1983   (1)  
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83.001 Pumpenstation
 
  • OVG Saarl, U, 07.01.83, - 2_R_214/81 -

  • AS_14,162 -168 = BRS_40_Nr.230, BRS_40_Nr.95 = SKZ_83,300 = SKZ_83,244/7 (L)

  • (SL) LBO_§_104; BBauG_§_35

 

Wird ein im Außenbereich vorhandenes Gebäude - hier: Pumpenstation - nach geringfügigen, für sich genommem nicht genehmigungspflichtigen Änderungen als Wochenendhaus genutzt und nimmt die Bauaufsichtsbehörde allein die darin liegende Intensivierung des Eingriffs in die Schutzgüter der Regelung über das Bauen im Außenbereich zum Anlaß, gegen die Anlage einzuschreiten, so kommt nur die Untersagung ihrer Nutzung als Wochenendhaus, nicht aber die Anordnung ihres Totalabbruchs in Betracht.

§§§


83.002 Straßendamm
 
  • OVG Saarl, B, 10.01.83, - 2_W_2047/82 -

  • SKZ_83,244 /8 (L)

  • (SL) LBO_§_103

 

1) Da Straßen und ihre Nebenanlagen grundsätzlich nicht zu den der Landesbauordnung unterliegenden baulichen Anlagen gehören, kann ein Antrag auf Einstellung von Bauarbeiten an einem Straßendamm nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, daß und warum es sich bei dem betroffenen Vorhaben nicht um den Bestandteil einer Verkehrsanlage handelt.

 

2) Der Erlaß einer die Baueinstellung gebietenden einstweiligen Anordnung kommt regelmäßig dann nicht mehr in Betracht, wenn die betreffende bauliche Anlage im wesentlichen fertiggestellt ist.

§§§


83.003 Erschließungseinheit
 
  • OVG Saarl, B, 13.01.83, - 3_W_2041/83 -

  • SKZ_83,244/2 (L)

  • BBauG_§_127 ff.

 

Die - erforderliche - Beschlußfassung des Gemeinderates über die Bildung einer Erschließungseinheit liegt vor, wenn sich der Gemeinderat mit der von der Verwaltung vorgenommenen Abrechnungsweise billigend befaßt hat, welche die Bildung einer Erschließungseinheit ersichtlich "voraussetzt".

§§§


83.004 Gehwege
 
  • OVG Saarl, B, 13.01.83, - 3_W_2018/82 -

  • SKZ_83,42 = SKZ.83,244/1 (L)

  • BBauG_§_127 Abs.3

 

Ist aus mehreren Erschließungsanlagen durch Gemeinderatsbeschluß eine Erschließungseinheit gebildet worden, so können im Wege der Kostenspaltung Teileinrichtungen - zB Gehwege - nur dann abgerechnet werden, wenn sie in dem Gebiet der Erschließungseinheit insgesamt hergestellt sind.

§§§


83.005 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 19.01,83, - 2_W_2044/82 -

  • SKZ_83,247/32 (L)

  • VwGO_§_80

 

Ist eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt worden und bestehen gegen dessen Wirksamkeit keine offensichtlichen Bedenken, so muß bei Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs der Erlaubnis von der Rechtsgültigkeit des Plans ausgegangen werden.

§§§


83.006 Sofortige Vollziehung
 
  • OVG Saarl, B, 19.01.83, - 3_W_4/83 -

  • SKZ_83,247/31 (L)

  • VwGO_§_80

 

Beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Feststellung, daß ein eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung (eines Verwaltungsaktes) unterblieben ist, so steht diese Entscheidung einer nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

§§§


83.007 Nutzungsmaß
 
  • OVG Saarl, B, 19.01.83, - 2_W_2044/82 -

  • SKZ_83,245/9 (L)

  • BBauG_§_30

 

1) Ob Planfestsetzungen über das bauliche Nutzungsmaß nachbarschützende Funktion zukommt, hängt davon ab, ob der Wille des Satzungsgebers konkret darauf gerichtet ist, die Planungsnorm mit einer derartigen Drittschutzwirkung auszustatten.

 

2) Im Falle der Verletzung einer drittschützenden Festsetzung über das bauliche Nutzungsmaß kann der betroffene Nachbar nicht nur Beeinträchtigungen durch die Baumasse der Anlage, sondern auch solche Störungen abwehren, die sich aus der Wohndichte ergeben.

§§§


83.008 Nachbarbeschwerde
 
  • OVG Saarl, B, 24.01.83, - 2_W_2/83 -

  • SKZ_83,220 - = SKZ_83,247/33 (L) + SKZ_83,245/11 (L) = AS_19,92 -98 = DÖV_83,985 -986

  • (SL) LBO_§_8, AbFlVO_§_2 Abs.2; VwGO_§_80 Abs.1, VwGO_§_46

 

1) Hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Bauherrn hin die Bauaufsichtsbehörde dazu verpflichtet, die Baugenehmigung für sofort vollziehbar zu erklären, so kann die Beschwerde des Nachbarn gegen diese Entscheidung nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung ihn in eigenen Rechten verletzt; daß sie objektiv rechtswidrig und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher unzutreffend ist, genügt nicht.

 

2) Die Vorschriften der Abstandsflächenverordnung über die Mindestabstände sind zwar nachbarschützend, jedoch kann der Nachbar danach nicht verlangen, daß ein Neubau von der gemeinsamen Grenze einen größeren Abstand einhält als das vorhandene eigene Gebäude.

 

3) Privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Baumaßnahmen begründen kein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Abwehranspruch.

§§§


83.009 10-jährige Untätigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 24.01.83, - 2_R_180/82 -

  • SKZ_83,245/10 (L)

  • SL LBO_§_104

 

Ob die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis zum Einschreiten gegen ungenehmigte Bauten überhaupt verwirken kann, bleibt offen; bloße Untätigkeit auch über einen längeren Zeitraum hinweg - hier: 10 Jahre - reicht jedenfalls zur Annahme der Verwirkung nicht aus, wenn die Behörde nicht zusätzlich ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Betroffene objektiv den Eindruck gewinnen konnte, künftig werde gegen seine Anlage nichts mehr unternommen.

§§§


83.010 Hundetötungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 28.01.83, - 1_W_9/83 -

  • SKZ_83,246/22 (L)

  • TierSeuchG_§_39 Abs.2, TierSeuchG_§_41; VwGO_§_80

 

1) Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß Hunde mit einem tollwutkranken Fuchs in Berührung gekommen sind, so ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer tierseuchenpolizeilichen Verfügung dahingehend, daß die Hunde entschädigungslos zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, rechtlich nicht zu beanstanden.

 

2) Eine dreimonatige Einsperrung der Hunde unter behördlicher Beobachtung und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist nach veterinärärztlichen Angaben im Saarland derzeit nicht zu verwirklichen. Eine bloße Einsperrung der Hunde durch den Halter ist ein unzulängliches Mittel zur Beseitigung der Seuchengefahr.

§§§


83.011 Ein-Personen-Haushalt
 
  • OVG Saarl, B, 21.02.83, - 3_W_12/83 -

  • SKZ_83,244/3 (L)

  • (78) KABV-Gebührensatzung_§_6 Abs.4

 

Für eine über 30 vH hinausgehende Gebührenermäßigung auf Grund des § 6 Abs.4 der Gebührensatzung des Abfallbeseitigungsverbandes Saar (Amtsbl.78,1116) für Ein-Personen-Haushalte gibt es keine Rechtsgrundlage.

§§§


83.012 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, U, 23.02.83, - 2_R_243/81 -

  • SKZ_83,245/12 (L)

  • (SL) LBO_§_7 Abs.5, LBO_§_8, LBO_§_14 Abs.2; AbFlVO_§_2 Abs.1, AbFlVO_§_4 Abs.1

 

1) Da nach den Bestimmungen über die Bauwiche Garagen, wenn sie an der Grenze errichtet werden sollen, nicht länger als 8 m sein dürfen, gilt für sie stets die Regelung der Abstandsflächenverordnung, daß sich bei Wänden von nicht mehr als 16 m Länge zur seitlichen Grundstücksgrenze die Mindestabstände nach den Bauwichvorschriften bestimmen, was in der Sache bedeutet, daß derartige Garagen auch gemäß den Vorschriften über Mindestabstände an die Grenze gebaut werden dürfen.

 

2) Die Regelung, daß bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen sind, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landsschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören, dient nicht dem Nachbarschutz.

§§§


83.013 VA-Vollstreckung
 
  • OVG Saarl, B, 28.02.83, - 3_W_16/83 -

  • SKZ_83,248/34 (L)

  • VwVfG_§_1 ff.; VwGO_§_123

 

Der vorläufige Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend zu machen.

§§§


83.014 Reaktivierung
 
  • OVG Saarl, B, 04.03.83, - 3_W_6/83 -

  • SKZ_83,244/5 (L)

  • BBG_§_45 Abs.1 S.2; VwGO_§_80

 

Es besteht in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO an dem sofortigen Vollzug einer Verfügung, mit der ein Ruhestandsbeamter gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG reaktiviert wird, im Hinblick darauf, daß vakante Dienstposten nicht länger als unumgänglich freigehalten und organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn möglichst umgehend verwirklicht werden soIlen.

§§§


83.015 Fischteich
 
  • OVG Saarl, U, 04.03.83, - 2 Z 1/82 -

  • AS_18,168 -185 = SKZ_83,192 -197 = SKZ_83,246/21 (L) = DÖV_83,948/197 (L) = UPR_84,176 (L)

  • WHG_§_1a Abs.2, WHG_§_3 Abs.3, WHG_§_7, WHG_§_8, WHG_§_31; SWG_§ 16, SWG_§_83; aF SWG_§_14, SWG_§_61 ff, SWG_§_71

 

1) Gegen einen wasserbehördlichen Bescheid, mit welchem ein planfeststellungsbedürftiges Gewässerausbauvorhaben - hier: Anlegung eines Fischteichs - lediglich "genehmigt" worden ist, kann der Betroffene in materieller Hinsicht alles das vorbringen, was ihm insoweit bei ordnungsgemäßer Verfahrensabwicklung an Einwendungen zu Gebote gestanden hätte.

 

2) Der Widerspruch gegen ein privatnütziges Gewässerausbauvorhaben ist begründet, wenn dem Widersprechenden infolge dieser Maßnahme mehr als nur geringfügige Nachteile entstehen - hier: Beeinträchtigung einer Forellenzucht durch Wassererwärmung, Wasserverdunstung und Übertragung von Krankheitskeimen -, die durch den Ausbauunternehmer zumutbare Auflagen nicht vermieden werden können.

 

3) Erfolgt eine Gewässerbenutzung unerlaubt, so kann der davon Betroffene ein Einschreiten der Wasserbehörde nur verlangen, wenn er durch das Verhalten des Gewässerbenutzers für die Behörde ohne weiteres erkennbar in seinen Rechten verletzt wird.

§§§


83.016 Architektenliste
 
  • OVG Saarl, U, 10.03.83, - 1_R_216/82 -

  • AS_18,134 -138 = SKZ_83,146 = SKZ_83,245/13 (L) = GewArch 83,278 - 279

  • (SL) LBO_§_78 Abs.3 S.1; (SL) ArchG_§_2 Abs.1

 

Das bauordnungsrechtliche Planvorlagerecht steht im Saarland nur solchen Personen zu, die in diesem Land zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" befugt sind. Es ist mithin zu verneinen für Personen, die zwar im Bereich eines anderen Bundeslandes in die Architektenliste eingetragen sind, die aber im Saarland ihren Wohnsitz haben.

§§§


83.017 Grenzabstandsverletzung
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.83, - 2_W_2045/82 -

  • SKZ_83,245 /14 (L)

  • (SL) LBO_§_104

 

Der in der Nichteinhaltung des Grenzabstandes liegende Gesetzesverstoß läßt sich in aller Regel nur durch die Beseitigung der Anlage beheben.

§§§


83.018 Grenzabstandsverletzung
 
  • OVG Saarl, B, 14.03.83, - 2_R_14/82 -

  • AS_18,183 -187 = BRS_40_Nr.209 = SKZ_84,50 = SKZ_83,245/15 (L) = NVwZ_84,657 -658 = DÖV_84,861/175 (L)

  • (SL) LBO_§_7, LBO_§_95

 

1) Gegen den Willen des Nachbarn kann Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Bauwichbestimmungen regelmäßig nur dann erteilt werden, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand lediglich geringfügig unterschritten werden soll.

 

2) Ein Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Einwendungen führt zum Verlust des betreffenden Abwehrrechts nur dann, wenn der Nachbar den Verzichtwillen eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringt und seine Erklärung sich auf ein ganz konkretes Bauvorhaben bezieht.

§§§


83.019 Jägerprüfung
 
  • OVG Saarl, B, 25.03.83, - 1_W_49/83 -

  • SKZ_83,248/39 (L)

  • BRAGO_§_9 Abs.2; GKG_§_13 Abs.1, GKG_§_25 Abs.2

 

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen das Nichtbestehen des 2.Teils der Jägerprüfung in Verbindung mit einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung des Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung ist mit dem Auffangwert von 4000 DM anzusetzen.

§§§


83.020 Sofortige Vollziehung
 
  • OVG Saarl, B, 11.04.83, - 2_W_46/83 -

  • AS_18,187 -192 = BRS_40_Nr.171, BRS_40_Nr.219 = SKZ_84,51 -53 = SKZ_83,248/35 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.3

 

1) Die Begründung einer Vollzugsanordnung muß aus sich selbst heraus verständlich sein; sie ist fehlerhaft, wenn die Behörde nur pauschal auf anderweitige Entscheidungen oder Feststellungen verweist und diese dem Betroffenen nicht übermittelt.

 

2) Die fehlende oder unzureichende Begründung einer Vollzugsanordnung kann jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr geheilt werden.

 

3) Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung nicht ordnungsgemäß begründet, so kann der durch das Vorhaben betroffene Nachbar ihre Aufhebung ohne Rücksicht darauf durchsetzen, ob die Genehmigung seine materiellen Rechte verletzt.

§§§


83.021 Kanalanschlußbeitrag
 
  • VG Saarl, B, 13.04.83, - 5_F_21/83 -

  • SKZ_83,118 -120

  • KAG_§_2, KAG_§_8

 

1) Auf der Grundlage einer gemeindlichen Beitragssatzung, die gemäß §§ 2 und 8 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26.04.78 erlassen ist, kann ein ( einmaliger) Kanalkostenbeitrag auch bei Möglichkeit des Anschlusses an die Entwässerungsanlage der Gemeinde für Grundstücke erhoben werden, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind oder zur Bebauung anstehen, somit nicht nur bei tatsächlichem Anschluß ( frühere einmalige Anschlußgebühr ).

 

2) Dem steht nicht entgegen, daß der gemeindliche Entwässerungsleitungsteil, an den angeschlossen werden kann, schon vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens der Beitragssatzung fertiggestellt war. Für Fälle solcher Art ist eine ( unzulässige ) Rückwirkung der Beitragssatzung deshalb nicht gegeben, weil ein Straßenkanalstück nur ein Teil der als einheitliches Ganzes zu betrachtenden gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage ist, die als solche in der Regel nie als endgültig hergestellt anzusehen ist.

§§§


83.022 Nebentätigkeit
 
  • OVG Saarl, U, 20.04.83, - 3_R_23/81 -

  • SKZ_83,244/6 (L)

  • NtVO_§_7 Abs.3, NtVO_§_8 Abs.1 Nr.3 u. Nr.12 GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3

 

1) Die Regelung der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen in Nr.12 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 06.07.37 (RGBI.I S.753) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 29.06.53 (Amtsbl.S.410) ist wegen Verstoßes gegen Art.2 Abs.1 und Art.3 GG ungültig.

 

2) Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter vom 26.01.72 (Amtsbl.S.74) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.12.1975 (Amtsbl.S.1261) - NVO - beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage.

 

3) Ob die NVO inhaltlich verfassungsgemäß ist, bleibt offen.

 

4) Vergütungen aus künstlerischen Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs.1 Nr.3 NVO grundsätzlich auch dann von der Ablieferung nach § 7 Abs.3 NVO ausgenommen, wenn sie dem Beamten neben oder als - ausdrücklich gekennzeichneter - Bestandteil einer anderen ablieferungspflichtigen Nebentätigkeitsvergütung gewährt werden.

§§§


83.023 Abänderungsantrag
 
  • OVG Saarl, B, 20.04.83, - 2_W_14/83 -

  • AS_18,145 -148 = SKZ_83,218 -219 = SKZ_83,248/36 (L) = DÖV_83,989/218 (L)

  • VwGO_§_123

 

1) Wie die gerichtliche Entscheidung über den Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes ist auch eine einstweilige Anordnung abänderbar, wobei Antragsgegner derjenige ist, der diese vorläufige Rechtsschutzmaßnahme erwirkt hat.

 

2) Der Abänderungsantrag ist auch dann an das Verwaltungsgericht zu richten, wenn die einstweilige Anordnung vom Oberverwaltungsgericht erlassen wurde.

 

3) Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung.

§§§


83.024 Berichtigung Höhenangabe
 
  • OVG Saarl, U, 22.04.83, - 2_R_274/81 -

  • SKZ_83,245 /16 (L)

  • (SL) LBO_§_2 Abs.5, (SL) LBO_§_7, (SL) LBO_§_96

 

1) Werden Umbauarbeiten durchgeführt, so bezieht sich die Genehmigung nicht auf den vorhandenen Bestand; diesbezügliche Maßnahmen - hier: für die Bauwichbemessung maßgebliche Höhenangaben - dürfen daher jederzeit berichtigt werden, ohne daß sich dadurch der Inhalt der Genehmigung ändert.

 

2) Dient ein Treppenhaus nach seiner Aufstockung als Zugang zu einem dreigeschossigen Vordergebäude und einem zweigeschossigen Rückgebäude, so kommt es für die Frage, welchen Abstand es von den seitlichen Grundstücksgrenzen einhaIten muß, nicht darauf an, über wieviel Geschosse es für sich betrachtet verfügt und von welcher Grundfläche bei der diesbezüglichen Berechnung auszugehen ist; entscheidend ist vielmehr, daß es Teil des dreigeschossigen Vorderhauses geworden ist und daher wie dieses von den seitlichen Grenzen 4,50 m entfernt bleiben muß.

§§§


83.025 Anlage einer Straße
 
  • OVG Saarl, B, 25.04.83, - 2_W_565/83 -

  • SKZ_83,246/19 (L)

  • BauGB_§_1

 

1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Bauleitplanung angelegt, so verletzt das allein einen Anlieger, dessen Grundeigentum von dem Ausbau nicht betroffen wird, noch nicht in seinen Rechten; er kann jedoch gegen das Bauvorhaben alles das einwenden, was er hätte vorbringen können, wenn die Bauleitplanung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

 

2) Die von einer normal dimensionierten Erschließungsstraße für etwa 36 Wohneinheiten ausgehenden Verkehrsimmissionen sind von den Anliegern als ortsübliche Beeinträchtigungen grundsätzlich selbst in reinen Wohngebieten hinzunehmen.

§§§


83.026 Obdachlosenumsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.83, - 1_W_653/83 -

  • SKZ_83,246/23 (L)

  • PVG_§_14, PVG_§_55; VwGO_§_80

 

Wird im Falle der polizeilichen Unterbringung eines Obdachlosen die Umsetzung in eine andere Wohnung angeordnet, so muß die insoweit gesetzte Räumungsfrist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls angemessen sein. Auch wenn der Obdachlose mit der alsbaldigen Umsetzung rechnen mußte, ist eine Räumungsfrist von 4 Werktagen ungenügend, wenn der Obdachlose gesundheitlich beeinträchtigt ist und ein Umzug aus einer voll möbilierten 3 1/2 - Zimmerwohnung in eine Wohnung mit einem Zimmer und Küche zu bewerkstelligen ist.

§§§


83.027 Lebensversicherungsbeiträge
 
  • OVG Saarl, U, 28.04.83, - 1_R_84/82 -

  • SKZ_83,247/25 (L)

  • BSHG_§_14, BSHG_§_76 Abs.2

 

Die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zu einer neu abgeschlossenen privaten Lebensversicherung bei der Berechnung des im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommens ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bereits der Anspruch auf eine Mindestrente nach der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

§§§


83.028 Studienkolleg
 
  • SVerfGH, U, 02.05.83, - Lv_2-4/82 -

  • AS_19,104

  • VwGO_§_123; SVerf_Art.33 Abs.3 S.1; SL VGHG_§_55 Abs.4

 

1) Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechtsweges ( § 55 Abs.4 SL VGHG ) ist schon durch das Erschöpfen des Instanzenzugs im Verfahren nach § 123 VwGO erfüllt.

 

2) Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde trotz Erschöpfung des Rechtsweges aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde treffen für den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zu.

 

3) Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist nicht gehindert, in bundesrechtlich geregelten Gerichtsverfahren ergangene Entscheidungen saarländischer Gerichte zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

 

4) Art.33 Abs.3 S.1 SVerf gewährt ein Grundrecht auf Hochschulzugang.

 

5) Dieses Grundrecht steht jedermann zu, ist also nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt.

 

6) Die Grundrechtsgewährung des Art.33 Abs.3 S.1 SVerf ist nicht durch Bundesrecht verdrängt.

 

7) Durch die Versagung des Zugangs zum Studienkolleg ist das Grundrecht des Art.33 Abs.3 S.1 SVerf nicht verletzt, weil das Studienkolleg keine Hochschule, sondern eine schulische Einrichtung ist und die Versagung der Zulassung zum Studienkolleg nicht zugleich die Versagung des Zugangs zur Hochschule bedeutet.

§§§


83.029 Unterhaltsvorschuß
 
  • OVG Saarl, B, 14.05.83, - 1_W_53/83 -

  • SKZ_83,247/26 (L)

  • UnterhaltsvorschußG_§_1, UnterhaltsvorschußG_§_6, UnterhaltsvorschußG_§_7

 

Wie bereits aus der Überschrift des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - Ausfalleistungen zu folgern ist und wie dann Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben, besteht nach einer Wiederverheiratung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, kein Anspruch mehr auf Leistungen nach diesem Gesetz. Darin liegt auch kein verfassungsrechtlicher Verstoß.

§§§


83.030 Erstattung von Zahlungen
 
  • OVG Saarl, U, 18.05.83, - 1_R_275/81 -

  • SKZ_83,244/4 (L)

  • Allg-Verwaltungsrecht

 

Es ist allgemein anerkannt, daß auf die Erstattung von Zahlungen, die aufgrund unanfechtbarer Leistungsbescheide erbracht wurden, abgesehen von dem Fall der Nichtigkeit, kein Rechtsanspruch besteht; soweit und solange die Leistungsbescheide nicht aufgehoben sind, bilden sie - auch im Fall der Rechtswidrigkeit - den Rechtsgrund der Leistung. Die Behörde handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Unanfechtbarkeit beruft, ohne in eine erneute Sachprüfung einzutreten.

§§§


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§§§