unklar. § 1 GeVO hat nur einen Absatz, der zwei Definitionen für den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern bietet. Beide Definitionen sollen wohl durch den Verweis erfaßt werden.

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Anm 2

Die LBO-74 regelte in § 35 (Öffnungen in Brandwänden) in Absatz 6 die Zulässigkeit von lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen in inneren Brandwänden. Eine entsprechende Regelung befindet sich jetzt in § 5 Abs.2 TVO

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Anm 3

§ 35 Abs.3 LBO-74 regelte das Erfordernis einer Sicherheitsschleuse in Gebäuden mit erhöhter Brandgefahr weder in der LBO-96 noch in der TVO-96 konnte ich eine entsprechende Regelung finden. Es ist wohl davon auszugehen, daß Sicherheitsschleusen nur in Geschäftshäusern von Bedeutung sind.

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Anm 4

§ 64 Abs.2 LBO-74 regelte die Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen, deren Benutzung eine Belichtung durch Tageslicht verbietet in Kellergeschossen. Damals lag die Gestattung im Ermessen der Behörde. Die heute geltende Regelung vgl. § 47 Abs.2 LBO-96 gibt dem Bauherrn einen Anspruch auf Genehmigung.

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