ERVBPatGBGHV 1-3
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BGBl.III/FNA 424-1-8

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (1)

(Elektronische-RechtsverkehrsVO-BPatG-BGH) n-amtl

(ERVBPatGBGHV)

ERVVO-BPatG-BGH n-amtl (A)


vom 05.08.03 (BGBl_I_03,1558, 04,331)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2161)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 125a Abs.2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Dezember 1980 (BGBl.1981 I S.1), der durch Artikel 4 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl.I S.2681) eingefügt worden ist, und des § 95a Abs.2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25.Oktober 1994 (BGBl.I S.3082, 1995 I S.156, 1996 I S.682), der durch Artikel 4 Abs.3 Nr.2 des Gesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl.I S.2681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§_1   ERVBPatGBGHV (F)
Zulassung der elektronischen Form

(1) (1) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,

  2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.

(2) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. Verfahren nach dem Patentgesetz,

  2. Verfahren nach dem Markengesetz.

§§§



§_2   ERVV_BPatG_BGH (F)
Art und Weise der Einreichung

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen. (1)

§§§



§_3   ERVBPatGBGHV (F)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15.Oktober 2003 in Kraft.

(2) 1§ 2 Abs.2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des Anmeldesystems hergestellt ist.
2Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens (1) im Bundesgesetzblatt bekannt.

§§§



Anlage

Anlage (F)
(zu § 2) (1)

  1. Elektronische Dokumente sind zu übermitteln:

  2. 1Elektronische Nachrichten dürfen beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten Eingangsadressen übermittelt werden.
    2Bei der Übertragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten die einschlägige Verfahrensart.
    3Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.

  3. 1Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA ab Version 1.12 zu verwenden.
    2Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA ab Version 1.12 oder eines hierzu kompatiblen Produkts verifiziert werden kann.
    3Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst.
    4Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

  4. 1Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden.
    2Hierzu sind die von den Gerichten bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden.
    3Soweit die Nachricht zum Zweck der Transportsicherung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, ist für diese, ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung, die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.

  5. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

  6. a) Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll enthalten:

    b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer gesonderten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer.

  7. 1Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt.
    2Die Grafik muss mit der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.

  8. 1Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13.Juli 1998, zusammengefasst werden.
    2Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
    3In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden.

§§§




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