SDSG Anmerkungen zu § 3 HG Schmolke
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Das Datenschutzrecht des Saarlandes ist gekennzeichnet durch eine babylonische Begriffsverwirrung. Nur zum Teil wurde die Begriffsbildung des Bundesdatenschutzgesetzes übernommen. Teilweise hat man sich gemeinsam mit anderen Bundesländern für eine eigene Begriffsbildung entschieden, die sich nicht mit der bundesrechtlichen deckt. Dadurch wird die Arbeit in diesem schon von Hause aus schwierigen Rechtsgebiet zusätzlich erschwert.

Demgegenüber ist es dem Bund gelungen in seiner Rechtsordnung eine einheitliche Begriffsbildung durchzusetzen wie die identische Begriffwahl im Teledienstedatenschutzgesetz (vgl zB § 1 Abs.1 S.1 TDDSG) zeigt. Auch die auf das Telekommunikationsgesetz gestützte Telekommunikationsdatenschutzverordnung arbeitet mit den im BDSG definierten Begriffen "erheben, verarbeiten und nutzen" wie aus § 1 Abs.1 S.1 hervorgeht.

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1. Identische Begriffbildung

Die Begriffe Speichern, verändern, übermitteln, löschen, erheben, verantwortliche Stelle, anonymisieren, pseudonymisieren, Empfänger, Dritter, Akte und Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien decken sich weitgehend mit den bundesrechtlichen Definitionen.

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2. Begriffunterschiede


a)   Personenbezogene Daten (§ 3 Abs.1 SDSG)

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b)   Datenverarbeitung (§ 3 Abs.2 SDSG)

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c)   Sperren (§ 3 Abs.2 Nr.5 SDSG)

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d)   Nutzen (§ 3 Abs.2 Nr.7 SDSG)

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e)   Automatisierte Verarbeitung (§ 3 Abs.6 SDSG)

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Begriffswahl im sonstigen Landesrecht

a) Saarl-Mediengesetz

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b) Mediendienstestaatsvertrag

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c) Rundfunkstaatsvertrag

Im Gegensatz zum Bundesrecht müssen im Saarland je nach Gesetz oder Staatsvertrag mit datenschutzrechtlichen Begriffen gearbeitet werden, die teilweise unterschiedliche Bedeutungsinhalte haben, was die Arbeit im Datenschutz nicht gerade erleichtert. Warum der Landesgesetzgeber angesichts der häufige bundesrechtlichen Vorgaben sich im Rahmen seines Kompetenzbereiches für eine eigene Begriffbildung entschieden hat ist nicht nachvollziehbar.

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Besondere Arten personenbezogener Daten

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  Anmerkungen zu § 3 SDSG [ ]  

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