GastBauVO   (2) 20-35
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Teil III: Anforderungen an Räume


§_20   GastBauVO (F)
Gasträume

(1) Der Fußboden von Gasträumen mit insgesamt mehr als 400 Gastplätzen darf nicht höher als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.

(2) (1) 1Gasträume dürfen nicht zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen.
2Gasträume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.

§§§



§_21   GastBauVO
Lichte Höhe

(1) Die lichte Höhe von Gasträumen muß bei einer Grundfläche

  1. von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,

  2. von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m und

  3. von mehr als 100 m2 mindestens 3 m

betragen.

(2) 1Gasträume müssen über und unter Emporen und ähnlichen Einbauten mindestens, 2,50 m im Lichten hoch sein.
2Abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, wie Rasterdecken, dürfen die lichte Höhe bis zu 2,50 m einschränken.
3Für kleinere Bereiche, wie Nischen, kann eine lichte Höhe bis zu 2,30 m gestattet werden,.

§§§



§_22   GastBauVO
Umwehrungen

(1) 1Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden von Gasträumen liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.
2Emporen und Galerien, die höher als 1 m über dem Fußboden liegen, müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen von, Gegenständen haben.

(2) 1Umwehrungen von Emporen und Galerien müssen mindestens 90 cm hoch sein.
2Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.

§§§



§_23   GastBauVO
Plätze in Gasträumen, Mindestgröße

(1) Für jeden Gast muß in Gasträumen mit Tischplätzen 1 m2 Platzfläche, ohne Tischplätze 0,5 m2 Platzfläche vorhanden sein.

(2) Von jedem Platz darf der Weg bis, zu einem Ausgang oder einem Gang der als Rettungsweg dient, nicht länger als 5 m sein.

(3) aDie Grundfläche mindestens eines Gastraumes muß mindestens 25 m2 betragen;
bfür weitere Gasträume genügt, eine Grundfläche von 15 m2.

(4) Bei Schank- oder Speistewirtschaften, die nach Angebot und Ausstattung nur für eine kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, kann eine geringere Grundfläche der Gasträume als nach Absatz 3 gestattet werden.

§§§



§_24   GastBauVO
Kleiderablagen

aKleiderablagen in Schank, oder Speisegaststätte (1) müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen nicht, behindern;
bAusgabetische müssen unverückbar sein.

§§§



§_25   GastBauVO
Beherbergungsräume

(1) 1Jeder Beherbergungsraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben.
2Bei gemeinsam vermietbaren Raumgruppen genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar vom Flur aus zugänglich ist.
3Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2) 1Einbettzimmer müssnen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein;
2Nebenräume, insbesondere Wasch- und Aborträume, werden nicht angerechnet.

(3) 1Schlafräume, die auch während der kalten Jahreszeit belegt werden, müssen beheizbar sein.
2In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein, die anderen Gästen nicht zugänglich ist.

§§§



§ 26   GastBauVO (F)
Sanitäre Anlagen (2)

(1) Die Toilettenanlagen (3), für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Toilettenanlagen (2) getrennt sein.

(2) 1In Schank- oder Speisegaststätte (1) sollen vorhanden sein:

Gastraumfläche Toiletten (4) Urinale
m2 Männer             Frauen Becken oder Rinne
Stück           lfdm
bis 50 1 1 2 2
über 50 - 100 1 2 3 2
über 100 - 150 2 2 3 2,5
über 150 - 200 2 3 4 3
über 200 - 250 2 3 5 3,5
über 250 - 350 3 4 6 4
über 350 Festsetzung im Einzelfall

2Bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit Gastplätzen im Freien ist die Zahl der Toiletten (5) und Urinale im Einzelfall festzusetzen.

(3) (6) 1In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Beherbergungsräume für Gäste liegen, sollen vorhanden sein:

  1. bis zu 10 Betten 1 Toilette (7),

  2. über 10 bis 20 Betten 2 Toiletten (8),

  3. bei mehr als 20 Betten Toiletten (8) und Urinale nach Festsetzung im Einzelfall.

2Betten von Beherbergungsräumen mit eigenen Toilettenräumen (9) werden nicht mitgerechnet.

(4) (6) 1Für mehr als fünf gleichzeitig beschäftigte Betriebsangehörige müssen Toilettenanlagen vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. (10)
2Sind diese Betriebsangehörige verschiedenen Geschlechts, so müssen für Frauen und Männer getrennte Toilettenräume vorhanden sein. (10)
3Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu diesen Räumen darf nicht durch Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen.

(5) (6) 1Toilettenanlagen (11) für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein.
2Jede Toilettenanlage und jeder Toilettenraum mit Toiletten nach Abs.3 Nr.2 und 3 muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreien Handtrocknungseinrichtungen haben. (12)
3Vorrichtungen für Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht angebracht werden.
4Die Wände der Toilettenanlagen (13) sind bis zur Höhe von 1,50 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen.
5Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.

(6) (6) Die Türen zu Toilettenräumen (14) müssen von innen verschließbar sein.

(7) (6) 1Toiletten (15) und Urinalbecken müssen Wasserspülung haben.
2Urinalräume müssen einen Fußbodenablauf mit Geruchsverschluß haben.
3Die Standbreite von Urinalbecken darf 60 cm nicht unterschreiten.

§§§



§_27   GastBauVO (F)
Räume für Betriebsangehörige

(1) 1Für mehr als 10 gleichzeitig beschäftigte Betriebsangehörige ist ein leicht erreichbarer Pausenraum anzuordnen. (1)
2aPausenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1 m2 je Arbeitnehmer haben;
2bdie Grundfläche muß jedoch mindestens 6 m2 betragen.
3Für die lichte Höhe von Pausenräumen gilt § 21 Abs.1 entsprechend.
4Pausenräume müssen mindestens 1 Waschbecken mit fließendem Wasser und einen Abfallbehälter haben.
5Auf Waschbecken kann verzichtet werden, wenn zu den Pausenräumen Toilettenanlagen (2) mit Waschbecken gehören.

(2) 1Ist ein Pausenraum nach Absatz 1 nicht erforderlich, so muß das Aufstellen von Sitzgelegenheiten möglich sein.
2Mindestens ein Waschbecken mit fließendem Wasser muß vorhanden sein.

(3) 1Schlafräume für Betriebsangehörige dürfen nicht,in unmittelbarer Nähe von Gasträumen liegen.
2Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben.
3Die Zugangstüren müssen von innen und außen abschließbar sein.
4aEinbettzimmer müssen mindtestens 8 m2, Zweibettzimmer müssen mindestens 12 m2 groß sein;
4bNebenräume, insbesondere Wasch- und Toilettenräume (3), werden nicht angerechnet.
5Die Schlafräume müssen beheizbar sein.
6In jedem Schlafraum ocler in Verbindung mit ihm muß mindestens ein Waschbecken mit fließendem Wasser angeordnet sein.

§§§



§_28   GastBauVO
Küchen und sonstige Wirtschaftsräume

(1) 1Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist.
2aDie Größe der Küche richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen;
2bKüchen müssen mindestens 8 m2 Grundfläche haben.
3Für die lichte Höhe der Küchen gilt § 21 entsprechend.
4In Kellergeschossen dürfen Küchen nur gestattet werden, wenn ausreichende Maßnahmen gegen Fußbodenkälte sowie Belichtung und Lüftung gesichert sind.

(2) Küchen müssen Mindestens eine Wasserzapfstelle, ein Handwaschbecken und einen Schmutzwasserausguß haben.

(3) 1Fußböden müssen gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein.
2Die Wände müssen bis zur Höhe von 2 m einen glatten, waschfesten und hellen Belag oder einen entsprechenden Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigem Putz haben.

(4) Ausreichende Spülanlagen müssen vorhanden sein.

(5) 1Wirtschaftskeller müssen sicher begehbar sein und ausreichend beleuchtet und gelüftet werden können.
2Sie sind einschließlich ihrer Zugänge so einzurichten, daß schwere Lasten gefahrlos befördert werden können.

(6) 1Vorratsräume müssen unmittelbar ins Freie lüftbar sein oder eine ausreichende Lüftungsanlage haben.
2Dies gilt nicht für Kühlräume.
3Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

§§§



Teil IV: Fliegende Bauten


§_29   GastBauVO
Anwendungsbereich

(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 30 bis 35.

(2) Folgende Vorschriften gelten sinngemäß, soweit in den §§ 30 bis 35 nichts anderes bestimmt ist:

§ 8 Abs.1 bis 4 und 6 bis 8,

§ 9 Abs.1 und 2,

§ 11 Abs.3,

§ 12 Abs.2 gilt mit der Einschränkung, daß Pendteltüren unzulässig sind,

§ 15 Abs.2,

§ 16 Abs.1 und 3,

§ 17,

§§ 22 bis 24

§ 28 Abs.2 und 4,

§§ 37, 38, 39 Abs.1, 2 und 4,

§ 41 Abs,1 und, 2 sowie

§ 42 Abs.3.

§§§



§_30   GastBauVO
Lichte Höhe

Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein.

§§§



§_31   GastBauVO
Ausgänge

aJeder Platz darf höchstens, 30 m vom Ausgang entfernt,sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind;
bmindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.

§§§



§_32   GastBauVO
Baustoffe und Bauteile

1aDie Baustoffe müssen mindestents schwerentflammbar sein;
1bBauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,50 m über begehbaren Flächen liegen dürfen normalentflammbar sein.
2Holz muß gehobelt sein.
3Im übrigen sind die Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen, gegen Feuern nicht, anzuwenden.

§§§



§ 33   GastBauVO
Abspannvorrichtungen

aAbspannvorichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
bdies gilt nicht für die Seile notwendiget Flaschenzüge.

§§§



§ 34   GastBauVO
Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl, vorhanden, sein und gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht werden.

(2) In Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch, die im Gefahrenfall die Feuerwehr herbeigerufen und die Gäste und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.

§§§



§_35   GastBauVO (F)
Toilettenräume (1)

Toilettenräume (1) in ausreichender Zahl, getrennt für Frauen und Männer, können verlangt werden.

§§§



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