BSG 1-30
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BS Saar Nr.2131-1

Gesetz Nr.1237
über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland

(Brandschutzgesetz)

(BSG)


vom 30.11.88 (Amtsbk_88,1410, 89,1397)
zuletzt geändert Art.1 Abs.35 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
mit Ausnahme der §§ 11 und 23 zeitlich begrenzt außer Kraft gesetzt, durch Art.5 Abs.2 iVm Abs.3 des GNr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland
vom 29.11.06 (Amtsbl_06,2207)
§§ 11 und 23 zeitlich unbegrenzt außer Kraft gesetzt durch Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1615 zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1226)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




A-1Aufgaben1-5

§_1   BSG
Brandschutz und Hilfeleistung

1Der Brandschutz umfasst die Verhütung und Bekämpfung von Bränden.
2Die Hilfeleistung ist die technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.

§§§



§_2   BSG
Organisation

Den Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.

§§§



§_3   BSG (F)
Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden unterhalten eine dem örtlichen Bedarf des Brandschutzes und der Hilfeleistung angemessene Feuerwehr.

(2) (1) Den Gemeinden obliegen zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,

  2. Schaffung öffentlicher Brandmelde- und Alarmeinrichtungen,

  3. Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,

  4. Durchführung der Brandverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,

  5. Erlass einer Brandschutzsatzung.

§§§



§_4   BSG
Aufgaben der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken

(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung nehmen die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken wahr.

(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Stadtverbandes die Landeshauptstadt Saarbrücken haben

  1. Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne unter Einbeziehung der nachbarlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,

  2. gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen.

§§§



§_5   BSG
Aufgaben des Landes

(1) 1Das Land fördert den Brandschutz und die Hilfeleistung.
2Es unterstützt die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie bei erforderlichen Baumaßnahmen.
3Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes.

(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.

§§§



A-2Die Feuerwehren 6-16

§_6   BSG
Aufgaben der Feuerwehren

Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren und Gütern abzuwenden.

§§§



§_7   BSG
Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) sowie die Werkfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.

(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.

(4) Die Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen und Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

§§§



§_8   BSG
Vereinigungsrecht

Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen.

§§§



§_9   BSG (F)
Brandschutzsatzung

1Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln.
2aDas Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt eine Mustersatzung;
2bAbweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.

§§§



§_10   BSG (F)
Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.

(2) 1Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern, die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen.
2Die Änderung bestehender Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs zulässig, wenn ein genügender Brandschutz gewährleistet bleibt.
3Sie ist dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) anzuzeigen.

(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16.Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter als 60 Jahre sein.

(4) 1aIn den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden;
1bihre Angehörigen müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben.
2Sie haben insbesondere die Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden.
3Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher gewählt.
4Die Jugendfeuerwehr darf an Einsatzstellen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung nicht herangezogen werden.

(5) aDie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6, ehrenamtlich;
bsie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören.

(6) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung zu ergreifen.

(7) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 9) in der Brandschutzsatzung zu regeln.

§§§



§_11   BSG (F)
Pflichtfeuerwehr

(1) 1Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen.
2Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehren der übrigen Löschbezirke den Brandschutz und die Hilfeleistung für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) 1Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18.bis zum vollendeten 50.Lebensjahr herangezogen werden.
2Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend.
3Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann in der Brandschutz-Organisationsverordnung weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) 1Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.
2Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Im übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

§§§



§_12   BSG (F)
Berufsfeuerwehr

(1) aGemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern haben unbeschadet des § 10 Abs.1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden;
bGemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern können eine Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) bilden.

(2) aDie Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen;
bsie sind hauptamtlich tätig.

§§§



§_13   BSG (F)
Werkfeuerwehr

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium (3) Betriebe oder Verwaltungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Verwaltung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.

(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) zu erlassenden Richtlinien entsprechen.

(3) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann den Leistungsstandard der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen.
2Wenn eine nach Absatz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann er die Anerkennung widerrufen.

§§§



§_14   BSG
Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren

(1) 1Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters des Einsatzortes oder des Leiters der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Hilfeleistung der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet wird.
2Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden sind sie auch verpflichtet, Betrieben Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen.

(2) Bei Großbränden und öffentlichen Notständen kann die Aufsichtsbehörde oder die hilfeleistende Gemeinde die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der eigenen Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.

(3) 1Die nachbarliche Hilfe ist in demselben Landkreis oder im Stadtverband, darüber hinaus in unmittelbar angrenzenden Gemeinden unentgeltlich zu leisten.
2Im übrigen erstattet die Kosten die Gemeinde oder der Betrieb, in deren Bereich die Hilfe geleistet wurde.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Werkfeuerwehren bei Hilfeleistungen außerhalb des Betriebes entsprechend, soweit nicht die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert.
2Die Kostenerstattung richtet sich nach Absatz 3 Satz 2.

§§§



§_15   BSG
Einsatzleitung

Die technische Einsatzleitung umfasst die Befugnis, den Einsatz der Feuerwehreinheiten, der Hilfskräfte sowie der Bekämpfungsmittel im Einsatzraum zu regeln und sie bei der zuständigen Behörde anzufordern.

§§§



§_16   BSG
Entschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren

(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
2Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(2) 1Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit durch den Aufgabenträger zu erstatten.
2Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist.
3Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(3) Für Beamte, mit Ausnahme von Bundesbeamten, und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie auf Grund des Dienstes in der Feuerwehr wegfallen.

(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ersetzt die Gemeinde auf Antrag den nachgewiesenen Verdienstausfall.

(6) 1Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen bei Ausübung ihres Feuerwehrdienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören.
2Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über.

§§§



A-3Aufsicht17-20

§_17   BSG (F)
Aufsichtsbehörden

(1) (2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) für

    1. die Landeshauptstadt Saarbrücken,

    2. die Landkreise,

    3. den Stadtverband Saarbrücken,

    4. die Werkfeuerwehren,

  2. der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden, (1)

  3. die Landeshauptstadt Saarbrücken für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden (1).

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).

§§§



§_18   BSG (F)
Landesbrandinspekteur

(1) 1Der Landesbrandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).
2Er berät und unterstützt ihn bei den Führungsaufgaben in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
3Er ist Ehrenbeamter des Landes.

(2) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) ernennt den Landesbrandinspekteur nach Anhörung des Brandschutzbeirates für die Dauer von zehn Jahren.
2aDer Landesbrandinspekteur muss die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen;
2ber kann nach Anhörung des Brandschutzbeirates aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) 1Der Landesbrandinspekteur kann den Brandinspekteuren und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen.
2Er kann mit Zustimmung des Ministers des Innern einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehren ernennen.

(4) 1Der Landesbrandinspekteur hat zwei ständige Vertreter.
2Sie werden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und des Brandschutzbeirates aus dem Kreis der Brandinspekteure für zehn Jahre berufen.

(5) § 16 gilt entsprechend.

§§§



§_19   BSG
Brandinspekteur

(1) 1Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Landrats.
2Er kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im Landkreis fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Landrats einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen.
3Er ist Ehrenbeamter des Landkreises.
4Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführers durch den Landrat für die Dauer von zehn Jahren ernannt.
5aEr muss die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen;
5ber kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden.

(2) 1Der Brandinspekteur im Stadtverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken.
2Er kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im Stadtverband fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen.
3Er ist Ehrenbeamter der Landeshauptstadt Saarbrücken.
4Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführer vom Oberbürgermeister für die Dauer von zehn Jahren ernannt.
5aEr muss die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen;
5ber kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) 1Der Brandinspekteur hat einen Stellvertreter.
2Er wird aus dem Kreis der Wehrführer in den Landkreisen durch den Landrat, im Stadtverband durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs und der Wehrführer für zehn Jahre berufen.

(4) § 16 gilt entsprechend.

§§§



§_20   BSG
Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§§§



A-4Brandschutzbeirat 21

§_21   BSG (F)
Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Der Brandschutzbeirat berät das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) (2) 1Dem Brandschutzbeirat gehören an:

  1. der Landesbrandinspekteur und die Brandinspekteure,

  2. der Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehren im Land,

  3. der Leiter der Feuerwehrschule des Saarlandes für die Dauer ihrer Amtszeit,

  4. je ein Vertreter der Berufs- und der Werkfeuerwehren,

  5. ein Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde,

  6. drei Vertreter des Saarländischen Städteund Gemeindetages,

  7. ein Vertreter des Landkreistages Saarland,

  8. je ein Vertreter der öffentlichen und der privaten Feuerversicherungen,

  9. ein Vertreter der Unfallkasse (1) für das Saarland.

2Die unter Nummern 4 bis 9 (5) genannten Mitglieder beruft das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von vier Jahren.

(3) 1Die Mitglieder des Brandschutzbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus.
3Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.

(4) Den Vorsitz im Brandschutzbeirat führt der Minister des Innern.

§§§



A-5Pflichten der Bevölkerung22-23

§_22   BSG
Gefahrmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle oder bei einem Waldbrand die nächste Forstdienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung, ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.

§§§



§_23   BSG
Heranziehung von Personen und Sachen

(1) 1Jedermann ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen.
2Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) 1Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, wird hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich er Hilfe leistet.
2Für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche gilt § 16 entsprechend.

(3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.

(4) aDie Einsatzkräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern;
bsie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe und sonstige Sachen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung betreten und benutzen.

(5) 1Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung zu dulden.
2Haben diese Maßnahmen enteignende Wirkung, so ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(6) 1Wer nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, im übrigen von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
2Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Person oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.

§§§



A-6Kostenregelung24-25

§_24   BSG
Kostenträger

(1) 1Die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
2Die nach § 4 Abs.2 der Landeshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Stadtverband Saarbrücken.

(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe.

(3) 1Das Land trägt den persönlichen und sachlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur, den Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und den Jugendgruppensprecher auf Landesebene sowie den Brandschutzbeirat.
2Die Landeshauptstadt und die Landkreise tragen den persönlichen und sachlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure sowie der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und die Jugendgruppensprecher auf Stadtverbands- und Kreisebene.

(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Hilfeleistung nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Ausbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§§§



§_25   BSG (F)
Kostenersatz

(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 6 in Verbindung mit § 1 obliegenden Aufgaben ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 anderes bestimmt.

(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen:

  1. von demjenigen, der die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,

  2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst,

  3. von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher eines Brandes, Unglücksfalles oder eines öffentlichen Notstandes,

  4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,

  5. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutverordnung Straße für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,

  6. bei Brandsicherheitswachen von demjenigen, in dessen Interesse sie durchgeführt werden,

  7. vom Eigentümer für die Durchführung der Brandverhütungsschau,

  8. vom Geschädigten für Brandwachen, die er, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

(3) (1) 1Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln.
2Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(4) (2) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 23 Abs.6.

(5) (2) 1Kosten der nachbarlichen Hilfe nach § 14 sind nicht erstattungsfähig.
2§ 14 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

§§§



A-7Schlussvorschriften26-

§_26   BSG (F)
Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen in ihrem Bereich bleiben unberührt.

(2) 1Auf die Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, (1) der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßenverwaltung und solche, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
2Das Land kann durch Vereinbarung, die auch die Kostenerstattung regelt, Aufgaben für diese Behörden wahrnehmen.

§§§



§_27   BSG (F)
Ermächtigungen

(1) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:

  1. die Organisation des Brandschutzes im Saarland,

  2. die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,

  3. die Brandverhütungsschau,

  4. die Erstattung von Kosten für nachbarliche Hilfe der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren (§ 14 Abs.3 Satz 2),

  5. die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,

  6. die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 16 Abs.5),

  7. die Einführung eines einheitlichen Feuerwehr- Dienstausweises,

  8. die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brand- und des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke.

2Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zu den Nummern 1. - 6. ist der Brandschutzbeirat zu hören.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Brandschutzbeirates.

§§§



§_28   BSG
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes),10 der körperlichen Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art.8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art.11 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§§§



§_29   BSG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 22 Abs.1 und 2 eine Gefahr nicht meldet,

  2. entgegen § 23 Abs.1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs.3 keine Folge leistet,

  4. entgegen § 23 Abs.4 die Einsatzkräfte am Entfernen von Sachen, dem Betreten oder Benutzen von fremden Gebäuden, Grundstücken, Schiffen oder sonstigen Sachen hindert,

  5. gegen die Duldungspflichten in § 23 Abs.5 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 € (2) geahndet werden.

(3) (1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§§§



§_30   BSG
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Feuerschutz im Saarland (Feuerschutzgesetz - FSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 1975 (Amtsbl.S.1106) außer Kraft.

§§§




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