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07.031 Lebenspartnerschaft
 
  1. BVerfG,     B, 20.09.07,     – 2_BvR_855/06 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5; BBesG_§_40 Abs.1 Nr.1; EGV_Art.234 Abs.3

  4. Familienzuschlag / Ungleichbehandlung / hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentum / Alimentation

T-07-14

LB 1) Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG lediglich auf Verheiratete im Sinne des Art.6 Abs.1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin iSd Art.3 Abs.1 GG.

Abs.24

LB 2) Die Regelung des § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG verstößt, soweit sie Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft vom Familienzuschlag der Stufe 1 ausschließt, auch nicht gegen Art.33 Abs.5 GG. Die Regelung verletzt insbesondere nicht das Alimentationsprinzip.

Abs.27

LB 3) Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl BVerfGE_73,339 <366 ff>; BVerfGE_75,223 <233 ff>; BVerfGE_82,159 <192 ff>). Gemessen an diesem Maßstab fehlt es vorliegend an einer Verletzung von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG.

* * *

T-07-14Familienzuschlag

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"Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.

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Der subsidiäre Charakter der Verfassungsbeschwerde fordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl BVerfGE_81,22 <27> ). Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl BVerfGE_33,247 <258>; BVerfGE_51,130 <139 f>; BVerfGE_59,63 <83> ). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Grundrechtsverletzung durch die Verweigerung des Familienzuschlags nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG, der allen verheirateten Beamten unabhängig vom Einkommen ihres Ehegatten gewährt wird, hätte nicht dadurch verhindert werden können, dass man die Beschwerdeführerin auf einen möglicherweise gegebenen Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs.1 Nr.4 BBesG verweist. Dieser Anspruch hat andere, im Wesentlichen höhere Voraussetzungen als der Familienzuschlag nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG. Er setzt voraus, dass der Beamte einer in seine Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewährt und das Einkommen dieser Person bestimmte Grenzen nicht überschreitet; es ist daher auch erforderlich, das Einkommen im Antrag offen zu legen. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde aber geltend, dass die Verweigerung des Familienzuschlags nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG, der nicht von diesen zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei. Eine solche Grundrechtsverletzung wäre - wenn die Ansicht der Beschwerdeführerin zuträfe - nicht zu beseitigen, indem man die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu verheirateten Beamten auf eine andere Anspruchsgrundlage verweist. II.

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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in den in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechten. Die Entscheidungen verletzen weder Art.3 Abs.1 GG (1.) noch Art.33 Abs.5 GG (2.) oder Art.101 Abs.1 Satz 2 GG (3.).

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1. Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG lediglich auf Verheiratete im Sinne des Art.6 Abs.1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin.

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a) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die behauptete ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft ist der allgemeine Gleichheitssatz, nicht dagegen sind es die speziellen Gleichheitssätze des Art.3 Abs.3 Satz 1 GG. Die Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten und solchen Beamten, die eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, knüpft nicht an eines der dort genannten Merkmale an. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG bindet die Gewährung des Familienzuschlags an die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Damit erfüllt die Vorschrift den Schutzauftrag des Art.6 Abs.1 GG, wonach neben der Familie nur die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Wenn die Verfassung eine bestimmte Form des Zusammenlebens unter besonderen Schutz stellt, diskriminiert sie damit nicht andere Lebens- und Gemeinschaftsformen, die nicht in jeder Hinsicht an besonderen Schutz- oder Fördermaßnahmen teilhaben. Das Merkmal "Geschlecht" in Art.3 Abs.3 Satz 1 GG bezieht sich zudem auf Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern. Es ist keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, wenn ein Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person, sondern von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig macht (vgl BVerfGE_105,313 <351 f.>).

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Auch im Übrigen ist Art.3 Abs.3 Satz 1 GG nicht berührt. Unabhängig davon, dass die Regelung des § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG tatbestandlich jedenfalls nicht unmittelbar am Merkmal der sexuellen Orientierung anknüpft, gehört diese auch nicht zu den in Art.3 Abs.3 Satz 1 GG genannten Unterscheidungsmerkmalen. Eine erweiternde Auslegung des Art.3 Abs.3 Satz 1 GG scheidet aus, da sein Wortlaut abschließend ist und der Vorschlag, ihn im Wege der Verfassungsänderung um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern, abgelehnt wurde (vgl Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000, S.54).

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b) Die Vorschrift des § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG vereinbar. Prüfungsmaßstab ist insofern Art.3 Abs.1 GG, wobei die in Art.6 Abs.1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Ehe mit zu beachten ist (BVerfGE_67,186 <195 f>; vgl auch für die Familie BVerfGE_82,60 <86>).

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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE_74,9 <24>), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl bereits BVerfGE_1,14 <52>; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl BVerfGE_76,256 <329>; BVerfGE_83,89 <107 f>; BVerfGE_103,310 <318>; BVerfGE_107,218 <244> ). Dies gilt uneingeschränkt für den Fall, dass die Verfassung nicht selbst eine bestimmte Gruppe hervorhebt, ihre Ungleichbehandlung erlaubt oder ihre besondere Förderung gebietet. Wenn die Verfassung selbst eine Unterscheidung vornimmt, bleibt es zwar Sache des Gesetzgebers, wie er diese Unterscheidung handhabt, ihm darf aber nicht schon eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte entgegengehalten werden, wenn er dem verfassungsrechtlichen Unterscheidungsmuster folgt. Allenfalls hat der Gesetzgeber eine vom Grundgesetz selbst vorgenommene Unterscheidung mit anderen auf Gleichheit ausgerichteten Verfassungsgeboten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen, soweit ein Vorrang nicht festgestellt werden kann. Wenn das Grundgesetz aber etwa wie mit Art.12a Abs.1 GG eine spezielle Pflicht nur für Männer einführt, scheidet wegen der Spezialität dieser Vorschrift ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1, Abs.2 oder Abs.3 GG insofern aus, als dass Frauen von dieser Pflicht nicht erfasst werden (vgl BVerfGE_48,127 <161 f> ). In diesem Sinne ist auch Art.6 Abs.1 GG ein Differenzierungsgebot, spezieller als der allgemeine Gleichheitssatz. Allerdings darf die Art und Weise der Unterscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die auferlegten Rechtspflichten im Vergleich beider Gruppen nicht unverhältnismäßig ausfallen.

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bb) Hieran gemessen verstößt die Beschränkung des Familienzuschlags der Stufe 1 in § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG auf verheiratete Beamte nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG.

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Die Begünstigung verheirateter Beamter gegenüber Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG beschränkt sich darauf, dass Verheiratete den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits aufgrund ihres Familienstandes und ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten erhalten. Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten dagegen gemäß § 40 Abs.1 Nr.4 Satz 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie einen erweiterten Haushalt führen, um ihre Unterhaltspflichten gegenüber dem Lebenspartner zu erfüllen. Nach der Auslegung des § 40 Abs.1 Nr.4 Satz 1 BBesG durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.Januar 2006 - 2 C 43.04 -, das insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen wird, kommt es für die in dieser Vorschrift genannte Aufnahme in die Wohnung des Beamten nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge der Beamte und der Aufzunehmende in die Wohnung eingezogen sind, sondern nur darauf, dass der Beamte inzwischen die Kosten der Wohnung allein trägt. Die Grenze für Eigenmittel der aufgenommenen Person, ab der gemäß § 40 Abs.1 Nr.4 Satz 2 BBesG kein Anspruch auf den Familienzuschlag mehr besteht, soll dabei sicherstellen, dass der Zuschlag nur gewährt wird, wenn er erforderlich ist. Während bei Verheirateten also die typischerweise unterstellten finanziellen Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gewährung des Familienzuschlags führen, bedarf es bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Nachweises dieser Belastungen im Einzelfall.

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Diese Ungleichbehandlung knüpft unmittelbar am Merkmal des Familienstandes an. § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG unterscheidet zwischen verheirateten Beamten und solchen Beamten, die entweder ledig sind oder in einer anderen Lebensgemeinschaft als der Ehe leben. Beamte, die eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG geschlossen haben, werden damit anders behandelt als verheiratete Beamte. Im Gegensatz zu ledigen Beamten ist den Beamten, die eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, gemeinsam, dass sie eine grundsätzlich unauflösbare Lebensgemeinschaft unter staatlicher Mitwirkung geschlossen haben, die mit gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner einhergeht. Eheleute sind gemäß § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Lebenspartner trifft gemäß § 5 Satz 1 LPartG eine solche Unterhaltspflicht auch für die Lebenspartnerschaft. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, § 1360a, § 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Unmittelbares Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Gruppen ist die Gleichgeschlechtlichkeit oder Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner dieser Lebensgemeinschaften. Voraussetzung für das Eingehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs.1 Satz 1 LPartG) ist die Geschlechtskombination der Partner, nicht eine bestimmte sexuelle Orientierung (vgl BVerfGE_115,1 <16> ). Eine heterosexuelle Orientierung ist keine rechtliche Voraussetzung, um eine Ehe zu schließen, ebenso wenig wie eine homosexuelle Orientierung Voraussetzung für eine Lebenspartnerschaft wäre. Mittelbar werden dagegen durch Leistungen, die mit dem Bestand einer Ehe verknüpft sind und bei Bestand einer Lebenspartnerschaft nicht gewährt werden, Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung ungleich behandelt, da die Ehe typischerweise von Heterosexuellen, die Lebenspartnerschaft typischerweise von Homosexuellen eingegangen wird.

22

Bei einer solchen Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber zwar grundsätzlich einer strengeren Bindung. Die Begünstigung verheirateter Beamter findet ihre Rechtfertigung jedoch in Art.6 Abs.1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE_10,59 <66>; BVerfGE_105,313 <345>; BVerfGE_112,50 <65>) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern (BVerfGE_6,55 <71 f>; BVerfGE_24,119 <135>; BVerfGE_31,58 <67>; BVerfGE_51,386 <396>; BVerfGE_55,114 <126>; BVerfGE_62,323 <329>; BVerfGE_76,1 <41>; BVerfGE_82,60 <81>; BVerfGE_87,1 <35>; stRspr).

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Dieser verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen (vgl BVerfGE_105,313 <348>). Die Verfassung selbst bildet mit Art.6 Abs.1 GG den sachlichen Differenzierungsgrund, der die hier vorliegende Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten und den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, nach Art.3 Abs.1 GG rechtfertigt. Die Unterscheidung ist auch im Hinblick auf tatsächliche Lebensverhältnisse und ihre rechtliche Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig. Denn auch nicht verheiratete Beamte erhalten nach § 40 Abs.1 Nr.4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufnehmen und für diese unterhaltsverpflichtet sind.

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2. Die Regelung des § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG verstößt, soweit sie Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft vom Familienzuschlag der Stufe 1 ausschließt, auch nicht gegen Art.33 Abs.5 GG. Die Regelung verletzt insbesondere nicht das Alimentationsprinzip.

25

a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art.33 Abs.5 GG (vgl BVerfGE_8,1 <16 f>; BVerfGE_29,1 <9>; BVerfGE_81,363 <375>; BVerfGE_99,300 <314>). Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>) und verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl BVerfGE_21,329 <345>; BVerfGE_29,1 <9>; BVerfGE_44,249 <267>; BVerfGE_49,260 <271>; BVerfGE_81,363 <375>; BVerfGE_99,300 <314 f>). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl BVerfGE_99,300 <315>). Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt (vgl BVerfGE_29,1 <9>).

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b) Zwar war die Ehe bis zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.August 2001 die einzige grundsätzlich unauflösbare, unter staatlicher Mitwirkung geschlossene und mit gegenseitigen Unterhaltspflichten verbundene Lebensgemeinschaft, so dass der hergebrachte Grundsatz der Alimentationspflicht sich bis dahin nur auf Ehegatten beziehen konnte. Doch auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Familienstand erfasst der Begriff der Familie im Sinne des Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten. Art.33 Abs.5 GG ist im Zusammenhang mit Art.6 Abs.1 GG auszulegen (vgl BVerfGE_44,249 <267>; BVerfGE_81,363, <376> ). Die Alimentation ist nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 und der aus Art.6 Abs.1 GG abzuleitenden Wertentscheidung zu gewähren (vgl.BVerfGE 49, 260 <273>; 71, 39 <62> ). Die Wertentscheidung des Art.6 Abs.1 GG, den Staat zum Schutz und zur Förderung der Ehe zu verpflichten, steht einer Erstreckung des Alimentationsprinzips als Grundsatz im Sinne von Art.33 Abs.5 GG auf den Lebenspartner des Beamten entgegen. Selbst wenn dies anders wäre, ergäbe sich daraus im Übrigen auch keine Verletzung der Alimentationspflicht. Wenn Beamte nicht nur vorübergehend eine andere Person in ihre Wohnung aufnehmen und für diese unterhaltsverpflichtet sind, erhalten sie ungeachtet des Familienstandes nach § 40 Abs.1 Nr.4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1.

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3. Die angegriffenen Entscheidungen entziehen die Beschwerdeführerin nicht entgegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter.

28

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl BVerfGE_73,339 <366 ff.>; BVerfGE_75,223 <233 ff>; BVerfGE_82,159 <192 ff> ). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der sich aus Art.234 Abs.3 EGV ergebenden Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl BVerfGE_82,159 <194> ). Die Vorlagepflicht nach Art.234 EGV wird insbesondere in denjenigen Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art.101 Abs.1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE_82,159 <195 f>).

29

b) Gemessen an diesem Maßstab fehlt es vorliegend an einer Verletzung von Art.101 Abs.1 Satz 2 GG.

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aa) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Vorlagepflicht nach Art.234 Abs.3 EGV in seiner Entscheidung zwar nicht ausdrücklich erörtert. Es hat jedoch geprüft, ob die Beschränkung der Familienzuschlagsgewährung auf verheiratete Beamte in § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht verstößt, und kam dabei zu dem nach seiner Auslegung eindeutigem Ergebnis, dass das deutsche Recht insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Es ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Auslegungszweifel, die aus seiner Sicht Anlass für eine Vorlage hätten sein können.

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bb) Das Gericht ist auch nicht bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31.Mai 2001 - Rs.C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg.2001, I-4319). Gegenstand des zitierten Urteils war eine Vorschrift des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die - im entscheidungsrelevanten Zeitraum - verheirateten Beamten, nicht jedoch Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft eine Haushaltszulage gewährte. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art.119 EGV aF (Art.141 EGV nF) darstelle, da es für die Gewährung der Hauhaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg.2001, I-4319 <4356>). Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg.2001, I-4319 <4356 f>).

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cc) Die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs befasste sich nur mit der Vereinbarkeit des Beamtenstatuts mit dem primären Gemeinschaftsrecht. Zu der Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG es verbietet, Vergütungsbestandteile wie den Familienzuschlag nur Verheirateten unter Ausschluss von Beschäftigten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren, liegt dagegen noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum, der angesichts dieser Unvollständigkeit der Rechtsprechung eröffnet war, nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung unausgesprochen davon aus, dass die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie seit Ablauf der Umsetzungsfrist vorgelegen hätten. Es ist jedoch der Ansicht, die Richtlinie 2000/78/EG gebiete es nicht, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten gewährt werden, auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete eine Leistung sei, die allein wegen des Familienstandes gewährt werde. Die Richtlinie 2000/78/EG lasse aber nach Nr.22 der Begründungserwägungen einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Diese Begründungserwägung sei wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mitentscheidend für ihre Auslegung (EuGH, Urteil vom 23.Februar 1988 - Rs.131/86, Slg.1988, 905 <935>). Dies gelte auch dann, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden sei.

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Das Bundesverwaltungsgericht überschreitet damit nicht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise. Der Europäische Gerichtshof zieht in seiner Rechtsprechung immer wieder die Begründungserwägungen eines Sekundärrechtsakts heran, um Sinn und Zweck der Richtlinie oder Verordnung zu ermitteln und unter Berücksichtigung dieses Zwecks die einzelnen Vorschriften der Richtlinie oder Verordnung auszulegen (vgl EuGH, Urteil vom 18.Februar 1975 - Rs.69/74, Slg.1975, 171 <175>; Urteil vom 13. März 1980 - Rs.124/79, Slg.1980, 813 <823>; Urteil vom 10.Dezember 1985 - Rs.290/84, Slg.1985, 3909 <3930 f>; Urteil vom 20.September 2001 - Rs. C-184/99, Slg.2001, I-6193 <6245>; zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/78/EG aufgrund der Begründungserwägungen siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 15.Februar 2007 zur Rs.C-411/05, Palacios, Ziff.51, 65). Es entspricht daher dieser Methode zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unter Berücksichtigung der Begründungserwägung Nr.22 bestimmt. Auch der Einwand, die Entstehungsgeschichte der Begründungserwägung Nr. 22 zeige, dass damit nur eine Regelung hinsichtlich des Verhältnisses von Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft getroffen werden sollte (vgl Stüber, NJW 2006, S.1774 <1776>), vermag dabei nicht zu überzeugen. Es wurde in diesem Zusammenhang darauf ) hingewiesen, dass die im Vorschlag der Kommission (KOM (1999 565 endg.) noch nicht enthaltene Begründungserwägung zunächst von der Gruppe "Sozialfragen" des Rates als Begründungserwägung Nr. 11b mit folgendem Wortlaut in den Entwurf eingeführt worden sei: "Die vorliegende Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht dazu, Leistungen, die Ehepartnern gewährt werden, auch in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zu gewähren" (Dok.6434/00 SOC 54 JAI 20). Nach dieser Ansicht beinhalte die letztlich als Begründungserwägung Nr.22 verabschiedete kürzere Fassung keine Änderung des mit der Langfassung beabsichtigten Inhalts und zeige, dass nur eine Unterscheidung zwischen der Ehe und unverbindlichen Lebensgemeinschaften gemeint gewesen sei. Dieses Verständnis der Begründungserwägung berücksichtigt jedoch nicht, dass es nicht erforderlich gewesen wäre, Leistungen, die nur Ehepartnern und nicht den Partnern "eheähnlicher" im Sinne rechtlich unverbindlicher Lebensgemeinschaften gewährt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Eine Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Partnern einer nichtehelichen, verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft berührt schon keines der in Art.1 der Richtlinie genannten Merkmale. Ehepartner und Partner einer nichtehelichen, gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft unterscheiden sich dagegen im Regelfall hinsichtlich ihrer in Art.1 der Richtlinie genannten sexuellen Ausrichtung, allerdings auch bezüglich der Rechtsnatur ihrer Bindungen, so dass eine Ungleichbehandlung, die am Unterscheidungsmerkmal der rechtlichen Bindungen ansetzt, auch ohne entsprechende einschränkende Begründungserwägung keine verbotene Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellte. Die deutsche Fassung der zunächst vorgeschlagenen Begründungserwägung Nr.11b, die zwischen "Ehepartnern" und "in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen( unterschied, wich zudem von der englischen und französischen Fassung ab, derzufolge Leistungen, die "married partners" beziehungsweise "partenaires mariés" gewährt werden, nicht auch den "non-married partners" beziehungsweise "partenaires non mariés" zu gewähren sind. In diesen Sprachen wurde das Unterscheidungsmerkmal verheiratet/nicht verheiratet deutlicher herausgestellt. Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31.Mai 2001 - Rs C-122/99 P und C-125/99 P, Slg 2001, I-4319 <4353>). Obwohl die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag vom 25.November 1999 (KOM (1999) 565 endg.) noch keine entsprechende Begründungserwägung vorsah, enthielt der Vorschlag in der Erläuterung zu Art.1 der Richtlinie bereits den Hinweis: "Hervorzuheben ist auch, dass der Vorschlag den Status von Eheleuten nicht berührt und daher auch deren Anspruch auf bestimmte Leistungen nicht beschneidet" (aaO, S.8).

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In der Literatur wurde bereits zur Zeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach die Auffassung vertreten, die Richtlinie erlaube die Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete (Thüsing, NZA 2001, S.1061 <1062>; Högenauer, Die europäischen Richtlinien gegen Diskriminierung im Arbeitsrecht, 2002, S.108; Mohr, Schutz vor Diskriminierungen im Europäischen Arbeitsrecht, 2004, S.199; Lingscheid, Antidiskriminierung im Arbeitsrecht, 2004, S.268; Bergwitz, ZTR 2004, S.512 <518>). Der Anwendungsbereich der Richtlinie (Art.3 Abs.1) sei unter Berücksichtigung der Begründungserwägung Nr.22 so auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten bleibe, ob und inwieweit andere Lebensformen der Ehe rechtlich gleichgestellt werden (Högenauer aaO). Nach einer anderen rechtlichen Konstruktion wäre die Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete zwar eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie, die aber durch das sachliche Ziel der Unterstützung von Familien und solchen Partnerschaften, die Familien werden können, im Sinne von Art.2 Abs.2 b, i der Richtlinie gerechtfertigt sei, was , durch die Begründungserwägung Nr. 22 belegt werde (Thüsing aaO, Lingscheid, aaO). Nach diesem Verständnis bedeute eine Berücksichtigung der Begründungserwägung Nr. 22 bei der Auslegung der Richtlinie, wie sie da g Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, keine Beschränkun der Richtlinie entgegen ihrem Wortlaut. Da Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof haben sich später der Auslegung der Richtlinie durch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BAG, Urteil vom 26.Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - JURIS; BGH, Urteil vom 14.Februar 2007 - IV ZR 267/04 - JURIS).

35

dd) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass Art.101 Abs.2 Satz 2 GG nicht deswegen verletzt ist, weil die Gegenauffassung der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache eindeutig vorzuziehen wäre. Zwar wurde in der Literatur zur Zeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Gegenauffassung vertreten, die Richtlinie verbiete es, den Familienzuschlag nur Verheirateten unter Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren (Powietzka, BB 2002, S.146 <148>; Stüber, NJW 2003, S.2721 <2723>; in dieselbe Richtung - ohne sich ausdrücklich zum Familienzuschlag nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG zu äußern - auch I. Schmidt, in: Kothe ua (Hrsg), Festschrift für Hellmut Wissmann, 2005, S.80 <84>). Es lässt sich allerdings nicht feststellen, dass diese Gegenauffassung der vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Auslegung eindeutig vorzuziehen wäre. Die Begründungserwägung Nr.22 wird hier zum einen so verstanden, dass sie im Zusammenhang mit der Bereichsausnahme des Art.3 Abs.3 der Richtlinie (Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme) und nicht mit dem Arbeitsentgelt stehe (so Schmidt, aaO). Dies ist eine mögliche Auslegung, die jedoch nicht mit einer Begründung verbunden ist, die sie als der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig vorzugswürdig erscheinen ließe. Nach einer anderen Auffassung kommt der Begründungserwägung Nr. 22 keine rechtliche Bedeutung zu, da eine Ausnahmebestimmung im Richtlinientext selbst erforderlich gewesen sei, um den Familienzuschlag vom Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt auszunehmen (Stüber, aaO). Dieser Ansicht steht allerdings EuGH-Rechtsprechung entgegen, die bei der Auslegung einer Richtlinienvorschrift auch Einschränkungen berücksichtigt, die in den Begründungserwägungen, nicht aber im Wortlaut der Richtlinienvorschrift enthalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20.September 2001 - Rs.C-184/99, Slg.2001, I-6193 <6245>)."

 

Auszug aus BVerfG B, 20.09.07, - 2_BvR_855/06 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.11 ff

§§§

07.032 Bewerberauswahl II
 
  1. BVerfG,     B, 20.09.07,     – 2_BvR_1972/07 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2

  4. Anforderungsprofil / Bestimmung / Bestenauslese / Oranisationsgewalt Eingrenzung Bewerberfeld

 

LB 1) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen.

 

LB 2) Auch die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese (vgl BVerwGE_122,147 <153>; BVerwG_110,363 <368>) - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen.

 

LB 3) Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl BVerwGE_115,58 <60 f>).

 

LB 4) Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen.

 

LB 5) Die Eingrenzung des Bewerberfeldes nach dem innegehabten Amt ist mit Art.33 Abs.2 GG grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Grundgedanken des Laufbahnrechts.

§§§

07.033 Unterhaltsbeihilfe
 
  1. BVerfG,     B, 24.09.07,     – 2_BvR_442/06 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.6 Abs.1, GGG_Art.20 Abs.1, G_Art.33 Abs.5; UnterhaltsbeihilfeVO_§_3;

  4. Anrechnungspflicht / Familienstand / Diensterbringungspflicht / Verältnismäßigkeit / Alimantationsprinzip / Sozialstaatsprinzip

 

LB 1) Durch die Statuierung einer Anrechnungspflicht unabhängig vom Familienstandes Referendars wird nicht gegen Art.6 Abs.1 GG verstoßen.

 

LB 2) Die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfGE_75,348 <360>; BVerfGE_82,60 <81>).

 

LB 3) Die Anrechnungsregelung ist auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Referendar zu erheblich reduzierter oder im Einzelfall gänzlich entfallender Unterhaltsbeihilfe zur fortbestehenden Diensterbringungspflicht gehalten ist, verhältnismäßig. Insbesondere stehen der verfolgte Zweck - Haushaltskonsolidierung - und die in Kauf genommene Belastung infolge der Anrechnung anderweitiger Einkünfte nicht außer Verhältnis zueinander.

 

LB 4) Wird der Referendar als Beamter auf Widerruf beschäftigt, ist anerkannt, dass das aus Art.33 Abs.5 GG folgende Alimentationsprinzip für diesen nicht gilt.

 

LB 5) Die Anrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG. Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich aus ihm jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren.

§§§

07.034 Versorgungsanpassungsgesetz 1999-2000
 
  1. BVerfG,     B, 24.09.07,     – 2_BvR_1673/03 –

  2. GG_Art.33 Abs.5; BBesG_§_14a

  3. Besoldungsanpassung / Verminderung / hergebrachte Grundsätze

 

LB 1) Die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 ist mit den durch Art.33 Abs.5 GG garantierten, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar.

 

LB 2) Bei der Konkretisierung der aus Art.33 Abs.5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfGE_8,1 <22 f>; BVerfGE_76,256 <295>; BVerfGE_81,363 <375 f>; BVerfGE_114,258 <288>; stRspr).

 

LB 3) Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist danach geeignet, die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu rechtfertigen.

 

LB 4) Darüber hinaus erscheinen die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als sachlich gerechtfertigt.

§§§

07.035 Ernennung trotz Rechtsschutzankündigung
 
  1. BVerfG,     B, 24.09.07,     – 2_BvR_1586/07 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.33 Abs.2

  4. Dienstherr / Urkundenaushändigung / Rechtsschutzankündigung / effektiver Rechtsschutz

 

LB 1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus Art.19 Abs.4 GG iVm Art.33 Abs.2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9.Juli 2007 - 2_BvR 206/07 -).

 

LB 2) Die trotz bereits angekündigter Absicht der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte Aushändigung der Ernennungsurkunde verletzt den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 GG.

 

LB 3) Zur Verfolgung seiner Rechte steht dem Beschwerdeführer jedoch zunächst die Hauptsacheklage vor den Verwaltungsgerichten offen. Angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in verschiedenen Konstellationen die Durchführung des Hauptsacheverfahrens trotz bereits erfolgter Ernennung eines Mitbewerbers für zulässig hält, kann die Durchführung des grundsätzlich vorgängigen Hauptsacheverfahrens der Fachgerichtsbarkeit nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Dem Beschwerdeführer ist die Erschöpfung des Rechtswegs daher zuzumuten.

§§§

07.036 Widerruf-Nebentätigkeitsgenehmigung
 
  1. BVerfG,     B, 28.09.07,     – 2_BvR_1121/06 –

  2. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5; (Bl) LBG_§_29 Abs.2 S.5, LBO_§_29 Abs.2 S.2 Nr.3

  3. Nebentätigkeitsgenehmigung / Widerruf / Tätigkeitsbereich der Behörde / Organisationsgewalt / Hauptamt / Nebenamt / Nebentätigkeit

 

LB 1) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung findet seine gesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG. Danach ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Diese Voraussetzungen für den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Beschwerdeführers waren im vorliegenden Fall erfüllt.

 

LB 2) Dem Dienstherrn steht es insbesondere frei, bestimmte Aufgaben dem jeweiligen Hauptamt zuzuordnen oder eine Ausgestaltung durch Nebenamt oder Nebentätigkeit vorzunehmen (vgl BVerwG, Beschluss vom 31.Oktober 1995 - 2_NB_1/95 -, NVwZ-RR_96,337 f).

 

LB 3) Nach allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, also Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes jederzeit zu verändern, solange dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt (vgl BVerwG, Beschluss vom 31.Oktober 1995 - 2_NB 1/95 -, NVwZ-RR_96,337 f.).

 

LB 4) Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kollegen, die die Fremdleistungen auch weiterhin im Rahmen einer Nebentätigkeit erbringen durften oder dürfen, erscheint sachlich gerechtfertigt, da diesen im Gegensatz zu ihm diesen das Recht, Leistungen für andere Krankenhäuser im Rahmen einer Nebentätigkeit zu erbringen, entweder bereits im Rahmen von Berufungsvereinbarungen oder später durch Vertrag zugesichert worden ist.

§§§

07.037 Auswahlentscheidung
 
  1. BVerfG,     B, 02.10.07,     – 2_BvR_2457/04 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.87a Abs.2

  4. Beförderungsdienstposten / Verwendung Soldaten / Mindestanforderungen / Einhaltung objektiver Rechtsnormen

 

LB 1) Sollte - wie von ihr vorgetragen - die Verwendung eines Soldaten auf dem von ihr angestrebten Beförderungsdienstposten tatsächlich gegen Art.87a Abs.2 GG verstoßen, wäre die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers mit Art.33 Abs.2 GG nicht zu vereinbaren. Denn in diesem Falle erfüllte der ausgewählte Konkurrent die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht.

 

LB 2) Dem steht nicht entgegen, dass Art.87a GG nicht beruflichen Interessen eines Beamten zu dienen bestimmt ist. Auf diese Frage kommt es vielmehr nicht an, weil sich die subjektive Berechtigung der Bewerberin nicht aus Art.87a GG, sondern aus Art.33 Abs.2 GG ergibt. Der aus dieser Bestimmung folgende Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung bringt es jedoch mit sich, dass inzident auch die Einhaltung objektiver Rechtsnormen geprüft werden muss, soweit diese maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind (vgl Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.Juli 1993 - 3_CE_93/1964 -, ZBR_94,350 <352>).

§§§

07.038 Kostendämpfungspauschale Ns
 
  1. BVerfG,     B, 02.10.07,     – 2_BvR_1715/03 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.5; (Ns) LBG_§_87c Abs.4

  4. Beihilfe / Reduzierung / Befugnisse Landesgesetzgeber

 

LB 1) Mit der Einführung des § 87c Abs.4 NBG aF hat der Landesgesetzgeber seine Befugnisse nicht überschritten.

 

LB 2) Wird die Beihilfengewährung reduziert, so muss der aus der Fürsorgepflicht folgende Standard durch die entsprechende Bemessung der Dienst- oder Ruhestandsbezüge gewährleistet werden (vgl BVerfGE_06,225 <232> ). Ob dabei an einen Pauschalbetrag angeknüpft wird oder an aufwendungsbezogene Einsparungen, ist im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ohne Bedeutung.

 

LB 3) Das System der Beihilfengewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl BVerfGE_44,249 <263>; BVerfGE_58,68 <77>; BVerfGE_83,89 <98>; BVerfGE_106,225 <232>).

 

LB 4) Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren, besteht nicht. Auch die in § 87c NBG a.F. vorgesehenen Abschläge an der Beihilfengewährung sind daher insoweit nicht zu beanstanden.

§§§

07.039 Witwengeld-Anrechnung
 
  1. BVerfG,     B, 11.12.07,     – 2_BvR_797/04 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33 Abs.5; BeamtVG_§_53

  4. Witwengeld / Anrechnung / privates Erwerbseinkommen / Änderungskompetenz gesetzgeberischer Wille / vorzeitiger Ruhestand / hergebrachte Grundsätze

 

LB 1) Die Vorschrift des § 53 BeamtVG steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch insoweit im Einklang mit den durch Art.33 Abs.5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, als sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld vorsieht.

 

LB 2) Der hat Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zu Lasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

 

LB 3) Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 53 BeamtVG allerdings nicht nur auf die Ersparnis von Versorgungsaufwendungen an, die sich - unmittelbar - aus jeder Verschärfung des Anrechnungsregimes ergibt. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern und so dazu beitragen, die Bezugsdauer von Versorgungsleistungen abzusenken (vgl BTDrucks 13/9527, S.28 und 40).

 

LB 4) Insgesamt verschiebt eine Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze also das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn. Aus diesem Grund und wegen der engen Verknüpfung der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe war es dem Gesetzgeber daher gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung vor Erreichen der Altersgrenze eintretende Verschiebung des Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung, wie sie § 53 BeamtVG vorsieht, auszugleichen.

 

LB 5) Eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens kommt nach § 53 BeamtVG nur in der Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Zurruhesetzung und dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze und auch nur dann in Betracht, wenn das zusätzliche Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zusammen mit den Versorgungsbezügen die Grenzen des § 53 Abs.2 BeamtVG übersteigt. Von der Anrechnungsregelung werden also nur solche Beamte betroffen, die vorzeitig in den Ruhestand treten und dennoch in der Lage sind, privatwirtschaftliche Erwerbseinkünfte in erheblichem Umfang zu erzielen.

 

LB 6) Ist mithin die durch § 53 BeamtVG angeordnete Anrechnung von privatwirtschaftlichem Erwerbseinkommen des Ruhestandsbeamten selbst mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar, so begegnet auch die hier streitgegenständliche Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld im Hinblick auf Art.33 Abs.5 GG keinen durchgreifenden Bedenken.

§§§

07.040 Ton- und Bildaufnahmen
 
  1. BVerfG,     B, 19.12.07,     – 1_BvR_620/07 –

  2. BVerfGE_119,309 = www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; GVG_§_169 S.1, GVG_§_169 S.2, GVG_§_176

  4. Rundfunkfreiheit / sitzungspolizeiliche Anordnung / Ton- und Bildaufnahmen / Untersagung / Kontrolle der Gerichtsverfahren durch Öffentlichkeit / Ermessen / Verhältnismäßigkeit

 

1) Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

 

LB 2) Die Anordnung des Vorsitzenden der 8.Großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21.Februar 2007, die eine Berichterstattung über eine Hauptverhandlung dahingehend beschränkt, dass Ton- und Bewegtbildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sind, verstößt gegen das der Beschwerdeführerin aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk.

 

LB 3) Es entspricht grundsätzlich dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen objektivrechtlichen Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der Wahrnehmung und gegebenenfalls Kontrolle von Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit, die Medien darüber berichten zu lassen und dem Fernsehen audiovisuelle Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine besondere Regelung allgemein oder wegen gegenläufiger Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Unter den gegenwärtigen Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung vermag die in § 169 Satz 1 GVG vorgesehene Saalöffentlichkeit der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets in hinreichendem Umfang zu sichern.

 

LB 4) Das Gerichtsverfassungsrecht schließt die Berichterstattung durch Rundfunk in dem zwar zur Sitzung, aber nicht zur Verhandlung im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen nicht aus (vgl BGHSt_23,123 <125>). Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl BVerfGE_91,125 <136>).

 

LB 5) Die Gestaltung der gerichtlichen Verhandlung und der sitzungspolizeilichen Anordnungen liegt, soweit das Verfahrensrecht keine gegenläufigen Vorkehrungen trifft, im Ermessen des Vorsitzenden.

 

LB 6) Dieses Ermessen hat er unter Beachtung der Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

 

LB 7) Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl BVerfGE_91,125 <138 f>).

 

LB 8) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen hat.

§§§

07.041 Arbeitsgemeinschaften
 
  1. BVerfG,     U, 20.12.07,     – 2_BvR_2433/04 –

  2. BVerfGE_119,331 = www.BVerfG.de

  3. GG_Art.28 Abs.2; SGB-II_§_44b

  4. Aufgabenwahrnehmung / eigenverantwortliche / eigene Verwaltungseinrichtung

 

1) Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

 

LB 2) Zur abweichenden Meinung der Richter Broß, Osterloh und Gerhardt, siehe www.BVerfG.de, Abs.212 ff oder BVerfGE_119/386 ff.

§§§

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§§§