Daten der EDV bestehen - unabhängig davon, ob sie sich lediglich im Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger gespeichert sind - aus elektrischen Spannungen und unterfallen daher nicht dem Sachbegriff des § 90 BGB, so daß auch kein (durch § 823 Abs.1 BGB geschützes) Eigentum an Daten im Sinne des bürgerlichen Rechts bestehen kann. (vgl. LG Konsta, U 10.05.96 - 1 S 292/95 - Daten, NJW-CoR 97,114 (L) = NJW 96,2662)