1980   (1)  
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80.001 Waffenschein
 
  • OVG Saarl, U, 10.01.80, - 1_R_109/79 -

  • SKZ_80,253/21 (L)

  • WaffG_§_6, WaffG_§_28, WaffG_§_29, WaffG_§_30 Abs.1 Nr.3, WaffG_§_32 Abs.1 Nr.3, WaffG_§_35, WaffG_§_36; GG_Art.3

 

1) Die Bedürfnisregelung des § 32 Abs.1 Nr.3 WaffG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Sonderregelung des § 6 WaffG für Personen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, begründet nicht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

2) Ein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins liegt nicht vor, wenn etwaige überdurchschnittliche Gefährdungen - hier geschäftliche Fahrten mit Einzug hoher Geldbeträge - auf zumutbare Weise vermieden werden können. Solche Möglichkeiten bieten in bezug auf den Geldverkehr Überweisungen durch Bank oder Post sowie die Ausstellung von Verrechnungsschecks; auch die Einrichtung von Bankkonten mit Nachttresorbenutzung kann eine Abhilfemöglichkeit sein.

§§§


80.002 Kündigungsschutzverfahren
 
  • OVG Saarl, E, 10.01.80, - 1_R_119/79 -

  • FEVS 29,158 -162

  • SchwbG_§_12, SchwbG §§ 12 ff; SGB AT_§_60, SGB AT_§_66 Abs.3, SGB AT_§_60 ff VwGO_§_86 Abs.1; VwVfG_§_26 Abs.2

 

Die SGB-AT §§ 60 bis 67, die die Mitwirkung des Leistungsberechtigten regeln, können in dem Kündigungsschutzverfahren nach SchwbG §§ 12ff keine Anwendung finden. Die Mitwirkungspflicht des Schwerbehinderten folgt aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

§§§


80.003 Veränderungssperre
 
  • OVG Saarl, U, 11.01.80, - 2_N_2/79 -

  • BRS_36_Nr._109 = BauR_81,251 -254 = DVBl_81,1114/422 (L) = SKZ_80,253/8 (L

  • BBauG_§_14, BBauG_§_16, BBauG_§_17

 

1) Zwar können hinsichtlich eines bestimmten Gebietes nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, deren letzte sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorgegangenen darstellt; Voraussetzung dafür ist jedoch, daß diese Sperranordnung auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, sich also auf verfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planungen beziehen.

 

2) Die Erneuerung einer insgesamt vierjährigen Veränderungssperre ist - wie ihre zweite Verlängerung - nur zulässig, wenn besondere Umstände sie erfordern.

 

3) Solche Umstände liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine sich vom allgemeinen Rahmen der städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebende Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die für die Verzögerung der Planaufstellung ursächlich ist und nicht auf einem zurechenbaren Fehlverhalten der Gemeinde beruht.

 

4) Hiermt muß sich die Gemeinde bei der Erneuerung der Veränderungsperre auseinandersetzen; ist sie sich dieser Beschränkung ihrer Satzungsmacht überhaupt nicht bewußt, so bewirkt schon dies die Nichtigkeit der betreffenden Regelung.

§§§


80.004 Mehrfamilienhaus
 
  • OVG Saarl, B, 23.01.80, - 2_W_11/80 -

  • SKZ_81,46 -50 = BRS_39_Nr.206, BRS_39_Nr.159 = NJW_80,2373 = SKZ_80,254/10 (L) = DÖV_80,576/71 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; (SL) LBO_§_2 Abs.5, (SL) LBO_§_7, (SL) LBO_§_96

 

1) Läßt sich eine bauliche Anlage in mehrere Abschnitten verwirklichen, so besteht gegen die Anordnung eine dementsprechenden teilweisen sofortigen Vollziehen des Bauscheins keine grundsätzlichen Bedenken.

 

2) Beansprucht ein Nachbar gegen eine solche Anordnung vorläufigen Rechtsschutz, so ist die gerichtliche Prüfung nicht von vornherein darauf zu beschränken, ob die Verwirklichung des betreffenden Bauabschnitts seine rechlichen geschützten Belange berührt; vielmehr ist zusätzlich all das zu berücksichtigen, was an Gesamtplanung durch die Teilbaumaßnahme bereits verfestigt wird, wobei es nicht allein auf die Schaffung faktisch-technischer Vorgaben, sondern auch darauf ankommen kann, ob die einmal vorhandene Bausubstanz aus anderen Gründen zur Verwirklichung des genehmigten Gesamtvorhabens "drängt".

 

3) Das Untergeschoß eines geplanten Mehrfamilienhauses entfaltet durch sein bloßes Vorhandensein diese Wirkung in aller Regel nicht.

 

4) Ein Dachgeschoß, daß nicht über zwei Drittel seiner Grundfläche 2,30 m hoch ist, kann auf die Zahl der Vollgeschosse nur dann angerechnet werden, wenn es über seiner gesamten Grundfläche eine Höhe von mehr als 1,80 m aufweist ( Klarstellung zum Urteil vom 22.03.77 - 2_R_8/77 -).

§§§


80.005 Rückkehr ins Elternhaus
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.80, - 1_W_12/80 -

  • SKZ_80,254/16 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_11 ff, BSHG_§_122

 

1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller ohne Eigenmittel und daher auf die Hilfe dringend angewiesen ist.

 

2) Einer schon volljährigen Hilfesuchenden kann die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt versagt werden, wenn die Eltern eine Rückkehr davon abhängig machen, daß die Hilfesuchende ihre Beziehungen zu einem Dritten aufgibt.

 

3) Ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG vorliegt, also wie bei einer echten Ehe "aus einem Topf gewirtschaftet wird" , ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

§§§


80.006 Planungsgrundsatz
 
  • OVG Saarl, B, 08.02.80, - 2_W_11305/80 -

  • SKZ_80,253/5 (L)

  • BBauG_§_1

 

Es ist ein Grundsatz sachgerechten Planens, unverträgliche Nutzungen räumlich angemessen voneinander zu trennen , insbesondere Wohngebiete und ihrem Wesen nach umgebungsbelastende Nutzungsformen möglichst nicht nebeneinander auszuweisen.

§§§


80.007 Zuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, U, 14.02.80, - 1_R_158/79 -

  • SKZ_80,254/13 (L)

  • GewO_§_35

 

1) Es ist anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Nichtzahlung betriebsbezogener Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die über einen längeren Zeitraum anhält und zu erheblichen Zahlungsrückständen führt, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründet; dabei bestätigt auch die wiederholte Nichterfüllung abgabebezogener Erklärungspflichten die Unzuverlässigkeit. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten ist in derartigen Fällen die Untersagung der Gewerbeausübung gerechtfertigt.

 

2) Unverschuldete Umstände ( kurzfristige Erkrankungen und ein geschäftlicher Mißerfolg ), die erster Anlaß der angeführten gewerbebezogenen Pflichtverletzungen waren, schließen die zukunftsbezogene Annahme der Unzuverlässigkeit nicht aus, wenn das Verhalten des Gewerbetreibenden in einem anschließenden längeren Zeitraum beweist, daß er nicht mehr in der Lage oder gewillt ist, seine Pflichten zu erfüllen.

§§§


80.008 Dachform
 
  • OVG Saarl, U, 14.02.80, - 2_R_100/79 -

  • SKZ_80,254/12 (L)

  • (SL) LBO_§_113

 

1) Fehlt in einer Satzung über örtliche Bauvorschriften jegliche Hinweis darauf, daß die vorgeschriebene Genehmigung erteilt worden ist, so ist die Satzung ungültig.

 

2) Bestimmungen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen - hier: Dachform - dienen regelmäßig nicht dem Schutz des Nachbarn.

§§§


80.009 Einstweilige Anordnung
 
  • SVerfGH, B, 21.02.80, - Lv_1/80 -

  • NJW_80,1380 -1381 = DÖV_80,306 -308

  • SVerf_Art.97 Nr.1; SL VGHG_§_21, VGHG_§_37 ff

 

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine verfassungsgerichtliche einstweilige Anordnung ergehen darf.

§§§


80.010 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 26.02.80, - 1_W_12122/79 -

  • SKZ_80,255/22 (L)

  • VwGO_§_148, VwGO_§_154 ff

 

Hilft das Verwaltungsgericht einer Beschwerde nur teilweise ab, ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens insgesamt von dem Beschwerdegericht zu treffen.

§§§


80.011 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 29.02.80, - 2_R_82/79 -

  • SKZ_80,126 -127 = BRS_36_Nr.18 = SKZ_80,253/6 = BauR_80,441 -442

  • BBauG_§_8 Abs.2 S.3 a.F., BBauG_§_155b, BBauG_§_183f

 

Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans kann auch die unzutreffende Beurteilung "zwingender" Gründe im Sinne von § 8 Abs.2 S.3 aF BBauG unbeachtlich sein.

§§§


80.012 Rechtsmißbrauch
 
  • OVG Saarl, B, 07.03.80, - 1_W_11230/80 -

  • SKZ_80,255/23 (L) = NJW_80,2775 -2776

  • VwGO_§_80 Abs.1

 

Die Ausnutzung einer treuwidrig erlangten Rechtsstellung unter Berufung auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist als rechtsmißbräuchlich zu werten; in diesem Ausnahmefall kann der Schutz nach § 80 Abs.1 VwGO nicht durchgreifen.

§§§


80.013 Behördenantrag
 
  • OVG Saarl, B, 10.03.80, - 1_W_11277/80 -

  • SKZ_80,255/24 (L)

  • VwGO_§_42 Abs.1, VwGO_§_123

 

In Verpflichtungsangelegenheiten - hier Gewährung von Sozialhilfe - hat die zulässige Inanspruchnahme von Rechtsschutz ua zur Voraussetzung, daß ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde.

§§§


80.014 Gaststättenlärm
 
  • OVG Saarl, B, 18.03.80, - 1_W_11543/80 -

  • SKZ_80,254/14 (L)

  • VwGO_§_80, GastG_§_18, GastVO_§_19 Abs.3

 

Bringt der Betrieb einer Gaststätte zur Nachtzeit erhebliche Lärmbelästigungen durch Musikgeräusche und das Verhalten der Gäste außerhalb des Lokals für die Nachbarschaft mit sich, so ist die Vorverlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr gerchtfertigt.

§§§


80.015 Essenszuschuß
 
  • VG Saarl, E, 26.03.80, - 1_K_362/79 -

  • KirchE_18,106 -113

  • (79) SL FHSchulG_§_84 Abs.1 S 1; GG_Art.3 Abs.1; SVerf_Art.12; VwGO_§_43 Abs.2 S.1

 

Es widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot, den Studenten an staatlichen Fachhochschulen Essenszuschüsse zu gewähren und sie den Studenten entsprechender kirchlicher Einrichtungen vorzuenthalten.

§§§


80.016 Arbeitslosengeld
 
  • OVG Saarl, B, 26.03.80, - 1_W_11547/80 -

  • SKZ_80,255/17 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_2, BSHG_§_11

 

Die Sozialhilfe soll grundsätzlich nur die gegenwärtige, konkrete Notlage beseitigen. Mit der Zahlung von Arbeitslosengeld entfällt eine solche Notlage.

§§§


80.017 Öffenlichkeitsarbeit
 
  • SVerfGH, U, 26.03.80, - Lv_1/80 -

  • AS_19,96 -101

  • SVerf_Art.60, SVerf_Art.61, SVerf_Art.63

 

Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und verfassungswidriger, parteigreifender Einwirkung auf eine Landtagswahl.

§§§


80.018 Fürsorgepflicht
 
  • OVG Saarl, U, 03.04.80, - 3_R_128/79 -

  • SKZ_80,252/1 (L)

  • SBG_§_94

 

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das Amt, das ein Beamter innehat. Nimmt der Gesetzgeber an den den Inhalt eines Amtes bestimmenden Einzelregelungen Änderungen vor, so kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein, sich daraus ergebende Nachteile zu beseitigen. Die Fürsorgepflicht gebietet auch nicht, den Beamten vor in der Zukunft möglicherweise eintretenden nachteiligen Folgen aus einer gesetzlichen Überleitung etwa dadurch zu bewahren, daß dem Beamten ein anderes Amt übertragen oder er befördert wird. ( wie vom 03.05.78 - 3_R_21/78 )

§§§


80.019 Strafurteil
 
  • VG Saarl, E, 14.04.80, - 5_F_124/80 -

  • ZfSch_80,222

  • StVG_§_4 Abs.3; StVZO_§_15b Abs.2

 

LB 1) Wenn der Betroffene einer behördlichen Aufforderung nach StVZO § 15b Abs.2 nicht folgt, läßt sich daraus nur dann eine Ungeeignetheit schließen, wenn auch die Aufforderung rechtmäßig war; dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund ausdrücklicher Feststellung der Eignung oder Verneinung der Nichteignung bei demselben Sachverhalt durch das Strafgericht wegen der Bindungswirkung von StVG § 4 Abs.3 kein Raum für eine solche Anordnung bestand.

 

LB 2) Hat das Strafgericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich entschieden, daß die "Nichteignung zur Teilnahme am Verkehr nicht fortbesteht", und ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift der Gerichtsverhandlung, daß sämtliche zuvor begangenen Zuwiderhandlungen mit dem Betroffenen erörtert wurden, so sind diese Zuwiderhandlungen Gegenstand der Urteilsfindung mit Bindungswirkung für die Verwaltungsbehörde gemäß StVG § 4 Abs.3.

§§§


80.020 Unterrichtsverpflichtung
 
  • VG Saarl, E, 15.04.80, - 3_K_1168/78 -

  • KirchE_18,147 -151

  • SL UniG_§_52 Abs.2 S 1, UniG_§_52 Abs.3, UniG_§_88 Abs.2 S 1

 

Ein Professor auf Lebenszeit, der die Lehrbefugnis für "Religionsgeschichte des Alten Orients" besitzt, kann dienstrechtlich verpflichtet sein, zur Erfüllung der Studienpläne im Fach Evangelische Theologie mit Unterrichtsveranstaltungen auf dem Gebiet des Alten Testaments beizutragen.

§§§


80.021 Gesetzeänderungen
 
  • OVG Saarl, U, 23.04.80, - 3_R_128/79 -

  • SKZ_80,252/1 (L)

  • SBG_§_94

 

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das Amt, das ein Beamter innehat. Nimmt der Gesetzgeber an den den Inhalt eines Amtes bestimmenden Einzelregelungen Änderungen vor, so kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein, sich daraus ergebende Nachteile zu beseitigen. Die Fürsorgepflicht gebietet auch nicht, den Beamten vor in der Zukunft möglicherweise eintretenden nachteiligen Folgen aus einer gesetzlichen Überleitung etwa dadurch zu bewahren, daß dem Beamten ein anderes Amt übertragen oder er befördert wird. ( wie Urteil vom 03.05.78 - 3_R_21/78 )

§§§


80.022 Eisenbahnbrücke
 
  • OVG Saarl, U, 25.04.80, - 2_R_36/78 -

  • SKZ_80,314 -318

  • (SL) LBO_§_15 Abs.2, LBO_§_90 Abs.1; StVO_§_42

 

Zu beleuchteten und unbeleuchteten Werbeanlage an einer Eisenbahnbrücke

§§§


80.023 Zweitbrille
 
  • OVG Saarl, U, 25.04.80, - 3_R_138/79 -

  • SKZ_80,253/2

  • BhVO_§_3, BhVO_§_4 Nr.10c

 

Aufwendungen für die Anschaffung einer Zweitbrille ( Sportbrille ) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn der Beamten auf ärztliches Anraten hin Sport betreibt. Die in den Richtlinien zu § 4 Nr.10 BhVO zugelassene Ausnahmen bei Kindern, die am Sportunterricht teilnehmen, hält einer Nachprüfung stand.

§§§


80.024 Branchen-Fernsprechbücher
 
  • OLG Saarl, B, 28.04.80, - Ss_(B)_33/80 -

  • NJW_81,136 -137

  • BDSB_§_1 Abs.3

 

Zum Recht von Presseunternehmen, Rundfunk oder Film, personenbezogene Daten zu publizistischen Zwecken zu verabeiten.

 

LB 1) Das BDSG stellt auf den formellen Pressebegriff ab.

 

LB 2) Nicht der Inhalt und die Qualität einer Veröffentlichung, sondern allein die Art ihrer Herstellung oder Anfertigung ist dafür entscheidet, ob es sich um ein Druckwerk im Sinne des SPresseG handelt.

 

LB 3) Branchen-Fernsprechbücher sind Druckwerke im Sinne des § 7 Abs.1 SPresseG.

 

LB 4) Das Medienprivileg des § 1 Abs.3 BDSG gilt auch für sogenannte "harmlose Druckwerke" nach § 7 Abs.3 Nr.2 SPresseG.

 

LB 5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Presseunternehmen ist nicht allgemein privilegiert, sondern nur soweit es sich um eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit zu eigenen publizistischen Zwecken handelt.

§§§


80.025 Versetzung
 
  • OVG Saarl, B, 02.05.80, - 3_W_11581/80 -

  • SKZ_80,253/3 (L)

  • SBG_§_33 Abs.1

 

1) Die Beseitigung eines den dienstlichen Belangen abträglichen Zustandes, zu dessen Entstehen ein Beamter zumindest "beigetragen" hat, und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und ungestörten Dienstbetriebes begründen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung (st Rspr vgl ua Urteil vom 22.03.72. - 3_R_68/78 - ; Beschluß vom 16.03.78 - 3_W_1368/78 -).

 

2) Bei beamtenrechtlichen Maßnahmen, die auf einem dienstlichen Bedürfnis beruhen, ist in aller Regel der sofortige Vollzug im Interesse einer reibungslosen Durchführung der der öffentlichen Verwaltung obliegenden Aufgaben und damit im öffentlichen Interesse geboten.

 

LB) Bereits die Beseitigung eines den dienstlichen Belangen abträglichen Zustandes, zu dessen Entstehen ein Beamter zumindest beigetragen hat, und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und ungestörten Dienstbetriebes begründen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung. In diesen Fällen neigt das Gericht dazu primär auf das dienstliche ( öffentliche ) Interesse an der Wegversetzung aus dem bisherigen Amt abzustellen und der sachgerechten Verwendung auf der neuen Stelle geringere Bedeutung beizumessen.(S.9)

§§§


80.026 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, U, 05.05.80, - 2_R_150/79 -

  • SKZ_80,287 = VerkMitt 81/35? =

  • StVG_§_6a; StVZO_§_31a

 

Die Mitteilung der Straßenverkehrsbehörde, aus Anlaß einer unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverfehlung die Führung eines Fahrtenbuches noch nicht zur Pflicht zu machen, dies aber im Wiederholungsfall zu tun, begründet keinen Gebührenanspruch.

§§§


80.027 Schreibtelefon
 
  • OVG Saarl, U, 08.05.80, - 1_R_157/79 -

  • SKZ_80,255/18 (L)= FEVS 29,66 -72

  • BSHG_§_39, BSHG_§_40; Einglh-VO_§_9

 

Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist taubstummen Behinderten ein Schreibtelefon - erforderlichenfalls zwei solche Geräte - zuzubilligen.

§§§


80.028 Baueinstellung
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.80, - 2_W_11583/80 -

  • SKZ_80,230 -231 = BRS_36_Nr.186 = SKZ_80,254/11 (L)

  • VwGO_§_123; (SL) LBO_§_103

 

Ist dem Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung stattgegeben worden und hat nicht der Bauherr, sondern ein Dritter - hier: die Gemeinde - dagegen Klage erhoben, so steht dem Nachbarn in aller Regel ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten durch die Bauaufsichtsbehörde zu.

§§§


80.029 Rangstichtag
 
  • OVG Saarl, E, 12.05.80, - 1_W_11576/80 -

  • GewArch_81,15 -17

  • SchfG_§_6; SchfV 69_§_11; VwGO_§_80 Abs.5; VwVfG SL_§_48

 

Nach langjährigem Bestand des Rangstichtages eines Schornsteinfegermeisters und einer entsprechenden Rangfolge in der Bewerberliste bedarf die Verschlechterung des als rechtswidrig erkannten Rangstichtages einer Ermessensentscheidung.

§§§


80.030 Diskothek
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.80, - 1_W_11580/80 -

  • SKZ_80,254/15 (L)

  • VwGO_§_123; GastG_§_4 Abs.1 Nr.3

 

Bereits bei Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Diskothek kann wegen zu erwartender erheblicher Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft eine Sperrstundenverlängerung - hier Vorverlegung des Beginns auf 22 Uhr - ausgesprochen werden. Demgegenüber sind Hinweise des Betriebsinhabers auf erhebliche Investitionen und darauf, daß für andere Diskotheken im Ortsbereich keine Sperrstundenverlängerung bestehe, unerheblich.

§§§


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§§§