PolKostVO  
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BS-Nr.2012-1-1

Polizeikostenverordnung

(PolKostVO) n-amtl

Vom 22.10.01 (Amtsbl_01,2030),
zuletzt geändert durch Art.2 der Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
vom 17.05.05 (AMtsbl_05,921)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§



Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074) und des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) (A) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.November 2000 (Amtsbl.2001, S.322), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

§_1   PolKostVO
(Gebührenpflicht nach Polizeigesetz)

Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:

1.Sicherstellung (§ 24 Abs.3)
 
15,35 - 1.023,00 €
2.Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs.3)
 
5,10 - 51,00 €
3.Verwertung, Unbrauchbar-
machung oder Vernichtung (§ 24 Abs.3)
 
 
5,10 - 102,50 €
4.Ausführung der Ersatzvor-nahme (§ 46 Abs.1)
 
15,35 - 1.023,00 €
5.Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs.3)
 
5,10 - 51,00 €
6.Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs.7)
 
15,35 - 1.023,00 €
7.Androhung von Zwangs-
mitteln, soweit nicht mit dem
ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs.7)
 
 
 
10,25 - 51,00 €

§§§

§_2   PolKostVO (F)
(Gebührenpflicht nach Gebührengesetz) (1)

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland die nachstehenden Gebühren erhoben:

1.Beförderung von Personen und Transport
von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei
(einschließlich An- und Abfahrt)
 
 
 
je km: 1,50 €
mindestens: 18,00 €
2.Ungerechtfertigte Alar-
mierung der Polizei
 
 
63,00 - 246,00 €
3.Überprüfung eines Notrufanschlusses
durch Fachkräfte der Polizei
 
 
54,00 - 216,00 €
4.Geldtransporte
 
 
4.1Begleitung von Geldtrans-
porten mit Fahrzeugen der Polizei, je angefangene halbe Stunde
 
 
4.1.1 je eingesetzte Beamtin oder je eingesetzter Beamter
 
27,00 €
4.1.2je eingesetztes Fahrzeug
 
4,00 €
4.2Begleitung von Geldtransporten durch
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte
in Fahrzeugen anderer Behörden oder
Institutionen, je angefangene halbe
Stunde je eingesetzte Beamtin oder
je eingesetzter Beamter
 
 
 
 
 
27,00 €
5.Schwertransporte
Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten
sowie von Transporten gefährlicher oder
gefährdeter Güter auf der Straße durch die
Polizei (einschließlich An- und Abfahrt)
 
 
 
 
 
Je km 4,70 €
mindestens: 47,00 €
6.Ingewahrsamnahme nicht vorläufig
festgenommener Personen
für die ersten sechs Stunden:

je angefangene weitere Stunde:
 
 

37,00 €

6,20 €
7.(aufgehoben) (1)   

§§§

§_3   PolKostVO
(Besondere Auslagen)

1Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.
2Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge.
3Sie können neben der Gebühr bzw unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 SaarlGebG geltend gemacht werden.

§§§

§_4   PolKostVO
(Rahmengebühr)

Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

§§§

§_5   PolKostVO
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Polizeikostenverordnung vom 4.Februär 2000 (Amtsbl_00,655) außer Kraft.

§§§

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