RsprS zu § 635 BGB
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  1. Die Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grunde beläßt dem Architekten grundsätzlich den Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen, sofern dem Bauherrn nicht ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch zusteht. Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Bauherrn können sich insbesondere aus einer Überschreitung der festgelegten Baukosten und einer darin liegenden mangelhaften Planung des Architekten ergeben. Solange eine Umplanung noch zur Einhaltung des Kostenlimits führen kann ist Voraussetzung für einen solchen Minderungs- oder Schadensersatzanspruch eine Aufforderung des Bauherrn an den Architekten zur Mängelbeseitigung seiner Planung unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung gemäß BGB § 634 Abs.1. (vgl. OLG Düssel, U 24.06.86 - 23 U 240/85 - Architektenvertrag, BauR 86,494 = BauR 88,237 -41)


  2. Im Rahmen des Vorwurfs der Bausummenüberschreitung ist die Richtigkeit der Kostenermittlung des Architekten nicht im Verhältnis zu den später entstandenen Kosten zu überprüfen, vielmehr sind die veranschlagten Kosten mit den zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten zu vergleichen. Eine Hinweis- und Warnpflicht des Architekten bei Sonderwünschen kann nur angenommen werden, wenn sich die Verteuerungen nicht ohnehin aus den Gesamtumständen der Aufträge ergeben beziehungsweise dem Bauherren nicht ohne weiteres einsehbar waren. Auch bei einer Bausummenüberschreitung muß sich der Bauherr die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Für die Schadensberechnung ist, wenn das Gebäude der Eigennutzung dient, auf den Verkehrswert des Gebäudes (ohne Grundstück) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. (vgl. OLG Köln, U 27.01.93 - 11 U 166/92 - Bausummenüberschreitung, NJW-RR 93,986 -88 = BauR 93,640 = OLG-Rp Köln 1993, 146 -48)


  3. Der Bauherr ist berechtigt den Architektenvertrag fristlos zu kündigen, wenn der eingerichtete Bauantrag aufgrund der fehlerhaften Planung des Architekten abgelehnt wird, und ist der Rat des Architekten, dagegen Widerspruch einzulegen falsch ist, weil das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der Bauherr braucht die von dem Architekten angebotene Nachbesserung nicht entgegenzunehmen und hat gegen diesen einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteten Honorars aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach BGB § 635. (vgl. LG Marburg, U 10.10.95 - 1 O 103/95 - Nachbesserung, BauR 96,420 = IBR 96,519)


  4. Der Architekt braucht grundsätzlich nicht von sich aus mit dem Bauherrn zu erörtern, ob dieser steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will. Weiß der Architekt aber, daß der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung (hier: Grunderwerbssteuerfreiheit) in Anspruch nehmen will, welche nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächen-Höchstgrenze gewährt wird (vgl II Wohnungsbaugesetz), so muß der Architekt dafür sorgen, daß diese Höchstgrenze nicht überschritten wird. Muß sich dem Architekten nach den gesamten Umständen des Falles die Erkenntnis aufdrängen, daß der Bauherr solche steuerlichen Vergünstigungen anstrebt, so muß der Architekt von sich aus klären, was der Bauherr will, und sich dann danach richten. (vgl. BGH, U 23.11.72 - 7 ZR 197/71 - Wohnflächen-Höchstgrenze, NJW 73,237 -38 = BGHZ 60,1)


  5. Weiß der Architekt, daß der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen will, der nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchstgrenze gewährt wird, dann muß er in seiner Planung und bei der Bauausführung dafür sorgen und darauf achten, daß diese Höchstgrenze nicht überschritten wird. Auch einem Bauherrn, der Fachanwalt für Steuerrecht ist, kann grundsätzlich nicht als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er der Wohnflächenberechnung seines Architekten vertraut und diese nicht, auch nicht unter rechtlichen Aspekten überprüft. ... bei "steuerbegünstigter Bauweise" geschehen wäre, da die Höherwertigkeit auf entsprechenden Investitionen des Bauherrn beruhen. Es gehört zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten, in einem hochwassergeährdeten Gebiet die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen. (vgl. OLG Köln, U 16.06.93 - 11 U 37/93 - Steuerinteressen, BauR 93,756 -58)


  6. Neben dem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht kein Anspruch auf "Vorschuß". Zur Frage, inwieweit der Architekt den Bauherrn über das Vorgehen gegen den Bauunternehmer bei Baumängeln zu beraten hat. (vgl. BGH, U 24.05.73 - 7 ZR 92/71 - Baumängel, NJW 73,1457 -58)


  7. Zum Umfang der Planungs- und Belehrungspflicht des Architekten, wenn er erkennen muß, daß eine von ihm nicht selbst geplante Maßnahme seines Auftraggebers zu einer Gefährdung des Bauvorhabens führen kann. (vgl. BGH, U 29.06.81 - 7 ZR 2384/80 - Architektenpflichten, NJW 81,2243 -44)


  8. Ein gemäß § 635 BGB oder § 13 Nr.7 Abs.1 VOB/B begründeter Schadensersatzanspruch, der auf den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag gerichtet ist, steht dem Besteller /Auftraggeber unabhängig davon zu, ob er die Mängel beseitigen lassen will. Er erlischt auch nicht, wenn der Besteller/Auftraggeber das Grundstück, auf dem sich das mangelhafte Bauwerk befindet, veräußert, bevor er den zur Mängelbeseitigung erforderliche Geldbetrag erhalten hat (im Anschluß an BGHZ 61,28, 30 = NJW 73,1457; BGHZ 61,369, 372 = NJW 74,143; BGHZ 77,134, 136 = NJW 80,1953; Abgrenzung zu BGHZ 81,385 = NJW 82,98). (vgl. BGH, U 06.11.86 - z ZR 97/85 - Schadensersatz, NJW 78,645 -47)
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