1989 | ||
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1988 1990 | [ ] |
89.001 | Kenntnis der Abstammung | |
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1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. | ||
2) §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs.1 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren. | ||
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Urteil | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
89.002 | Eilentscheidung | |
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Erledigt sich der Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch Zeitablauf, so wird die gegen sie gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit des umstrittenen Verwaltungshandelns im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. | ||
§§§ |
89.003 | Eigenbedarf II | |
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1) § 564b Abs.2 Nr.2 BGB ist im Hinblick auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG dahin auszulegen, daß die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist. | ||
§§§ |
89.004 | Multiple-Choice | |
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1) Die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs.1 BÄO genügt den Anforderungen des Art.80 Abs.1 GG. Der durch die Ermächtigung gezogene Rahmen wird durch die Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens in dem § 14 AppOÄ nicht überschritten. | ||
2) Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als Form der ärztlichen Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | ||
3) Es verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 GG, daß ärztliche Prüfungen nach § 20 Abs.1 AppOÄ nicht mehr als zweimal wiederholt werden dürfen. | ||
LB 4) Zur abweichenden Meinung des Richters Prof Dr Henschel, siehe BVerfGE_80,37. | ||
§§§ |
89.005 | Chiffreanzeige | |
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LF 1) Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1 S.1, 208 Abs.1 Nr.3 AO 1977 genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG unterliegt. | ||
LF 2) Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1, 208 Abs.1 Nr.3 iVm § 102 Abs.1 Nr.4 AO 1977 sind allgemeine Gesetze iSd Art.5 Abs.2 GG. Ein über § 102 Abs.1 Nr.4 AO hinausgehendes Auskunftsverweigerungsrecht von Presseangehörigen kann seine Grundlage ausnahmsweise unmittelbar in Art.5 Abs.1 S.2 GG finden. | ||
§§§ |
89.006 | Volljährigenadoption | |
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Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art.6 Abs.1 GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers. | ||
§§§ |
89.007 | Staatsverschuldung | |
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1) Die Bindung aus Art.109 Abs.2 GG erstreckt sich auch auf die Kreditaufnahme nach Art.115 Abs.1 Satz 2 GG. Des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift bedarf es, damit den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch genügt werden kann. | ||
2) Der Investitionsbegriff des Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.1 GG kann jedenfalls nicht weiter verstanden werden als in der bisherigen Staatspraxis, die "Baumaßnahmen" und "Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsmaßnahmen" gemäß den Nummern 7 und 8 des Gruppierungsplans nach § 13 Abs.3 Nr.2 BHO als Investitionen ansieht. | ||
3) Die Inanspruchnahme des Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.2 GG ist erst dann gerechtfertigt, wenn das - stets labile - gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht. | ||
4) Die nach Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.2 GG erhöhte Kreditaufnahme muß nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren; hierzu müssen die Ursachen der Störung mit in Betracht gezogen werden. Weitere einschränkende Voraussetzungen, insbesondere eine Bindung der Kreditfinanzierung konsumtiver Ausgaben an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ergeben sich weder aus Art.115 Abs.1 Satz 2 GG noch aus anderen Bestimmungen der Verfassung. | ||
5) Bei der Beurteilung, ob eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt oder unmittelbar droht, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, steht dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Nimmt er die Befugnis des Art.115 Abs.1 Satz 2 Halbs.2 GG in Anspruch, so trifft ihn im Gesetzgebungsverfahren eine Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
89.008 | Postzeitungsdienst | |
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1) Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind nur dann mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar, wenn eine Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Es ist dem Staat jedoch nicht von vornherein verwehrt, bei der Subventionierung der Presse nach meinungsneutralen Kriterien zu differenzieren. | ||
2) Der aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. | ||
§§§ |
89.009 | Reiten im Walde | |
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1) Ist im Verfassungsbeschwerde-Verfahren mittelbar zu prüfen, ob eine landesgesetzliche Vorschrift mit (einfachem) Bundesrecht vereinbar ist, so hat das Bundesverfassungsgericht das Bundesrecht selbst auszulegen; es ist insoweit nicht auf die verfassungsrechtliche Nachprüfung der Auslegung des Fachgerichts beschränkt. | ||
2) Eine landesgesetzliche Regelung, die das Reiten im Walde grundsätzlich nur auf solchen privaten Straßen und Wegen erlaubt, die als Reitwege gekennzeichnet sind, ist mit § 14 des Bundeswaldgesetzes vom 2.Mai 1975 (BGBl.I S.1037) vereinbar und verstößt nicht gegen Art.2 Abs.1 GG. | ||
3) Zur abweichenden Meinung des Richters Prof Dr Grimm, LL M, siehe BVerfGE_80,164 = www.dfr/BVerfGE, Abs.152 ff. | ||
§§§ |
89.010 | Wüppesahl | |
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1) a) Maßnahme im Sinne des § 64 Abs.1 BVerfGG kann auch eine Vorschrift der Geschäftsordnung sein; sie ist auch dann alleiniger Angriffsgegenstand im Organstreitverfahren, wenn auf ihrer Grundlage weitere Entscheidungen getroffen werden, diese aber die Geschäftsordnung lediglich anwenden und daher ihrerseits keine weitere Beschwer enthalten. | ||
2) a) Der durch Art.38 Abs.1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art.20 Abs.2 GG) die vom Volke ausgehende Staatsgewalt ausübt. | ||
3) a) Die den einzelnen Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte werden durch die Geschäftsordnung nicht erst begründet, sie regelt vielmehr nur die Art und Weise ihrer Ausübung. Dabei dürfen die Rechte des einzelnen Abgeordneten zwar im einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden. | ||
4) a) Die Ausschüsse sind durch ihre Aufgabenstellung in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen. Deshalb muß grundsätzlich jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. | ||
5) Bei der Bemessung der Redezeit eines fraktionslosen Abgeordneten ist auf das Gewicht und die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes wie auf die Gesamtdauer der Aussprache und darauf Bedacht zu nehmen, ob er gleichgerichtete politische Ziele wie andere fraktionslose Mitglieder des Bundestages verfolgt und sich auch für diese äußert. | ||
6) a) Fraktionslose Abgeordnete haben keinen Anspruch auf finanzielle Gleichstellung mit den Fraktionen. | ||
7) Zur abweichenden Meinung des Vizepräsidenten Dr Mahrenholz siehe BVerfGE_80,235 = www.dfr/BVerfGE, Abs.152 ff. 8) Zur abweichenden Meinung des Richters Kruis siehe BVerfGE_80,241 = www.dfr/BVerfGE, Abs.167 ff. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
89.011 | Vereinsverbot | |
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Es verletzt weder Art.9 Abs.2 noch Art.19 Abs.4 GG, daß § 20 Abs.1 Nr.1 VereinsG Verstöße gegen vollziehbare, aber noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote mit Strafe bedroht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
89.012 | Tamilien | |
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1) Politische Verfolgung im Sinne von Art.16 Abs.2 Satz 2 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. | ||
2) Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. | ||
3) Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. | ||
4) Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daher fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs. In allen diesen Fällen ist politische Verfolgung allerdings gegeben, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn ihre Handlungen in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen. | ||
5) a) Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art.16 Abs.2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). | ||
§§§ |
89.013 | Totalverweigerung | |
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
89.014 | Tagebuch | |
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Zur Frage der Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen des Beschuldigten im Strafverfahren. | ||
§§§ |
89.015 | Konkurrentenstreit | |
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LF 1) Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | ||
LF 2) Aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 folgt, daß der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangen muß. (Leitsätze der Redaktion) | ||
§§§ |
89.016 | Schlüsselgewalt | |
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Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber bei zusammenlebenden Eheleuten jedem die Befugnis übertragen hat, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch gegen den anderen Ehegatten zu besorgen - "Schlüsselgewalt" - (§ 1357 Abs.1 BGB). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
89.017 | Ferienwohnungen | |
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Gerichte überschreiten die durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen, wenn sie bei der Anwendung des § 564b Abs.2 Nr.2 BGB (sogenannter Eigenbedarf) den Eigentümer auf ein gewerblich genutztes Alternativobjekt verweisen (Bestätigung und Fortführung von BVerfGE_79,292). | ||
LB 2) Zur abweichenden Meinung der Richter Prof Dr Dietrich, Prof Dr Grimm, LL.M. und Dr Rühling, siehe BVerfGE_81,35 = www.dfr/BVerfGE, Abs.12 ff. | ||
§§§ |
89.018 | Mietwagen | |
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1) Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt nicht, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht. | ||
2) Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
3) § 49 Abs.4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 25.Februar 1983 (Rückkehrgebot für Mietwagen) ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Mietwagen durch Funk übermittelte Aufträge auch noch während der Rückfahrt zum Betriebssitz übernehmen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abbrechen dürfen. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
89.019 | Vorbringen im Ziviprozess | |
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Eine von den Vorschriften des Zivilprozeßrechts abweichende Zurückweisung von Vorbringen als verspätet verletzt Art.103 Abs.1 GG, wenn sich aus der Begründung nicht entnehmen läßt, daß die Entscheidung den Anforderungen dieser Verfahrensgewährleistung genügt. | ||
§§§ |
89.020 | Streichung § 34 Abs.4 EStG |
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Die ersatzlose Streichung von § 34 Abs.4 Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
§§§ |
[ 1988 ] | RS-BVerfG - 1989 | [ 1990 ] [ ] |
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§§§