Bei der Bestellung von Festplatten gilt wie bei allen lediglich gattungsmäßig bestimmten, nicht individualisierten Waren, daß auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung "fabrikneu" - nur ungebrauchte Ware Liefergegenstand sein kann. (vgl. LG Münch, U 30.05.95 - 7 O 2189/94 - gebrauchte Festplatte, NJW-CoR 96,190 (L) = CR 95,736 = DNr.95.103)