Archiv-Text-Bundeslaufbahnverordnung-1978
  BLV   (1) 1-47
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BGBl.III/FNA Nr.2030-7-3

Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(Bundeslaufbahnverordnung)

(BLV)


vom 15.11.78 (BGBl_I_78,1763)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.02 (BGBl_I_02,2459)
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.28 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
außer Kraft mit Wirkung vom 14.02.09 durch § 57 Abs.3 Nr.1 Bundeslaufbahnverordnung
vom 12.02.09 BGBl_I_09,284)

bearbeitet und verlinkt (141)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]       [ 2006 ]       [ 2005 ]

§§§




A-1Allgemeines1-13

§_1   BLV
Leistungsgrundsatz

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) 1Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung.
2Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§§§



§_1a   BLV
Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.
2Dazu gehören unter anderem

  1. die Fortbildung,

  2. die Beurteilung,

  3. Mitarbeitergespräche,

  4. Zielvereinbarungen,

  5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

  6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.

(2) 1Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet die oberste Dienstbehörde.
2Sie kann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich übertragen.
3Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt.

§§§



§_2   BLV (F)
Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet.

(2) aEine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung);
bzur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(4) 1Nach § 26 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) wird die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden übertragen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere geregelt werden:

  1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

  2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,

  3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,

  4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

  5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,

  6. Eingangsamt,

  7. Ämter der Laufbahn,

  8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn,

  9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn.

3Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
4Die Rechtsverordnungen sollen eine laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen.
5Die Ausbildungsabschnitte und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet werden.

(5) Nach § 26 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes (1) wird die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlassen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.

(6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern verwendet werden.

§§§



§_3   BLV
Einstellung

Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§§§



§_4   BLV (F)
Ausschreibung und Auslese

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11 Februar geltenden Fassung (1) abgesehen werden kann.

(2) 1Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden.
2Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung.
3Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) 1Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden.
2In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Män- ner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(4) 1Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 1 durchzuführen.
2Die obersten Dienstbehörden regeln die näheren Voraussetzungen für die Einstellung.
3Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.

§§§



§_5   BLV (F)
Erwerb der Befähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs.2) durch

  1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,

  2. Zuerkennung nach § 36,

  3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs.3 Satz 4,

  4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs.5, § 20 Abs.4 oder § 27.

(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs.4 Satz 1 bis 5 und Abs.5 Satz 1 oder nach § 33b erworben.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes (1)) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 38.

§§§



§_5a   BLV
Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) 1Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab.
2aSoweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit;
2b§ 35 Abs.5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.
3Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) 1Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben.
2Auch sie müssen erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben.
3Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung.

(4) 1Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.
2Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.

§§§



§_6   BLV (F)
Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) 1Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
2Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.
3Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

(3) 1In den Fällen des § 28 Abs.2 und 3, des § 44 Abs.2 bis 5 und des § 46 Abs.1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes (1) ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind.
2Die Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher Fortbildungsgänge

  1. im einfachen Dienst mindestens drei Monate,

  2. im mittleren Dienst mindestens ein Jahr und

  3. im gehobenen und mindestens ein Jahr und höheren Dienst sechs Monate.

(4) aÜber die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde;
bsie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn.

§§§



§_7   BLV
Probezeit

(1) 1Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen.
2Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
3Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen.
4Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) 1aWenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden;
1bdie Einführung kann praxisbezogene Lehr- veranstaltungen umfassen.
2Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) 1aEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten;
1bvor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat;
1cauf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden.
2aWenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden;
2bsie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
3Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(4) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
2Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(5) 1Als Probezeit gilt die Zeit

  1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

  2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist.
2Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden.
3Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr.1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „Befriedigend“ bestanden hat.

(7) 1Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
2Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs.3) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten.
3Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurückgelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.

(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs.5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§§§



§_8   BLV
Dauer der Probezeit

(1) 1Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
ein Jahr,
zwei Jahre,
zwei Jahre und sechs Monate,
drei Jahre.

2aBei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr;
2bsie beträgt mindestens drei Jahre.

(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.

§§§



§_9   BLV
Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z.A.“).

(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§§§



§_10   BLV (F)
Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.
2Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs.3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.

(3) 1Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat.
2Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreu- ung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.
3aZugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;
3binsgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.
4Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt.
5Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.
6Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
7Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, (1) Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.

(6) 1Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs.1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint.
2Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat.
3a§ 11 gilt entsprechend;
3bdie §§ 7 und 8 bleiben unberührt.
4Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

§§§



§_11   BLV
Übertragung von höher bewerteten Dienstposten

1Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen.
2aDie Erprobungszeit beträgt im einfachen und mittleren Dienst mindestens drei Monate sowie im gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate;
2bsie soll ein Jahr nicht überschreiten.
3Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat.
4Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs.5 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
5Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden.
6Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

§§§



§_12   BLV (F)
Beförderung

(1) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.
2Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
3Amtszulagen (§ 42 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) 1Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.
2Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen.
3Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(3) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
2Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. awährend der Probezeit (§§ 7, 8);
    b§ 10 Abs.3 Satz 7 bleibt unberührt,

  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) 1Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.
2Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
3Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

  1. § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.1,

  2. § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs.5 Satz 1 Nr.2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,

  3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (2), wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs.3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht (1).

4In den Fällen des Satzes 3 Nr.1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments handelt, § 7 Abs.5 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
5aZugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;
5binsgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 10 Abs.3 angerechnet worden sind.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit- raumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs.4.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.

§§§



§_13   BLV
Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§§§



A-2Laufbahnbewerber14-33b
T-1Gem-Vorschr14-16

§_14   BLV
Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

(1) 1Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
3Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(2) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig.
2Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs.5, § 20 Abs.4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen.
3Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32.Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.
4Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs.4 zu berücksichtigen.
5Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs.2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§§§



§_15   BLV
Ausbildung, Prüfung, Lehrende

(1) 1In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs.4 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)

gut (2)

befriedigend (3)

ausreichend (4)

mangelhaft (5)

ungenügend (6)

=

=

=

=

=

=

eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht;

eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht;

eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten;

eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten.

2Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) 1Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden.
2Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) 1Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
2Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist.
3Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat.
4Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst.
5Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.

§§§



§_16   BLV
(weggefallen)

§§§



T-2Einf-Dienst17-18

§_17   BLV
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
2Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.

§§§



§_18   BLV
Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.
2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
2Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.
3Nach § 17 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
2Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
3aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
3bdie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

§§§



T-3Mittl-Dienst19-23

§_19   BLV
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. den Abschluss einer Realschule oder

  2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

  3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

§§§



§_20   BLV
Vorbereitungsdienst

(1) aDer Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre;
ber soll diese Dauer nicht überschreiten.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung.
2Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate.
3Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
2Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.
3Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

§§§



§_21   BLV
Prüfung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs.3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
bdie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

§§§



§_22, §_23   BLV
(weggefallen)

§§§



T-4Geh-Dienst24-29

§_24   BLV
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

§§§



§_25   BLV
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht.
2Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt.
3Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) 1Die Fachstudien dauern achtzehn Monate.
2Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein.
3aDas Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;
3bsie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich zu gestalten.

(4) 1Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
2Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Die Rechtsverordnung nach § 2 Abs.4 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind.
3Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) 1Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.
2Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

§§§



§_26   BLV
Prüfung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs.5 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
bdie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

§§§



§_27   BLV
Gleichwertige Befähigung

(1) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs.4 wird die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) 1Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden.
2Die Einführungszeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden.
3Die Probezeit schließt sich an.

§§§



§_28 bis §_29   BLV
(weggefallen)

§§§



T-5Höh-Dienst30-32

§_30   BLV
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.
2Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§§§



§_31   BLV
Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
2Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
2Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(3) 1Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staatsoder Hochschulprüfung sind.
2Auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.

§§§



§_32   BLV
Prüfung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs.2 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) aDie Prüfung kann einmal wiederholt werden;
bdie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

§§§



T-6Aufstieg33-33b

§_33   BLV
Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) 1In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft.
2Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen.
2Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
3Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) 1Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern.
2Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber angehören.
4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
5sDie Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst durch;
5bim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann davon abgewichen werden.

(4) 1Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
2Verbleibt hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

(5) 1Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission.
2Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.
3Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) 1Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden.
2Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden.
3Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(8) 1Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.
2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§§§



§_33a   BLV
Ausbildungsaufstieg

(1) 1Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

  1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem Jahr,

  2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren und

  3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren

bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt.
2Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können im Vorbereitungsdienst für

  1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und

  2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten

jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(3) 1Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen kein oder ein nach § 25 Abs.5 auf eine praktische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des Aufstiegs.
2Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an einer Fachhochschule zu erwerben.
3§ 25 Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
4Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen besteht.

(4) 1Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung teil.
2Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von mindestens sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes.
3aDie erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen;
3bdas Bundesministerium des Innern erlässt für die Lehrgänge einen Rahmenplan.
4Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist.
5Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen.
6Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(5) 1Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.
2Die Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststellungsverfahren können einmal wiederholt werden.

(6) 1An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder sich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen hat.
2Für die Zulassung sind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.

§§§



§_33b   BLV
Praxisaufstieg

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

  1. das 45.Lebensjahr vollendet und

  2. das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen.
2Die Einführung dauert

  1. 1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

  2. 2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und

  3. 3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.

3Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen.
4Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist festzustellen.
5aDie Lehrgänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführt;
5bdas Bundesministerium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.

(3) 1Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest.
2Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen.
3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§§§



A-3bes-Fachricht34-37

§_34   BLV
Gestaltungsgrundsätze

(1) 1Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11.Februar geltenden Fassung (1) können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht.
2An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit.
3Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.

(2) 1Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3.
2Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.

§§§



§_35   BLV
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer

  1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,

  2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nachweist.

(2) 1Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat.
2aFür Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung aufbauen;
2bsie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 25 Abs.5 Satz 1 entsprechen.
3Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern.
4Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(3) 1Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs.1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat.
2Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch die an Fach- und Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständigen Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach Artikel 37 Abs.1 Satz 3 des Einigungsvertrages der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“ verliehen wurde.

(4) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein.
2Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,

  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,

  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.

(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

  1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und

  2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.

(6) 1Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Jahr gekürzt werden.
2Dies gilt nicht, wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.

(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten betragen haben.

(8) 1Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich

  1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes oder

  2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes

ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist.
2Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, welche Einrichtungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.

(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs.5 regeln.

§§§



§_36   BLV
Zuerkennung der Befähigung

1aDie zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung;
1bsie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
2Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entscheidung zu bezeichnen.

§§§



§_37   BLV
Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) 1In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden.

(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

  1. geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,

  2. ein dienstliches Interesse besteht.

2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden.
3Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.

§§§



A-4and-Bewerber38-39

§_38   BLV
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen

(1) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
2Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

  2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und

  3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

2Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr.1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn

  1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,

  2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.

§§§



§_39   BLV
Besondere Einstellungsvoraussetzungen

Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.

§§§



A-5Beurteilung40-41a

§_40   BLV
Allgemeines

(1) 1Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.
2Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen.
3Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamtinnen und Beamten, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, auch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulassen.

§§§



§_41   BLV
Inhalt

(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.

(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen eingeführt werden.

§§§



§_41a   BLV
Richtwerte

1Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschreiten.
2Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

§§§



A-6Fortbildung42

§_42   BLV
Fortbildung

(1) aDie dienstliche Fortbildung ist zu fördern;
bsie wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen.
2Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.
3Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) 1Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern.
2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
3Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihrer Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern.
2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.

(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs.3 erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehörden einen Rahmenplan.

§§§



A-7Übertritt43

§_43   BLV
Übertritt in das Beamtenverhältnis

(1) aBei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden;
bdies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) 1Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs.1 oder 3, § 33a oder § 33b die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst.
2aIn Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen;
2b§ 122 Abs.2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
3§ 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) 1Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
2Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs.5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 38 Abs.3 erfüllt waren.
3In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

(6) 1Wechseln Richterinnen und Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden.
2Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

§§§



A-8Ausnahmen44

§_44   BLV
Ausnahmen

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

  1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs.2, § 38 Abs.3 Nr.2,

  2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs.1 und 3,

  3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs.2 Satz 1,

  4. Erprobungszeit: § 11,

  5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs.5; § 12 Abs.3,

  6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 12 Abs.4 Nr.1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr.2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr.5), gilt dies zugleich als Beförderung.

§§§



A-9Schlussvorschr45-47

§_45   BLV
Übergangsvorschrift

(1) 1Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung am 9.Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
2Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9.Juli 2002 zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) 1Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung am 9.Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
2Auf Beamtinnen und Beamte, die am 9.Juli 2002 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die bereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
3Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen.
4Abweichend von § 23 Abs.2 Satz 2 und 3, § 29 Abs.2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs.2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach § 29 Abs.8 oder § 33a Abs.8 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs.9 oder § 33a Abs.9 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9.Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

§§§



§_45a bis §_46   BLV
(weggefallen)

§§§



§_47   BLV
Übergangsvorschrift zu § 2 Abs.4

(1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend geltende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15.April 1999 (BGBl.I S.706) anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 15.April 1999 (BGBl.I S.706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn befinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung anzuwenden.

§§§




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