1981   (1)  
  [ 1980 ]     [ ]     [ » ]     [ 1982 ] [  ‹  ]
81.001 Schätzung-Abwasserabgabe
 
  • VG Saarl, B, 19.01.81, - 3_F_1793/80 -

  • SKZ_81,71 -73

  • AbwAG_§_6, AbwAG_§_7 Abs.1, AbwAG_§_8 Abs.2, AbwAG_§_9 Abs.2 S.3, AbwAG_§_10 Abs.3; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_80 Abs.5 S.1

 

LB 1) Eine Schätzungen der Abgabenhöhe auf der Basis von Einwohnergleichwerten ist nach § 6 AbwAG zulässig.

 

LB 2) Bei öffentlichen Abgaben und Kosten kommt eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen zu einer unbilligen nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

* * *

T-81-01Anordnung der aufschiebenden Wirkung

S.72  

"... Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs.5 S.1 VwGO die aufschiebende Wirkung ( hier der Anfechtungsklage ) anordnen, die bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO an sich entfällt. Diese Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. ..."

Auszug aus VG Saarl B, 19.01.81, - 3_F_1793/80 -,

§§§


81.002 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 02.02.81, - 2_N_1/80 -

  • SKZ_81,278/13 (L) N?[ VwGO_§_47, VwGO_§_65 Abs.2

  • VwGO_§_47, VwGO_§_65 Abs.2

 

Im Normenkontrollverfahren kommt jedenfalls eine notwendige Beiladung Dritter nicht in Betracht.

§§§


81.003 Kommunalwahl
 
  • OVG Saarl, U, 11.02.81, - 3_R_133/80 -

  • AS_16,236 = SKZ_81,97 -99 = SKZ_81,275/1 (L)

  • (78) KWG_§_50, KWG_§_51 Abs.4 S.1; (74) KWO_§_57

 

1) Im Sinne des § 51 Abs.4 Satz 1 KWG ist bei einer Kommunalwahl das Wahlergebnis beeinflußt, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der gerügte und festgestellte Verstoß gegen die Wahlvorschriften sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

 

2) Gibt ein Wahlberechtigter zwei Stimmzettel in zwei Stimmzettelumschlägen ab, so ist für das Wahlergebnis davon auszugehen, daß sich bei den ausgezählten Stimmen zwei im einzelnen nicht feststellbare ungültige Stimmen befinden.

§§§


81.004 Sanierungssatzung
 
  • VG Saarl, E, 12.02.81, - 2_K_1130/78 -

  • StädteT_81,484

  • StBauFG_§_4, StBauFG_§_5 Abs.3 S.2

 

LB 1) Der in § 5 Abs.3 S.2 StBauFG vorgeschriebene Hinweis auf bestimmte Vorschriften des StBauFG ist nicht interner Bestandteil der Bekanntmachung der Sanierungssatzung mit der Folge, daß von ihm die Gültigkeit der Satzung abhinge.

 

LB 2) Hat die Gemeinde bei einer Bekanntmachung nach dem StBauFG versehentlich den Wortlaut von Vorschriften in einer wegen Gesetzesänderungen überholten Fassung abgedruckt, führt das nicht zur ungültigkeit der Satzung.

 

LB 3) Ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die vorbereitende Untersuchung nach dem § 4 StBauFG noch nicht abgeschlossen, führt das noch nicht zur Ungültigkeit der Sanierungssatzung.

§§§


81.005 Vor-+ Nachkommando
 
  • OVG Saarl, B, 12.02.81, - 3_W_11928/80 -

  • SKZ_81,119 = SKZ_81,275/3 (L)

  • AGAbfG_§_7; VwGO_§_70, VwGO_§_78, VwGO_§_80; AGVwGO_§_17; VwVfG_§_39

 

1) Rechtsbehelfe gegen einen Bescheid, mit dem Abfallbeseitigungsgebühren gefordert werden, richten sich im Saarland gegen die Behörde, die den Abgabenbescheid erlassen hat, nicht gegen den Kommunalen Abfallbeseitigungsverband.

 

2) Zur Begründungspflicht von "gleichartigen Verwaltungsakten in größer Zahl" oder Verwaltungsakten, die "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erlassen sind.

 

3) Bis zum 31.12.81 ist in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Benutzung von Ringtonnen (60 und 110 Liter) zulässig.

 

4) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, ein eigenes Vor- und Nachkommando bei der Abfallbeseitigung in bestimmten Stadtgebieten zu unterhalten und hierfür - seit dem 01.01.79 - Gebühren zu erheben. Insoweit bleibt eine endgültige Entscheidung einem Klageverfahren vorbehalten.

* * *

T-81-02Verwaltungsakt: Begründungspflicht

S.120  

"... Nach § 39 Abs.1 SVwVfG vom 15.12.76 (Amtsbl.76,1151) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. Zwar sind in Absatz 2 dieser Bestimmung Ausnahmen von dieser Begründungspflicht vorgesehen, unter anderem in Fällen, in denen dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr.2), oder wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (Nr.3). Im Hinblick darauf, daß die Begründungspflicht von Verwaltungsakten letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip beruht (vgl Kopp, VwVfG, 1976, § 39 Anm.1 mit Hinweisen; dort wird § 39 Abs.2 VwVfG als "verfassungsrechtlich nicht unbedenklich" bezeichnet; Meyer-Borgs, Kommentar zum VwVfG, 1976, § 39 Rdnr.2), sind die Ausnahmeregelungen eng auszulegen (Kopp aaO, § 39 Abm.4; Meyer-Borgs, aaO Rdnr.19 ). Gerade bei "gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl" oder bei "Verwaltungsakten mit Hilfe automatischer Einrichtungen" - einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich vorliegend - wird jedenfalls dann, wenn eine Differenzierung ohne technische Schwierigkeiten möglich ist und eine formularmäßige Begründung zum Verständnis ausreicht, das Absehen von einer Begründung nicht gerechtfertigt sein. Zumindest ist aber zu fordern, daß ein solcher Verwaltungsakt aus sich heraus verständlich ist und den Betroffenen in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können (vgl Amtliche Begründung des Entwurfs des SVwVfG, Landtagsdrucksache 7/533 vom 28.10.76, Erläuterung zu § 39, Abs.1 - S.77 -); der Gesetzgeber hat den Begründungszwang für die in § 39 Abs.2 SVwVfG angeführten Verwaltungsakte gerade deshalb ausgeschlossen, weil er davon ausging, daß diese "ohne weiteres aus sich heraus verständlich sind" (Landtagsdrucksache aaO S.79 ). Diesen Anforderungen dürfte der Bescheid vom 21.04.80 schwerlich entsprechen. Nicht nur fehlt ein Hinweis darauf, daß eine Gebühr für das von der Landeshauptstadt unterhaltene Vor- und Nachkommando und rechtlich unabhängig davon eine "eigentliche" Abfallbeseitigungsgebühr gefordert werden. Es ist auch nicht erkennbar, wie diese Gebühr selbst berechnet worden ist. ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 12.02.81, - 3_W_11928/80 -,

§§§


81.006 Straße-Beseitigung
 
  • OVG Saarl, U, 16.02.81, - 2_R_39/80 -

  • AS_17,78 -95 = SKZ_82,239 -246 = SKZ_81,277/9 (L)

  • SL StrG_§_6, SL StrG_§_39

 

1) Daß eine Straße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, steht dem Beseitigungsverlangen eines Anliegers nicht entgegen.

 

2) Ist die Straße entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans angelegt worden, erweist sich dieser aber aus formellen Gründen als ungültig und verstößt die Anlage gegen die deswegen maßgeblichen Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans, so kann der Anlieger ihre Beseitigung nicht allein mit der Begründung fordern, er sei in seinem Recht auf Beteiligung an der Bauleitplanung und auf die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung verletzt; ein dahingehender Anspruch besteht vielmehr allenfalls, wenn der die Straße in ihrer tatsächlichen Trassierung und Querschnittsgestaltung ausweisende Bebauungsplan inhaltlich zu beanstanden wäre.

§§§


81.007 Heimunterbringung
 
  • OVG Saarl, B, 19.02.81, - 1_W_11/81 -

  • SKZ_81,278/12 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_39, BSHG_§_100; SchulpflichtG_§_7 Abs.1, SchulpflichtG_§_7 Abs.2 Nr.1

 

1) Macht eine nicht nur vorübergehende seelische wesentliche Behinderung eines Sonderschülers die Unterbringung in einem heilpädagogisch-therapeutischen Heim notwendig, so hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Übernahme der Unterbringungskosten zu gewährleisten und das geeignete Heim zu bestimmen.

 

2) Die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Schulamtes nach § 7 Abs.1 u.2 Nr.1 des Schulpflichtgesetzes greift in derartigen Fällen nur dann vorrangig ein, wenn die Heimunterbringung angesichts der Erfordernisse gerade der Durchführung der Schulpflicht notwendig ist.

§§§


81.008 Kinderspielplatz
 
  • VG Saarl, U, 26.02.81, - 2_K_277/79 -

  • SKZ_81,225 -227

  • (SL) (75) LBO_§_76, LBO_§_104 Abs.1 S.2, LBO 65_§_10 Abs.2; (SL) KSpielplG_§_1, KSpielplG_§_2

 

LB 1) Die vorbehaltlose Schlußabnahme beinhaltet keinen Verzicht auf die Anlegung eines Kinderspielplatzes.

 

LB 2) Bei Unstimmigkeiten der Eigentümer steht der Bauaufsichtsbehörde das Recht zu, von sich aus einen geeigneten Platz für einen Kinderspielplatz auszusuchen und festzulegen. Die Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 104 Abs.1 S.2 LBO und ist das verhältnismäßigere Mittel gegenüber einer Nutzungsuntersagung.

§§§


81.009 Berufungsausschluss
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.81, - 3_R_155/80 -

  • AS_16,236 -238 = DÖV_81,767 -768

  • AuslG_§_34 Abs.1; VwGO_§_118 Abs.1

 

1) Eine Aufnahme des Ausspruchs nach § 34 Abs.1 AuslG in die Urteilsformel ist rechtlich nicht erforderlich, sondern lediglich auf Gründen der Rechtsklarheit empfohlen.

 

2) Infolge gesetzlicher Ausschlusses der Berufung ist für eine gesonderte Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht kein Raum.

 

3) Anhaltspunkte für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den in den Gründen seines Urteils enthaltenen Ausspruch nach § 34 Abs.1 AuslG in Wirklichkeit nicht treffen wollen, müssen sich aus objektiven Umständen ergeben und so offenbar sein, wie dies für ein Berichtigungsverfahren nach § 118 Abs.1 AuslG vom Gesetz gefordert wird; eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung gegeben ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

§§§


81.010 Fahrtschreiberverwendung
 
  • OVG Saarl, E, 23.03.81, - 2_R_111/80 -

  • VerkMitt_82,14

  • StVG_§_4 Abs.1; StVZO_§_15b Abs.1

 

Wiederholte erhebliche Verstöße gegen Vorschriften über die Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen und über die Verwendung von Fahrtschreibern rechtfertigen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

§§§


81.011 Ortsrat
 
  • OVG Saarl, B, 07.04.81, - 3_W_1731/81 -

  • SKZ_81,128 = SKZ_81,275/2 (L)

  • KSVG_§_72 Abs.1 S.1, KSVG_§_73, KSVG_§_41

 

1) Zur Frage, ob in Ortsräten Fraktionen Träger von Rechten sein können.

 

2) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsrates kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung einer Ortsratssitzung verlangen.

 

3) Zur Zuständigkeit des Ortsrates.

* * *

T-81-03Ortsrat: Fraktionen

129  

"... In § 73 KSVG ist aber nicht § 30 Abs.5 KSVG als für den Ortsrat sinngemäß geltend aufgeführt, und es fehlt dazu auch eine allgemeine Verweisung auf die für den Gemeinderat maßgeblichen Vorschriften. Unter diesen Umständen dürfen Fraktionen innerhalb des Ortsrats als Träger von Rechten schwerlich in Betracht kommen, mögen sie auch allgemein formlos gebildet sein und sich Ortsratsfraktionen in der praktischen Arbeit als zweckmäßig erwiesen haben.

Diese Frage kann hier letztlich aber auf sich beruhen. Denn nach § 41 KSVG kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitlieder des Gemeinderates die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Ortsrat (§ 73 KSVG). Die Antragsteller erfüllen zahlenmäßig die Voraussetzungen für ein Antragsrecht, so daß ihr an den Antragsgegner gerichteter Antrag und das Anordnungsbegehren zwangslos in diesem Sinne ausgelegt werden können. Die Mitglieder der "Fraktion" haben jedenfalls für die Beschwerdeinstanz erklärt, daß das Anordnungsbegehren (auch) in ihrem Namen gestellt ist. ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 07.04.81, - 3_W_1731/81 -, SKZ_128,  129

 

Auszug aus OVG Saarl, B, 07.04.81, - 3_W_1731/81 -, SKZ_81,128,  129

* * *

* * *

T-81-04Ortsrat: Zuständigkeit

  130

Nach § 72 Abs.1 S.1 KSVG kann der Ortsrat zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die in den Antrag angeführten Schließung des Lehrschwimmbeckens und die Ferienregelung in den Sporthallen nicht allein für den Ortsteil, sondern für die Gesamtgemeinde X von Bedeutung und die betroffenen gemeindlichen Einrichtungen für alle Bürger der Gemeinde bestimmt sind. Das schließt indessen nicht aus, die Tagesordnungpunkte im Ortsrat unter dem Gesichtspunkt zu erörtern, daß die Bürger des Orteils X in dem die Einrichtungen gelegen sind, ein besonderes Interesse an der Offenhaltung des Lehrschwimmbeckens bzw der Ferienregelung haben können, und der Ortsrat ist rechtlich nicht gehindert, in Wahrnehmung dieser Interessen dem Bürgermeister oder dem Gemeinderat einen Vorschlag zu unterbreiten (§ 72 Abs.1 Satz 1 KSVG). ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 07.04.81, - 3_W_1731/81 -, SKZ_128,  130

* * *

§§§


81.012 Duldungsbescheinigung
 
  • OVG Saarl, B, 15.04.81, - 3_W_1727/81 -

  • AS_16,257 -261

  • AuslG_§_17

 

In der einem Asylbewerber ausgestellten Duldungsbescheinigung kann eine Nebenbestimmung der Art aufgenommen werden, daß die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - zeitweise untersagt ist.

§§§


81.013 Nutzungsuntersagung
 
  • VG Saarl, U, 29.04.81, - 2_F_13/81 -

  • SKZ_81,128

  • VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4

 

LB 1) Bei einer Nutzungsuntersagung reicht eine formelhafte Begründung nicht aus um das besondere Vollzugsinteresse zu begründen.

 

LB 2) Eine formellhafte Begründung kann den Begründungsanforderungen nur in den Fällen genügen wenn, in denen sich das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergeben kann.

* * *

T-81-05Sofortvollzug: Begründung

S.128  

"... Es kann nicht als ausreichende Begründung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, wenn es in der streitigen Verfügung zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges lediglich heißt, der sofortige Vollzug sei anzuordnen, "weil ein Zustand geschaffenen werden könnte, der mit den baurechtlichen Vorschriften nicht im Einklang steht". Zwar hat die Kammer eine derartige formellhafte Begründung in Fällen genügen lassen, in denen sich - wie zB bei der Baueinstellung - das besondere öffentliche Interesse an sofortigen Vollzug bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergeben kann (vgl zB Beschluß in Sachen 2_F_3131/79; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluß in Sachen 2_W_12135/79 ). Dies kann aber für eine Nutzungsuntersagungsverfügung nicht gelten;

... Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist daher zu verlangen, daß die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie im Einzelfall zu der Annahme eines Interesses an der sofortigen Vollziehung und zu der (Ermessens-) Entscheidung, demgemäß die sofortige Vollziehung anzuordnen, veranlaßt haben. Es genügt daher nicht, wenn die Behörde eine formularmäßig vorgedruckte Begründung verwendet, wenn sie lediglich den Wortlaut des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO wiederholt oder sich - wie vorliegend - stereotyper und daher nichtsagender Wendungen bedient (vgl zum Ganzen, Finkenburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2.Auflage 1979, Rdnr.425 ff). Die gegebene Begründung muß vielmehr erkennen lassen, daß sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewußt war und daß sie sorgfältig geprüft hat, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse oder das überwiegende Interesse eines Beteiligten die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert. ..."

Auszug aus VG Saarl U, 29.04.81, - 2_F_13/81 -,

§§§


81.014 Beförderungsliste
 
  • OVG Saarl, U, 29.04.81, - 3_R_175/79 -

  • AS_16,421 -426

  • SBG_§_94

 

Zum Schadensersatzanspruch des Beamten wegen einer Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn bei einer beförderungserheblichen Maßnahme ( fehlerhafte Eintragung des Allgemeinen Dienstalters in eine Beförderungsliste ).

 

LB 2) Zur rechtlichen Bedeutung der Festlegung des allgemeinen Dienstalters.

* * *

T-81-06Fürsorgepflicht: Beförderung

S.422  

"... Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfaßt auch die Verpflichtung, sich bei Beförderungsentscheidungen nicht von anderen als von sachgerechten Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen und einen Beamten nicht willkürlich am beruflichen Aufstieg zu hindern ...

Auszug aus OVG Saarl U, 29.04.81, - 3_R_175/79 -, AS_16,421,  422

 

Auszug aus OVG Saarl, U, 29.04.81, - 3_R_175/79 -, AS_16,421,  422

* * *

* * *

T-81-07Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters

S.423  

"... Die Festsetzung des ADA ( Allgemeines Dienstalter ) eines Beamten stellt eine Maßnahme dar, die als eine auf dem Anciennitätsprinzip aufgebaute Festlegung der Dienstaltersfolge von gleichqualifizierten Beamten für die weitere Gestaltung ihrer Laufbahn von unmittelbarer rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Bedeutung ist (BVerwGE_19,19 ,22,23) ...

Auszug aus OVG Saarl U, 29.04.81, - 3_R_175/79 -, AS_16,421,  423

* * *

§§§


81.015 Wirtschaftsgebäude
 
  • OVG Saarl, U, 06.05.81, - 2_R_115/80 -

  • RdL_81,323 = NuR_82,82

  • BNatSchG_§_1

 

1) Einzelne Bauten im Landschaftsschutzgebiet, die das Landschaftsbild zwar beeinträchtigen, es aber noch nicht zerstören, lassen die Schutzwürdigkeit des betreffenden räumlichen Bereichs unberührt.

 

2) Naturschädigend sind unmittelbar verletzende Eingriffe in die Substanz oder das Wirkungsgefüge einer Landschaft; das Landschaftsbild verunstaltenden Veränderungen, die in der betreffenden Umgebung als häßlich empfunden werden, Mißfallen erwecken und Kritik, sowie die Forderung nach Abhilfe hervorrufen; der Naturgenuß wird durch Maßnahmen beeinträchtigt, welche die durch das Zusammenspiel der landwirtschaftlichen Gegebenheiten eines bestimmten Bereichs

 

3) Die Errichtung eines der Landwirtschaft dienlichen Gebäudes gehört nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung.

 

4) Betriebliche Erschwernisse infolge des Verbots, ein bestimmtes Grundstück mit einem Wirtschaftsgebäude zu bebauen, begründen keine "nichtbeabsichtigte Härte" und rechtfertigen daher nicht die Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen.

§§§


81.016 Landschaftsschutzgebiet
 
  • OVG Saarl, U, 06.05.81, - 2_R_115/80 -

  • DÖV_82,995/163 (L) = NuR_82,28 = DVBl_82,853/250 (L) = SKZ_81,277/11 (L) = SKZ_81,300 -304

  • BNatSchG_§_1 Abs.3, BNatSchG_§_8 Abs.7, BNatSchG_§_15 Abs.3, BNatSchG_§_3

 

1) Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St.Ingbert vom 02.06.70 ist rechtswirksam.

 

2) Einzelne Bauten im Landschaftsschutzgebiet, die das Landschaftsbild zwar beeinträchtigen, es aber noch nicht zerstören, lassen die Schutzwürdigkeit des betreffenden räumlichen Bereichs unberührt.

 

3) Naturschädigend sind umittelbar verletzende Eingriffe in die Substanz oder das Wirkungsgefüge einer Landschaft; das Landschaftsbild verunstalten wirken Veränderungen, die in der betreffenden Umgebung als häßlich empfunden werden, Mißfallen erwecken und Kritik sowie die Forderung nach Abhilfe hervorrufen; der Naturgenuß wird durch Maßnahmen beeinträchtigt, welche die durch das Zusammenspiel der landschaftlichen Gegebenheiten eines bestimmten Bereichs bewirkte Ausstrahlung auf Geist und Körper des Menschen negativ beeinflussen und so den Erlebnis- oder Erholungswert dieses Bereichs mindern.

 

4) Die Errichtung eines der Landwirtschaft dienlichen Gebäudes gehört nicht zur odnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung.

 

5) Betriebliche Erschwernisse infolge des Verbots, ein bestimmtes Grundstück mit einem Wirtschaftsgebäude zu bebauen, begründen keine "nicht beabsichtigte Härte" und rechtfertigen daher nicht die Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen.

§§§


81.017 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 -

  • AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205

  • BBauG_§_1 Abs.7, BBauG_§_6 Abs.3, BBauG_§_8 Abs.4, BBauG_§_9, BBauG_§_11 S.2, BBauG_§_155b; VwGO_§_47

 

1) Ein Nachteil, der zur Stellung eines Normenkontrollantrages berechtigt, liegt stets vor, wenn der angegriffene Bebauungsplan die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers schafft.

 

2) Ein nicht insgesamt genehmigungsfähiger Bebauungsplan darf auf Antrag der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde teilweise genehmigt werden, wenn die beanstandeten Festsetzungen von dem übrigen Normenkomplex abtrennbar sind und anzunehmen ist, daß die verbleibenden Bestimmungen auch ohne sie erlassen worden wären.

 

3) Ein vom Entwurf des Flächennutzungsplans abweichender vorzeitiger Bebauungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dann nicht entgegen, wenn sich seine Festsetzungen im Rahmen der wesentlichen Grundentscheidungen der Flächennutzungsplanung halten.

 

4) Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans dürfen grundsätzlich nicht unter einer Bedingung getroffen werden.

 

5) Ist ein Bebauungsplan auf eine künftige Folgeplanung - hier: Planfeststellung nach dem Saarländischen Straßengesetz - zugeschnitten, so muß die Ungewißheit über den Ausgang des Anschlußverfahrens angemessen in Rechnung gestellt werden; daran fehlt es, wenn die Möglichkeit des Nichtergehens der noch ausstehenden Planentscheidung die im Vorgriff auf sie getroffenen Festsetzungen wegen besonderer Umstände, etwa der Intensität des Eingriffs in Rechte Dritter, als objektiv nicht sachgerecht erscheinen läßt.

 

6) Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch eines Straßenanliegers darauf, daß die an seinem Tankstellengrundstück vorbeiführende Durchgangsstraße nicht in eine Sackgasse umgewandelt wird.

 

7) Weist der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet aus, so ist der Ausschluß der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Möglichkeit, dort ausnahmsweise Tankstellen zuzulassen, im Vorgang der Entscheidungsbildung fehlerhaft, wenn der Plangeber übersehen hat, daß im Plangebiet bereits eine Tankstelle vorhanden ist.

 

8) Ob ein Abwägungsmangel schon dann auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß" war, wenn die Entscheidung ohne den Fehler möglicherweise anders ausgefallen wäre ( so OVG Münster, BauR_80,531 ), bleibt offen.

 

9) Die Fehlerhafigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans bewirkt nur dann dessen Totalnichtigkeit, wenn die rechtswidrige Teilregelung derart für den Bestand des Ganzen wesentlich ist, daß bei ihrem Wegfall auch die übrigen Bestimmungen ihre Grundlage verlieren.

 

LF2: Nimmt die höhere Verwaltungsbehörde Teile des Bebauungsplans von der Genehmigung aus, so sind zur Prüfung der Zulässigkeit einer Teilgenehmigung die Grundsätze heranzuziehen, die zu der Teilnichtigkeitserklärung normativer Regelungen durch Richterspruch entwickelt wurden.

§§§


81.018 Selbstbedienungsladen
 
  • OVG Saarl, U, 13.05.81, - 2_R_88/80 -

  • BRS_38_Nr.126 = SKZ_82,17 -26 = SKZ_81,276/7 (L)

  • BBauG_§_34_Abs.3; BauNVO_§_6, BauNVO_§_7; (SL) LBO_§_3, LBO_§_7 Abs.2 S.2, LBO_§_7 Abs.2 S.3, LBO_§_21, LBO_§_67, LBO_§_92, LBO_§_95; VwGO_§_42_Abs.2, VwGO_§_68, VwGO_§_91

 

1) Ist das auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Begehren aus bauordnungsrechtlichen Gründen abzuweisen und macht daraufhin der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise einen Anspruch auf Erteilung der "Bebauungsgenehmigung" sowie eines den Versagungsgrund ausklammernden Vorbescheides zu einzelnen bereits im Verwaltungsverfahren erörterten bauordnungsrechtlichen Fragen des betreffenden Vorhabens geltend, so ist eine darin etwa zu erblickende Klageänderung als sachdienlich zuzulassen, sofern das bestehende bauordnungsrechtliche Hindernis durch eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, durch Auflagen oder durch das Vorhaben in seinem eigentlichen Kern unberührt lassende Modifizierung ausgeräumt werden kann (Klarstellung zu den Urteilen vom 22.10.76 - 2_R_29/76 -, BRS_30_Nr.18 = SKZ_77,11, und vom 28.01.77 - 2_R_125/76 -, BRS_32_Nr.137 = BauR_77,120 ).

 

2) Soll ein Bauvorhaben daran scheitern, daß es die in der Baunutzungsverordnung hinsichtlich des Nutzungsmaßes genannten Höchstwerte, bezogen auf die in der Umgebung überwiegend vorhandene tatsächliche Geschoßzahl überschreitet, so muß die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete entsprechen.

 

3) Dient die nähere Umgebung des Baugrundstücks insgesamt zwar in erster Linie dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe in dem für das Mischgebiet kennzeichnenden Nebeneinander, überwiegen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft aber Handelsbetriebe in der für Kerngebiete typischen Weise, wobei die Wohnungen oberhalb der gewerblich genutzten Erdgeschosse angeordnet sind, so entspricht die Eigenart dieser Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete.

 

4) Sind die Anwesen in der Umgebung des Baugrundstücks nur im vorderen Teil ohne Einhaltung von Grenzabständen bebaut, so besteht für rückwärtige Bauten kein planungsrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung; insoweit ist daher der jeweils vorgeschriebene Bauwich einzuhalten.

 

5) Die zur Erteilung eines Dispenses von den Grenzabstandsvorschriften erforderliche "nicht beabsichtigte Härte" für den Bauherrn kann nicht darin erblickt werden, daß der beabsichtigte Neubau an die Stelle bereits vorhandener Grenzbauten treten und eine geringere Höhe als diese erhalten soll.

 

6) Die ausnahmsweise Gestattung eines Grenzanbaus setzt grundsätzlich , voraus daß die Grenze von der anderen Seite her bereits bebaut ist; lediglich dahingehende Pläne genügen nicht.

 

7) Zu den Auswirkungen eines an der örtlichen Hauptverkehrsstraße geplanten Lebensmittelselbstbedienungsladens mit zugehörigen Kraftfahrzeugeinstellplätzen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs.

 

8) Ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage deswegen zu besorgen, weil die ihr zugeordneten Kraftfahrzeugeinstellplätze von der Straße aus nicht eingesehen werden können, deshalb häufig vergeblich angefahren werden und infolge der dadurch bedingten Vielzahl von An- und Abfahrten der Verkehrsfluß auf der Straße behindert wird, so lassen sich die insoweit gegen die Zulässigkeit der betreffenden Anlage bestehenden Bedenken durch die Anbringung einer Vorrichtung ausräumen, die dem sich auf der Straße nähernden Kraftfahrer rechtzeitig und verläßlich anzeigt, ob die betreffenden Einstellplätze belegt sind.

 

9) Ob die Baugenehmigung für eine bauliche Anlage, wenn die ihr zugeordneten Kraftfahrzeugeinstellplätze den Bestimmungen über die Stellplatzpflicht genügen, mit der Begründung versagt werden darf, Fahrzeuge von Besuchern würden tatsächlich nicht dort, sondern anderweitig so abgestellt, daß sie die Verkehrssicherheit gefährden, bleibt offen.

 

10) Nur wenn die Herstellung der Kraftfahrzeugeinstellplätze von der zuständigen Behörde bei der Errichtung beziehungsweise Änderung der baulichen Anlage oder aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nachträglich gefordert worden ist, handelt es sich um "notwendige" Einstellplätze, die nicht zweckentfremdet genutzt werden dürfen; daß sie tatsächlich vorhanden sind und der betreffenden baulichen Anlage dienen, genügt nicht.

§§§


81.019 Vorausleistungsbescheid
 
  • VG Saarl, B, 18.05.81, - 3_F_22/81 -

  • nicht veröffentlicht

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1; BBauG_§_135 Abs.5; BGB_§_242; KSVG_§_45

 

LB 1) Bei summarischer Prüfung entspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß eventuelle Unklarheiten einer gemeindlichen Beschlußfassung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.

 

LB 2) Wurde ein Vorausleistungsbescheid vom Bürgermeister unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen Gemeinderatsbeschluß aufgehoben, sind neben einem Zeitablauf von fünf Jahren Umstände festzustellen, aus denen die Antragstellerin nach dem Verhalten des Antragsgegeners letztlich annehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. In diesem Fall kommt im summarischen Verfahren dem Gedanken der Verwirkung erhebliche Bedeutung zu.

* * *

T-81-08Erschließungsbeitrag: Verwirkung

6
  

"... Die Verwirkung setzt voraus, daß seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und zum anderen, daß besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßen erscheinen lassen (vgl hierzu Palandt, Kommentar zum BGB, 38.Auflage, § 242 Anm.9 ). ..."

Auszug aus VG Saarl B, 18.05.81, - 3_F_22/81 -,

§§§


81.020 Omnibusbahnhof
 
  • LG Saarb., U, 02.06.81, - 4_OBL_273/80 -

  • SKZ_82,73 -77

  • BBauG_§_166 Abs.4, BBauG_§_165, BBauG_§_157 Abs.1, BBauG_§_113

 

LB Die Verwirklichung des als planerische Einheit zu sehenden Vorhabens "zentraler Omnibusbahnhof mit Nebeneinrichtungen" dient in hohem Maße der Förderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit wichtiger Gemeinschaftsgüter. Es besteht ein gesteigertes, sachlich-objektives Interesse an der Verwirklichung der in Rede stehenden Planvorstellungen, das über das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Planung hinausgeht und ein Zurücktreten des Privateigentums des Antragstellers vor dem Gemeinwohl erfordert.

§§§


81.021 Stützmauer
 
  • OVG Saarl, B, 03.06.81, - 2_W_1766/81 -

  • SKZ_81,277/10 (L)

  • SStrG_§_2 Abs.2, StrG_§_9, StrG_§_11 Abs.1; (SL) LBO_§_82

 

Eine das Gelände neben einer öffentlichen Straße haltende Stützmauer ist auch dann Teil dieser Straße, wenn sie auf dem angrenzenden Grundstück steht weshalb für ihre Standsicherheit nicht dessen Eigentümer, sondern der Träger der Straßenbaulast verantwortlich ist.

§§§


81.022 Erschließungsvertrag
 
  • OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 -

  • AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128

  • BBauG_§_125, BBauG_§_127 Abs.2 Nr.2, BBauG_§_135 Abs.5; KSVG_§_12 Abs.2 S.1, KSVG_§_12 Abs.3 S.2

 

1) Zu den Voraussetzungen zulässiger Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung.

 

2) Die Widmung einer Erschließungsanlage, die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hierzu, wie auch die Bildung einer Erschließungseinheit können noch während des Rechtsstreits über die Beitragserhebung mit heilender Wirkung nachgeholt werden.

 

3) Die wirksame Feststellung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage kann nicht durch spätere Feststellungen "aufgehohen" oder rückgängig gemacht werden.

 

4) Eine Vereinbarung der Gemeinde üher die Übernahme der Erschließungskosten durch einen privaten Erschließungsträger hat keine "befreiende Wirkung" zugunsten der Grundstückseigentümer, wenn die Erfüllung des Erschließungsvertrages durch den privaten Unternehmer unmöglich wird; ein Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung von Beiträgen zu dem Erschließungsaufwand, der ihr infolge Nichterfüllung des Vertrages entsteht, ist auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 135 Abs.5 BBauG zulässig und wirksam.

 

5) Zu den materiellen Voraussetzungen der Bildung einer Erschließungseinheit

 

6) Zu den Merkmalen einer Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.2 BBauG.

 

7) Zur Verjährung von Beitragsforderungen.

* * *

T-81-09Satzung: Rückwirkung

S.245  

"... Eine Rückwirkung von Gemeindesatzungen ist, wie aus der bereits erwähnten Bestimmung des § 12 Abs.2 Satz 1, 2.Halbsatz KSVG hervorgeht, gesetzlich zugelassen. Gegen eine Rückwirkungsklausel läßt sich hier auch aus Verfassungsrecht, insbesondere aus rechtsstaatlicher Sicht, nichts einzuwenden.

Es ist anerkannt, daß sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grenzen der Rückwirkung nicht überschritten sind, wenn die Rückwirkung gerade dazu dienen soll, eine - ganz oder teilweise - ungültige Erschließungsbeitragssatzung durch eine neue zu ersetzen und dadurch etwaige Mängel von Heranziehungsbescheiden - gegebenenfalls auch noch im Anfechtungsrechtsstreit - zu heilen, damit sich ein Neuerlaß der Beitragsbescheide erübrigt (vgl BVerwG, Urteil vom 28.11.75, Buchholz_406.11_§_132_Nr.20 = BVerwGE_50,2 = NJW_76,1115; ebenso schon Urteile von 26.06.70, Buchholz_406.11_Nr.7; vom 14.03.75, Buchholz_406.11_Nr.17 = NJW_75,1426; vom 16.09.77, Buchholz_406.11_§_133_Nr.62 = VerwRspr.29_Nr.155; vom 20.01.78, Buchholz_406.11_§_132_Nr.27 = BauR_78,396; vom 27.01.78, KStG78,149; vom 21.09.79, Buchholz_406.11_§_132_Nr.28; vom 14.12.79, Buchholz_406.11_§_132_Nr.29 ). Dies wird damit begründet, daß der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Vertrauensschutz zugunsten des Bürgers auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage sich nicht darauf erstreckt, daß eine Erschließungsbeitragssatzung den Vorschriften des Bundesbaugesetzes nicht entspricht und deswegen ganz oder teilweise ungültig ist; da seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes jeder Bürger bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich mit einer Belastung durch Erschließungsbeiträge rechnen muß (BVerwG, Urteil vom 28.11.75 aaO), steht einem Vertrauensschutz auch im Falle der Ungültigkeit einer Beitragssatzung vielmehr der Rechtsschein der Gültigkeit entgegen, den diese Satzung zunächst erzeugt hat (so BVerwG, Urteil vom 01.12.72, KStZ_73,120 ). Als ein Fall zulässiger Rückwirkung wird es demgemäß angesehen, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß eine Ortssatzung einen unzulässigen Berechnungsmaßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die in Frage kommenden Beitragspflichtigen enthält (so Schmidt, Handbuch des Erschließungsrechts, 4.Auflage, Seite 141). So liegt der Fall hier: Die Ortssatzung der Klägerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 11.07.62 (EBS 1962), auf die gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Beitragsbescheide gestützt waren, ist - wie in dem von der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt ist - hinsichtlich der Regelung über die Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 5 EBS 1962) ungültig. Die vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.07.76, DÖV_77,247) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 04.02.70, KStZ_70,215) vertretene Ansicht, jene Regelung genüge mangels Tiefenbegrenzung für unbeplante Grundstücke nicht dem Erfordernis der Beitragsgerechtigkeit (Art.3 Abs.1, 20 Abs.3 GG), ist inzwischen vom erkennenden Senat im Anschluß an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 21.03.79, DÖV_80,63) bestätigt worden (Urteil vom 28.06.80 - 3_R_177/79 -). Die Ungültigkeit der Regelung des Verteilungsmaßstabes hat zwar nicht die Ungültigkeit der Satzung insgesamt zur Folge, bewirkt aber, daß eine gültige Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Sinne von § 132 BBauG fehlt (vgl BVerwG, Urteil vom 28.11.75, aaO; vom 16.09.77, aaO; vom 20.01.78 aaO). Bei dieser Sachlage (wie auch nach dem gesamten Verhalten der Klägerin im Prozeß) sollte die Rückwirkungsklausel, die zunächst auf dem Wege bloßer Satzungsänderung eingeführt worden war und erst danach in eine Neufassung derr Beitragssatzung Eingang fand, dazu dienen, die zunächst - teilweise - ungültige EBS 1962 durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf diesem Wege die bislang rechtswidrigen Heranziehungsbescheide auf eine gültige Rechsgrundlage zu stellen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage konnte hierdurch um so weniger enttäuscht werden, als mit der Ersetzung des ungültigen Verteilungsregelung ergangenen Beitragsbescheid auferlegt wurden (vgl BVerwG, Urteil vom 27.01.78 aaO).

Auszug aus OVG Saarl U, 10.06.81, - 3_R_29/80 -,

§§§


81.023 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 11.06.81, - 2_Q_4/81 -

  • BRS_38_Nr.55

  • VwGO_§_47 Abs.7, VwGO_§_80, VwGO_§_123

 

LF: Auch wenn im Regelfall der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nicht dringend geboten ist, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, gegen die im Vollzug des Bebauungsplans ergehenden Einzelmaßnahmen der öffentlichen Gewalt vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sind Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen trotz der Möglichkeit, gegen den Vollzug des Bebauungsplans im Wege der §§ 80 oder 123 VwGO vorzugehen, die Voraussetzungen gegeben sind, einen zulässigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren zu stellen.

§§§


81.024 Erneute Vollzugsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 16.06.81, - 2_W_1791/81 -

  • SKZ_81,278/14 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.6

 

Hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederhergestellt, weil die Vollzugsanordnung formelle Mängel aufwies, so ist die Verwaltungsbehörde ohne weiteres zur erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO befugt; ein Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs.6 VwGO ist nicht erforderlich.

§§§


81.025 Widerspruchsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 19.06.81, - 2_W_5792/81 -

  • SKZ_81,278/16 (L)

  • VwGO_§_162, VwGO_§_164

 

Die Gebühren und Auslagen, welche der Widerspruchbehörde nach Maßgabe der Kostenrechnung für das Widerspruchsverfahren zustehen, können von ihr nicht im Wege eines Kostenerstattungsanspruchs in dem sich an das Widerspruchsverfahren anschließenden Klageverfahren, sondern allein durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

§§§


81.026 Abrundungssatzung
 
  • OVG Saarl, B, 19.06.81, - 2_R_104/81 -

  • SKZ_81,278/15 (L) = BRS_38_Nr.25

  • VwGO_§_124

 

Wird die Klage einer Gemeinde auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer "Abrundungs"satzung abgewiesen, so ist dadurch der Eigentümer eines von dieser Satzung erfaßten Grundstücks nicht beschwert und seine Berufung gegen das Urteil mithin unzulässig.

§§§


81.027 Abschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 06.07.81, - 3_W_1802/81 -

  • AS_16,390 -322 = DÖV_81,927/116 (L) = NVwZ_82,139 -140

  • AuslG_§_13, 20

 

1) Bei der Überstellung des abgeschobenen Ausländers verbleibt die Herrschaft über die Durchführung der Abschiebung bei der Ausländerbehörde.

 

2) Die Grenzschutzbehörde hat nur die Rechtmäßigkeit ( Art und Form ) der Überstellung zu verantworten; sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht befugt, ihre Maßnahmen unter Berücksichtigung asylrechtlicher Erwägungen zu treffen und die inhaltliche Berechtigung der Abschiebung zu prüfen.

§§§


81.028 Nachbarunterschrift
 
  • OVG Saarl, U, 24.07.81, - 2_R_76/80 -

  • AS_16,398 -404 = BRS_38_Nr.179, BRS_38_Nr.167 SKZ_82,127/31 (L)

  • VwGO_§_125; BGB_§_119, BGB_§_126; LBO_§_109

 

1) Legt der beigeladene Bauherr gegen ein seine Baugenehmigung auf die Klage des Nachbarn hin aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein, so ist dieses Urteil vom Rechtsmittelgericht insgesamt auf seine Richtigkeit, das heißt auch darauf zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht mit Recht eine Verletzung von Nachbarrechten angenommen hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 13.06.80, BauR_80,451 = DÖV_80,690 = NJW_81,67).

 

2) Unterschreibt der Nachbar die Genehmigungsunterlagen für ein Vorhaben auf dem Anliegergrundstück, so stimmt er damit in der Regel der Ausführung der Baumaßnahme zu und geht etwaiger Abwehrrechte verlustig; er verzichtet damit jedoch nicht von vornherein auch auf die Möglichkeit, gegen die betreffende Baugenehmigung gerichtlich vorzugehen und dabei geltend zu machen, seine Zustimmungserklärung sei rechtsunwirksam.

 

3) Die nachbarliche Zustimmungserklärung kann nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr frei widerrufen werden; sie bleibt jedoch wegen Willensmängeln anfechtbar.

 

4) Macht der Bauherr dem Nachbarn gegenüber unzutreffende Angaben über die Höhe des Bauwerks und unterzeichnet letzter im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben ohne weitere Prüfung die andere Maße enthaltenden Bauantragsunterlagen, so greift, wenn nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, so doch jene wegen Irrtums über den Erklärungsinhalt durch, sofern sie in angemessener Frist erklärt wurde.

§§§


81.029 Sachverständigenniederlassung
 
  • OVG Saarl, E, 13.08.81, - 1_R_107/80 -

  • GewArch_82,26 -28

  • GewO_§_36, GewO_§_42 Abs.2, GG_Art.12 Abs.1 S.1, GG_Art.14; SL IHKSachvO_§_17

 

1) Die Regelung in der Sachverständigenordnung (SVO) § 17, wonach der Sachverständige nur eine Niederlassung haben darf, verstößt weder gegen GG Art.12 Abs.1 S 1 noch gegen GG Art.14.

 

2) Der Zweck dieser einschränkenden Regelung besteht darin, im Interesse der Öffentlichkeit die jederzeitige Erreichbarkeit und die höchstpersönliche Gutachtenerstattung sicherzustellen und im Zusammenhang damit eine wirksame Kontrolle durch die zuständige Kammer zu gewährleisten.

 

3) SVO § 17 ist deshalb für den Sachverständigen verbindlich, weil er sich schriftlich zur Einhaltung der Bestimmung der SVO verpflichtet hat.

 

4) Niederlassung im Sinne von SVO § 17 setzt voraus, daß der Sachverständige im Geltungsbereich diese Gesetz einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.

§§§


81.030 Bauwerk am Ortsrand
 
  • OVG Saarl, U, 19.08.81, - 2_R_86/80 -

  • SKZ_82,125/17 (L)

  • BBauG_§_34, BBauG_§_35

 

Die mit der Errichtung eines Bauwerks am Ortsrand verbundene Ausweitung der Ortslage ist nicht ohne weiteres und um ihrer selbst willen planungsrechtlich unzulässig; entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob sie nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles als Vorgang der Zersiedlung zu werten und deshalb mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar ist, was beispielsweise dann zutrifft, wenn das Vorhaben kraft seiner Vorbildwirkung die Gefahr eines uferlosen Auswucherns der Ortslage heraufbeschwört.

§§§


[ ] SörS - 1981 (1-30) [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§