GewStU-ErhZV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 605-1-10-17
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs.5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006
vom 27.09.05 (BGBl_I_05,2905)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 6 Abs.5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.April 2001 (BGBl.I S.482), der durch Artikel 6 Nr.2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs.2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2006 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte erhöht.
§§§
1Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen
an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1.Februar
2007 an das Finanzamt abzuführen.
2Bis zum 1.Mai, 1.August und 1.November
2006 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach
dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten.
3§ 6 Abs.6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft und am 31.Dezember 2006 außer Kraft.
§§§
GewStU-ErhZ-VO-2006 | [ ] |
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