Vorwort | ||
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Zunehmende
machen unser Rechts immer unlesbarer. Darüber hinaus potenziert sich der Zeitaufwand zur Prüfung der Relevanz einer Norm durch
differenzierte Inkrafttretensregelungen (vgl zB Art.17 DNeuG)
derart, dass fast niemand mehr ins Gesetz schaut. Selbst für den Juristen ist es insbesondere im öffentlichen Recht heute schon eine Leistung, überhaupt noch das geltende Recht zu finden.
Angesichts der Häufigkeit der Änderungen sind auch die Verlage nicht mehr in der Lage aktuelle bereinigte Gesetzestexte zur Verfügung zu stellen. In den seltesten Fällen erfolgt mit der Veröffentlich der Änderungen gleichzeitig eine Bekanntmachungen der Neufassung. Sollte trotzdem mal eine Neubekanntmachung zeitschnell folgen, so kommt es vor, dass sie im Veröffentlichungszeitpunkt bereits wieder überholt ist (1).
Die Änderungswut hat ein Ausmaß angenommen, die unvorstellbar ist. Das zeigt exemplarisch folgendes Beispiel. Mit Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl_I_02,4210) wurde das Einkommenssteuergesetz neu gefasst. Seither (09.09.04) sind noch keine 5 Jahre vergangen und ein einzelner Paragraph des Einkommenssteuergesetzes wurde bereits an 247 Stellen geändert (2)! Durch seine Änderungswut schafft unser Rechtsstaat keine Ordnung mehr, sondern das Gegenteil, er schaffen Unordnung. Weder der Rechtsanwender noch der Beamte der im Gesetesvollzug arbeitet, ist in der Lage, diesen Vorgaben Rechnung zu tragen. Die Folge ist, das der Beamte, die Fälle so bearbeitet, wie er sie immer bearbeitet hat und die Vollzugsdefizite weiter steigen. Unser Rechsstaat verliert immer mehr seiner egalitäre Kraft.
Um dieser zunehmenden Komplexität Herr zu werden, kann das Internet mit der Seitenbeschreibungssprach HTML und der Frametechnik entscheidende Hilfe leisten. Das versuche ich mit meinem Info-System Recht zu belegen.
Ziel meines Bemühungen ist es, dem Rechtsanwender alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die man zur Lösung eines Rechtsproblemes braucht. Da das Papier als Informationsträger, den heutigen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, konnte nur die Seitenbeschreibungssprache HTML mit der Frametechnik und der Möglichkeit Hypertextlinks zu definieren, eine angemessene Problemlösung bieten. Dieser Lösungsansatz hat gegenüber der herkömmlichen Arbeitsweise des Juristen folgende Vorteile:
einfache, zeitschnelle und kostengünstige Aktualisierungsmöglichkeit
Präsentierung von bundes und saarländischen Gesetzestexten unter einer einheitlichen Oberfläche
gleichzeitig Darstellung der alphabetischen Gesetzesauswahl, des Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes, des Gesetzestextes selbst und der zur Auswahl stehenden weiteren Gesetze aus dem ausgewählten Rechtsgebiet.
durch Verlinkung der Verweise in einem Gesetz, kann die verwiesene Stelle blitzschnell auf den Bildschirm geholt werden (Nebenfenster), so daß Verweis und verwiesene Stelle gleichzeitig eingesehen werden können.
nicht zuletzt kann durch Verlinkung des Gesetzestextes mit Sekundärwissen (Änderungsnachweisen, Motive, Rechtsprechungshinweise, Vergleichs-Textmarken und Anmerkungen) dem Anwender Hilfestellung bei der Lösung seiner Probleme gegeben werden.
Dabei habe ich mich bemüht, mich nicht zu weit von der gewohnten, durch Papier geprägten, Arbeitsweise des Juristen zu entfernen. Jederzeit kann nicht nur der gewünschte Paragraph, sondern auch die nachfolgenen und vorhergehenden Paragraphen eingesehen werden und die systematische Stellung der Vorschrift im Gesetz erfasst werden. So habe ich insbesondere die vielfach im Internet zu beobachtende Atomisierung von Gesetzestexten vermieden, wo lediglich der gewünschte Paragraph angezeigt wird und sehr viel Aufwand erforderlich ist um die systematische Stellung einer Vorschrift zu erfassen.
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