ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz (7) Anl-1  
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Anlage 1(zu § 12 Abs.2) (F)  

Gebührenverzeichnis (F)

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

 

I.Mahnverfahren

Satz für die Gebühr nach Tabelle der Anlage 2

9100

Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ..................

½
Die Gebühr darf nicht ½ einer Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten

 

II.Prozeßverfahren
1.Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht

 
Satz für die Gebühr nach Tabelle der Anlage 2

9110

Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist ..................

1
abzüglich der Gebühr 9100

9111

Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen ist ..................

 
1

9112

Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91a ZPO; durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ..................

 
 
 
 
Gebühren 9100, 9110, 9111 entfallen

9113

Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisurteil; durch ein Urteil, das nach § 313a ZPO eine Begründung nicht enthält oder nicht zu enthalten braucht ..................

 
 
 
Gebühren 9110 entfällt,
Gebühren 9111 ermäßigt sich auf ½

 
9117

Beschluß nach § 91a ZPO:
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden ..................

 
 
 
Gebühren 9110 entfällt,
Gebühren 9111 ermäßigt sich auf ½

9118

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht zu enthalten ..................

 
 
Gebühren 9110 entfällt,
Gebühren 9111 ermäßigt sich auf 3/10

 

2.Berufungsverfahren

Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG

9120

Verfahren im allgemeinen ..................

12/10

9121

Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den wert des Streitgegenstandes übersteigt ..................

 
 
 
Gebühr 9120 entfällt

9122

Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ..................

Gebühr 9120 ermäßig sich auf
4/10

9123

Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) ..................

Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:

Gebühr 9120 ermäßig sich auf
6/10

9124

Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ..................

6/10

9125

Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) ..................

Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vorbehaltsurteil nach Nummer 9123 vorausgegangen ist, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen sie säumige Partei

 
3/10

9126

Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten (§ 313a ZPO) ..................

12/10

9127

Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) ..................

Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den Nummern 9124 oder 9126 fällig geworden ist:

 
6/10

9128

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden ..................

4/10

9129

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten ..................

2/10

 

3.Revisionsverfahren

Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG

9130

Verfahren im allgemeinen ..................

16/10

9131

Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ..................

Gebühr 9130 entfällt

9132

Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ..................

Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen sie säumige Partei

Gebühr 9130 ermäßig sich auf
4/10

9133

Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .........

16/10

9134

Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) ..................

Beschluß nach § 91a ZPO:

 
8/10

9138

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden ..................

4/10

9139

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten ..................

2/10

 

III.Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

1.Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache

 

9150

Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

 
Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10

9151

Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO)..................

 
 
Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10

9152

Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO)..................

 
 
Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10

9153

Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs.2, §§ 927, 936 ZPO)..................

 
 
Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10

9155

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder nach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ..................

Gebühren 9150, 9151, 9152, 9153 entfallen

 

2.Berufungsverfahren

Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG

9160

Verfahren im allgemeinen ..................

6/10

9161

Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ..................

Gebühr 9160 entfällt

9162

Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ..................

Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen sie säumige Partei:

Gebühr 9160 ermäßig sich auf
2/10

9163

Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten ..................

6/10

9164

Urteil enthält keine Begründung und oder braucht sie nicht zu enthalten (§ 313a ZPO) ..................

Beschluß nach § 91a ZPO:

 
3/10

9168

Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO auch nicht abgesehen werden ..................

2/10

9169

Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder brauchte sie bei entsprechender Anwendung des § 313a ZPO nicht zu enthalten ..................

1/10

 

IV.Selbständiges Beweisverfahren

 

9200

Selbständiges Beweisverfahren vor dem Arbeitsgericht .......

Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10

9210

Selbständiges Beweisverfahren vor dem Landesarbeitsgericht ..................

 
Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG
4/10

 

V.Beschwerdeverfahren

Satz für die Gebühr nach der Tabelle der Anlage 2 des GKG

9300

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs.2, § 91a Abs.2, § 99 Abs.2, § 269 Abs.5 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................

8/10

9301 (1)

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs.1, § 99 Abs.2, § 269 Abs.4 oder § 516 Abs.3 ZPO .......................

8/10

9302 (2)

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .........

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 
25,00 EUR
 

 
 

9303 (3)

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...............

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 
25,00 EUR

 
 
 
 

9304 (4)

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden und Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........................

8/10

9305 (5)

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............

25,00 EUR

 

9400

VI.Verzögerung des Rechtsstreits

Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG

wie vom Gericht bestimmt

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