BehVO  
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BGBl.III/FNA 2170-1-13

Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs.2a Nr.3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes

(Behindertenverordnung) (n-amtl)

(BehVO) (n-amtl)


vom 28.06.74 (BGBl_I_74,1365)

zuletzt geändert durch Art.17 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1046)
außer Kraft gesetzt mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.68 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)

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H-G Schmolke


 

§§§




Auf Grund des § 24 Abs.2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.September 1969 (BGBl.I S.1688), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.April 1974 (BGBl.I S.981), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§§§

§_1   BehVO
(Behinderte Menschen)

(1) 1Behinderte Menschen im Sinne des § 76 Abs.2a Nr.3 Buchstabe b des Gesetzes sind

  1. Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothethische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,

  2. Ohnhänder,

  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,

  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn dies Behinderungen denjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen,

  5. Hirnbeschädigte mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störung und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,

  6. Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,

  7. andere Personen, deren dauernden Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, daß ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen vergleichbar ist.

Als Gliedmaßen gilt mindestens die ganze Hand oder der ganze Fuß.

§§§

§_2   BehVO
Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§§§

§_3  
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.April 1974 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 24 abs.2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 24.Februar 1970 (BGBl.I S.213) außer Kraft.

§§§


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