Fußnoten Schmolke
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  1. Wolfgang Juncker
    Gesetzestechnik im Saarland
    , herausgegeben vom Deutschen Beamtenbund, Landesbund Saar, Saarbrücken 1998 (Seiten 41)

    1. grundsätzlich zur Überschrift vgl Wolfgang Juncker, aaO S.8

    2. grundsätzlich zu Änderungsgesetzen vgl Wolfgang Juncker, aaO S.11

    3. grundsätzlich zu Zitierweise, vgl Wolfgang Juncker, aaO S.14

    4. grundsätzlich zu Verweisungen vgl Wolfgang Juncker, aaO S.18

    5. grundsätzlich zur Änderungstechnik vgl Wolfgang Juncker, aaO S.21

    6. grundsätzlich zur Ermächtigung von Neufassungen vgl Wolfgang Juncker, aaO S.27

    7. grundsätzlich zum Inkrafttreten, vgl Wolfgang Juncker, aaO S.29

    8. grundsätzlich zur Aufhebung vgl Wolfgang Juncker, aaO S.32

    9. so Wolfgang Juncker, aaO S.8

    In folgenden Punkten gehe ich mit Juncker nicht konform, sondern vertrete eine andere Ansicht:

    1. So hält Juncker (aaO S.9, S.14) die Zeit für gekommen sich bei Gesetzeszitaten von der Gesetzesnummer zu verabschieden. Dieser Ansicht muss ich ihm widersprechen. Angesichts der oft sehr langen Gesetzesnamen, kann mit der Gesetzesnummer, das Gesetz eindeutig bezeichnet werden. In unser heutigen EDV-geprägten Zeit ist die Gesetzesnummer ein wichtiger Schlüssel, der eine einfache EDV-technische Manipulation ermöglicht. Aus diesem Grund kann auf gar keinen Fall auf die Gesetzesnummer verzichtet werden.

      In diesem Zusammenhang gibt es ledigleich ein Problem, wenn der Gesetzgeber in einem Artikelgesetz mehrere Gesetze erlässt. In diesem Fall haben mehrere Gesetze dieselbe Nummer. Ich habe dieses Problem gelöst, indem ich der Gesetzesnummer des Artikelgesetze je nach Anzahl der Gesetze ein a, b, c hinzugefügt habe. Dadurch sind die in einem Gesetz erlassen Gesetze wieder eindeutig identifizierbar.

    2. Juncker (aaO S.9) mutet es seltsam an, selbst ausgefallene Gesetze oder Verordnungen mit Abkürzungen auszustatten . Er sieht darin eine Manie unserer Zeit. Er spricht sich dafür aus Abkürzungen nur dann einzuführen, wenn für sie ein wirkliches Bedürfnis besteht, was nach seiner Ansicht bei Rechtsverordnungen selten der Fall sei. Ein praktisches Bedürfnis für Abkürzungen besteht aber grundsätzlich immer. Angesichts der noch zunehmenden Verweisungsdichte unserer Rechtsvorschriften, kann dieser Entwicklung nur mit dem Internet und der Seitenbeschreibungssprach HTML, den Hypertextlinks und der Frametechnik wirksam begegnet werden. Diese Technik ermöglicht nämlich, gleichzeitig den Verweis selbst und im Nebenfenster, die verwiesene Stelle anzuzeigen. Zur Kontrolle, dass richtig verlinkt wurde ist es nützlich, wenn neben der Paragraphennummer die Gesetzesabkürzung angegeben wird. Durch diese selbstkontrollierende Organisationsstruktur, kann sichergestellt werden, dass die Fehlerquote bei der Verlinkung drastisch reduziert wird.

    3. Was die Kurzfassungen von Gesetzesüberschriften anbetrifft, stimme ich mit Juncker (aaO S.9) überein, dass in vielen Fällen die Kurzfassung gut und gerne die lange Überschrift ersetzen könne. Soweit er allerdings die Meinung äußert Änderungsgesetze verdienten keine Kurzfassung (aaO S.10) , muss ich widersprechen. Zwar ist sein Denkansatz grundsätzlich nachzuvollziehen. Er übersieht dabei die technischen Anforderungen der EDV an die Gesetze. Angesichts der teilweise mehrzeiligen Gesetzesüberschriften, kann nur ein Kurzname der möglichst treffend den Gesetzesinhalt umschreibt eine praktikable einzeilige Auswahl am Bildschirm ermöglichen. Deshalb habe ich in meiner Datenbank grundsätzlich Kurzname vergeben und sie mit (n-amtl) gekennzeichnet, wenn der Gesetzgeber nicht selbst tätig geworden ist.

    4. Nach Juncker (aaO S.14) sind Gesetze unter Angabe des Datums, wobei der Monatsname auszuschreiben ist, und der Fundstelle zu zitieren. Dabei ist der Fundstelle die Jahrgangszahl des Gesetzblattes nur dann in die Funstelle aufzunehmen, wenn ein Gesetz in dem einen Jahr beschlossen und erst im nächsten verkündet wird. Dies entspricht der herkömmlichen Praxis im Saarland. Davon bin ich aus EDV-technischen Gründen abgegangen. Das Datum wird bei mir auf dem Titelblatt eines Gesetzes ausschließlich im Format "tt.mm.jj" angegeben. Diese Darstellung hat den Vorteil, dass Datumangaben immer gleich breit sind. In Listendarstellungen am Bildschirm schafft das Ruhe und Übersichtlichkeit. Ein Darstellung mit ausgeschriebenen Monatsnamen, schafft demgegenüber Unruhe, da die Monatsnamen eine unterschiedliche Länge aufweisen.

      Die Gesetzesfundstelle auf der Titelseite eines Gesetzes, wird bei mir grundsätzlich mit Jahrgangsangaben versehen und durch Verwendung des Tiefstrichs zu einem Schlüssel ausgebaut (zB Amtbl_09,514). Durch dieses Alleinstellungsmerkmal kann die Volltextsuche der EDV wirksam zum Suchen nach einem Gesetz eingesetz werden. Der Ausbau der Fundstelle zum Schlüssel, ist notwendig, da sich im Gesetzestext häufig Verweise mit Fundstellenangaben befinden. Nur durch den Ausbau zum Schlüssel, kann sichergestellt werden, direkt das gesuchte Gesetz zu finden.

    5. Nach Juncker (aaO S.22) darf es einen Abs.1a nicht geben. Dem muss ich widersprechen. Die Absatznummerrierung hat primär eine Ordnungsfunktion. Diese Ordnungsfunktion gebietet es geradezu bei dem Einfügen eines neuen Absatzes mit "a, b",usw zu arbeiten und nicht den bisherigen Abs.2 in Abs.3 umzuwandeln wenn ein neuer Absatz 2 eingefügt wird. Die Schönheit der laufenden Reihe hat hier gegenüber der Ordnungsfunktion zurückzutreten. Durch Verschieben von Absätzen wird nämlich nur Unordnung geschaffen, die letztlich dazu führt, dass Rechtsprechung, die zu einem Absatz eines Paragraphen ergangen ist nicht mehr gefunden wird, wenn der Absatz verschoben worden ist. Aus diesem Grunde wäre Gesetzgeber gut beraten, wenn er auch beim Streichen eines Absatzes die nachfolgenden Absätze nicht aufrücken lässt, sondern den entfallenen Absatz mit (weggefallen) kennzeichen würde, wie der Bund es zwischenzeitlich häufig tut.

    6. Obwohl Juncker die Überschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes für maßgeschneidert hält (aaO S.9) gilt das m.E im Zeitalter des Internet nicht mehr. Da das Künstlerversicherungsgesetzes des Bundes (KSVG) dieselbe Abkürzung verwendet wie das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), kommt es immer wieder zu Verwechselungen. Die könnten ausgeschlossen werden wenn das Gesetz in "Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz" umbenannt würde und die amtliche Abkürzung in SKSVG geändert würde.

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  2. Horst-Günter Schmolke
    Zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesetzessprache
    , überarbeiteter Auszug aus dem Buch "Öffentliches Baurecht des Saarlandes", Saarlouis 1997 S.39 ff)

  3. Horst-Günter Schmolke
    Ketzerische Thesen zur EDV in der Verwaltung
    – Entscheider ohne Kompetenz, NJW-CoR 1992 S.21 ff)

  4. Gustav Radbruch
    Einführung in die Rechtswissenschaft
    , 10.Aufl, Stuttgart, 1961, S.47

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  Anmerkungen [ › ]

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