Das Opfer einer sexuellen Nötigung ist mit einem Schmerzensgeldbetrag von 5000,- DM jedenfalls dann angemessen entschädigt, wenn es während der Tat um sein Leben fürchtete und seither unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen (Angst- und Panikzustände, Alpträume) leidet. (vgl. AG Radolf, U 25.04.96 - 2 C 84/96 - sexuelle Nötigung, NJW 96,2874 -75)